Zwischenlagerung von Altreifen und Abfällen aus der mechanischen oder chemisch-physikalischen Behandlung von Altreifen

Bei der Lagerung grosser Mengen von Altreifen und von Abfällen aus der Behandlung von Altreifen sind insbesondere die Vorschriften des Brand- und Gewässerschutzes zu beachten.

Brandschutz

Im Bereich des Brandschutzes und des Rückhalts von Löschwasser gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Diese richten sich nach den Musterbrandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerver­sicherungen (VKF). Zuständig für den Vollzug sind die kantonalen Brandschutzbehörden. Die Anforderungen betreffen insbesondere:

  • Schutzabstände zu benachbarten Objekten
  • Bauart, Lage und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten
  • Flucht und Rettungswege
  • Massnahmen für den technischen, abwehrenden und betrieblichen Brandschutz

Es sind in diesem Rahmen alle zumutbaren risikomindernden Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik bekannt sind.

Grundwasserschutz und Abwasserbeseitigung

Bei der Lagerung von Altreifen und Abfällen aus der Behandlung von Altreifen muss verhindert werden, dass Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein ober- oder unterirdisches Gewässer gelangen (Art. 6 GSchG). Abwasser muss gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c VVEA).

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Letzte Änderung 01.10.2019

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