Transporteure dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinpflicht nur mit den erforderlichen Begleitscheinen und Kennzeichnungen transportieren. Sie dürfen die Abfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben (Art. 13 VeVA).
Transporteure
Transporteure sind Unternehmen, die Abfälle lediglich einsammeln und transportieren. Dazu gehören auch Umschlagplätze, Unternehmen, die im Auftrag einer Gemeinde mobile Sammlungen von Sonderabfällen aus Haushalten durchführen und diese ohne Zwischenlagerung direkt an ein Entsorgungsunternehmen übergeben oder Saugwagenunternehmen, die Fahrzeuge ohne integrierte Abwasserbehandlung betreiben.
Weitere Informationen (gehört nicht zu dieser Vollzugshilfe):
Übernahme der Abfälle vom Abgeberbetrieb
Transporteure dürfen Abfälle, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass es sich um Abfälle handelt, die mit Begleitscheinen übergeben werden müssen, nur transportieren, wenn die erforderlichen Begleitscheine mitgeführt werden, das Entsorgungsunternehmen auf dem Begleitschein eingetragen ist und die Abfälle gekennzeichnet sind. Werden einzelne Versandstücke umverpackt d.h. in grösseren Gebinden zusammengeführt, muss der Transporteur die Kennzeichnung der einzelnen Versandstücke nicht prüfen.
Begleitscheine
Werden Begleitscheine für den Verkehr mit Abfällen in der Schweiz verwendet, muss der Transporteur vor Transportbeginn in den Feldern 4 und 5 folgende Angaben eintragen und durch seine Unterschrift bestätigen:
- Name und Adresse
- Name und Adresse des folgenden Transporteurs oder des Umschlagplatzes (Logistikcenter), falls zutreffend
- Datum der Ablieferung an das Entsorgungsunternehmen, den folgenden Transporteur oder den Umschlagplatz, falls zutreffend
- Transportart
- Amtliches Kennzeichen des Strassenfahrzeugs (Zugfahrzeug und Anhänger), falls zutreffend.
Wird ein Sammelbegleitschein für Sonderabfälle verwendet, trägt der Transporteur seinen Namen und seine Adresse ein und bestätigt die Angaben durch seine Unterschrift.
Transporteure haben keinen Zugang zu veva-online.admin.ch und können keine elektronischen Begleitscheine erstellen.
Ablieferung der Abfälle an das Entsorgungsunternehmen
Der Transporteur darf die Abfälle nur dem auf dem Begleitschein eingetragenen Entsorgungsunternehmen übergeben. Ist die Übergabe nicht möglich, gibt er die Abfälle an den Abgeberbetrieb zurück. Nach Absprache mit dem Abgeberbetrieb kann er die Abfälle auch an berechtigte Dritte übergeben. Ist beides nicht möglich oder nicht zumutbar informiert der Transporteur umgehend die zuständige kantonale Behörde.
Der Transporteur übergibt dem Entsorgungsunternehmen den Begleitschein. Er muss selbst keinen Beleg aufbewahren.
Sind mehrere Transporteure oder Umschlagplätze am Transport beteiligt, liefert der Transporteur die Abfälle dem auf dem Begleitschein eingetragenen nachfolgenden Transporteur oder Logistikzentrum ab und bestätigt die Ablieferung mit seiner Unterschrift auf dem Begleitschein.
Umschlagplätze (Logistikcenter)
Führt der Transport vom Abgeberbetrieb zum Entsorgungsunternehmen via einen Umschlagplatz, so muss kein neuer Begleitschein ausgestellt werden, sofern
- die Dauer des Transportes insgesamt nicht länger als 10 Arbeitstage dauert
- Gebinde und Verpackungen nicht geöffnet werden.
Umschlagplätze sind Teil der Transportkette. Betreiber von Umschlagplätzen nehmen keine Abfälle entgegen und sind keine Entsorgungsunternehmen. Wird der Umschlagplatz jedoch so betrieben, dass die Abfälle abgeladen und über Nacht gelagert werden, kann die zuständige Behörde im Rahmen der Baubewilligung oder der Nutzungsänderung Auflagen zum Beispiel zur Art der Lagerung oder über die Menge der gelagerten Abfälle verfügen.
Beispiel: Ein Transportunternehmen sammelt Gebinde mit Altöl bei Gemeindesammelstellen und leitet diese an ein Entsorgungsunternehmen weiter. Für jede Gemeindesammelstelle wird ein Begleitschein ausgestellt, auf dem das Entsorgungsunternehmen und der Standort des Transportunternehmens als Logistikcenter eingetragen wird.
Als Umschlagplatz kann auch ein Entsorgungsunternehmen mit einer Entsorgungsbewilligung auftreten. Dauert der Transport länger als 10 Arbeitstage, so muss das Entsorgungsunternehmen nach Absprache mit dem Abgeberbetrieb die Abfälle entgegennehmen. Für den Weitertransport müssen neue Begleitscheine erstellt werden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019