Umweltverträgliche Entsorgung von Altspeiseöl

Altspeiseöle oder –fette eignen sich zur Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel. Dabei muss sichergestellt werden, dass diese nicht mit Mineralöl verunreinigt sind. Solche Verunreinigungen stören einerseits den Herstellungsprozess von Biogas oder Biodiesel. Andererseits werden dadurch die Anforderungen an die Futtermittel nach der Futtermittelbuchverordnung (FMBV) beziehungsweise an den Gärrückstand nach der ChemRRV nicht eingehalten. Altspeiseöle oder –fette, die zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden dürfen zudem keine Speisereste enthalten (Art. 27 VTNP). Verunreinigte Speiseöle und –fette sind zu verbrennnen oder anderweitig umweltverträglich thermisch zu behandeln (Art. 10 VVEA).

Sammlung und Eingangskontrolle von Altspeiseöl aus Gastronomiebetrieben oder aus der Nahrungsmittelindustrie

Für die Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel dürfen die Altspeiseöle insbesondere keine Verunreinigungen von Mineralöl enthalten. Bei der Entgegennahme von Altspeisölen- und fetten, die für Herstellung von Futtermitteln, Biogas oder Biodiesel vorgesehen sind, muss insbesondere sichergestellt werden, dass keine Verunreinigungen mit Mineralöl vorliegen. Für diese Entsorgungswege sollen deshalb ausschliesslich Altspeiseöle- oder fette aus Gastronomiebetrieben oder der Nahrungsmittelindustrie entgegengenommen werden. Ausgeschlossen ist die Verwendung von Altspeiseölen aus öffentlichen Sammelstellen, weil mit Verunreinigungen zu rechnen ist. Altspeiseöle sollen in sauber gewaschenen oder neuen Fässern (Behältern) gesammelt werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen sich die Behälter insbesondere optisch von Mineralölfässern unterscheiden.

Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere

Damit sicher gestellt ist, dass keine Speiseresten mit tierischen Anteilen in Futtermittel für Nutztiere gelangen, soll für die Herstellung von Futtermitteln ausschliesslich Altspeiseöl- oder fett aus der Nahrungsmittelindustrie eingesetzt werden, die nicht mit tierischen Produkten in Berührung kommen. Bei der Herstellung von Futtermitteln sind insbesondere die Vorschriften der Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) zu beachten.

Herstellung von Biogas

Damit der Gärrückstand als Dünger einsetzt werden kann, müssen die Anforderungen nach Anh. 2.6 Ziff. 2.2 ChemRRV und der Dünger-Verordnung eingehalten werden. Enthalten die Speiseöle- und fette, Speisereste mit tierischen Anteilen, sind diese nach den Anforderungen von Anhang 5 Ziffer 4 VTNP zu behandeln.

Herstellung von Biodiesel

Altspeiseöle- oder fette können zur Herstellung von Biodiesel verwendet werden, sofern sie sich dazu eignen und die massgebenden technischen Normen für Biodiesel eingehalten werden. Als Rückstand bei der Veresterung von Ölen und Fetten, fällt Glyzerin an, welches oft in Vergärungsanlagen zur Herstellung von Biogas eingesetzt wird.

Energetische Verwertung durch Verbrennung

Nachweislich mit Mineralöl verunreinigte Altspeiseöle oder -fette, Altspeiseöl aus öffentlichen Sammelstellen sowie Inhalte von Fettabscheidern, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass Verunreinigungen vorliegen, müssen in einer dazu geeigneten Anlage verbrannt werden. Die Verbrennung in einem Zementwerk oder einer Abfallverbrennungsanlage nach Anh. 2 Ziff. 71 LRV stellt sicher, dass Kohlenwasserstoffe zuverlässig zersetzt werden. Beim Einsatz in Zementwerken ist in der Regel eine vorgängige Aufbereitung durch ein dazu eingerichtetes Entsorgungsunternehmen notwendig.

Weitere Informationen zu den zutreffenden Codes der Entsorgungsverfahren:

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Letzte Änderung 01.10.2019

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