Altreifen, die nicht wiederverwendet oder stofflich verwertet werden, müssen in geeigneten Anlagen verbrannt werden (Art. 12 VVEA).
Verwendung als Ersatzbrennstoff in Zementwerken
Ganze oder zerkleinerte Altreifen können in Zementwerken als Ersatzbrennstoff eingesetzt werden (Anh. 4 Ziff. 2.1 Bst. a VVEA). Dabei müssen die Anforderungen von Anh. 1 und Anh. 2 Ziff. 11 LRV eingehalten werden. Der Durchsatz ist begrenzt durch die Anforderungen an die Klinkerqualität nach Anh. 4 Ziff. 1.4 VVEA.
Die gleichen Bestimmungen sind anwendbar, wenn der Verbrennung im Drehrohrofen eine Pyrolysebehandlung vorgeschaltet ist und alle Zerlegungsprodukte aus der Pyrolyse der Klinkerherstellung zugeführt werden.
Verbrennen in anderen Anlagen
Die Verbrennung in anderen Anlagen ist individuell auf ihre Umweltverträglichkeit zu überprüfen. Dabei müssen insbesondere die Vorschriften nach Anh. 1 und Anh. 2 Ziff. 7 LRV beachtet werden.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019