Umweltverträgliche Entsorgung von Abfällen aus Strassenschächten sowie Mineralöl- und Fettabscheidern

Bei der Entwässerung von öffentlichen oder privaten Strassen und Plätzen sowie von gewerblich oder industriell genutzten Flächen werden Anlagen zur Abtrennung von Feststoffen, Mineralöl und Fetten eingesetzt. Die abgeschiedenen Schlämme in den Schächten werden regelmässig durch Saugwagenfahrzeuge entleert. Die Schlämme werden mit oder ohne Vorbehandlung auf dem Fahrzeug an eine stationäre Anlage zur Behandlung übergeben. Aus den Schlämmen oder den abgetrennten Fraktionen werden Baustoffe bestehend aus Kies, Splitt oder Sand gewonnen.

Abpumpen und Wiederbefüllen von Schächten

Strassenschächte mit Tauchbogen sollen nach der Entleerung wieder aufgefüllt werden. Für die Wiederbefüllung kann Wasser aus mobilen Anlagen mit integrierter Abwasserbehandlung verwendet werden, sofern durch die Vorbehandlung (z.B. Filtration und nachfolgende Flockung) die durch die Behörde nach Anh. 3.3 Ziffer 1 GSchV festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Dieses Rückspülwasser ist vergleichbar mit Strassenabwasser. Es kann jedoch Fäll-, Flockungs- und weitere Hilfsmittel aus der Vorbehandlung enthalten. Dies ist bei der Festlegung der Anforderungen durch die kantonalen Behörden zu berücksichtigen.

Beispiele von durch kantonale Behörden festgelegten Anforderungen (gehört nicht zu dieser Vollzugshilfe):

Ungenügend filtriertes und/oder abgepresstes Überstandswasser aus konventionellen Saugwagen erfüllt diese Anforderungen in der Regel nicht und darf deshalb nicht zum Wiederbefüllen verwendet werden.

Mineralölabscheider sollen nach der Entleerung wieder aufgefüllt werden, damit der Ölrückhalt gewährleistet bleibt. Fettabscheider die mit einem Tauchbogen ausgerüstet sind und bei denen mit einer Geruchsbelästigung zu rechnen ist, sollen wieder befüllt werden.

Behandlung der Schlämme

Es dürfen keine unbehandelten Strassensammlerschlämme auf Deponien abgelagert werden (Art. 22 VVEA). Konventionelle Saugwagen die auf dem Fahrzeug keine Behandlung des Abwassers durchführen oder die nach Anh. 3.3 GSchV für die Wiederbefüllung festgelegten Anforderungen nicht einhalten, müssen den gesamten Inhalt des Saugwagenfahrzeugs einer stationären Anlage zur Behandlung übergeben. Die Behandlung umfasst insbesondere die Erzeugung einer Grobfraktion aus Kies, Splitt oder Sand, die als Baustoffe nach den Vorgaben Art. 19 VVEA eingesetzt werden kann.

Die Rückstände aus der Behandlung von Strassensammlerschlämmen können auf Deponien oder Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, falls sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 5.2 VVEA erfüllen. Andernfalls können sie als Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffe zur Herstellung von Zementklinker verwendet werden falls sie die Anforderungen nach Anhang 4 Ziff. 1.1 VVEA erfüllen. Kann mit der mobilen Anlage keine verwertbare Fraktion erzeugt werden, ist eine Nachbehandlung in einer dazu geeigneten stationären Anlage erforderlich. Art und Menge der eingesetzten Flockungsmittel sind gegenüber der stationären Anlage zu deklarieren.

Ölhaltige Feinfraktionen aus der Behandlung von Schlämmen (z.B. aus Mineralölabscheidern) sollten in einer dazu geeigneten Anlage thermisch behandelt werden.

Schlämme aus Fettabscheidern, die  ausschliesslich Speiseöle- und Fette enthalten, können in Biogasanlagen verwertet werden. Sofern die Rückstände aus der Vergärung als Dünger eingesetzt werden, muss sicher gestellt werden, dass das erzeugte Gärgut den Anforderungen von Anh. 2.6 Ziff. 2.2.1 ChemRRV und der Dünger-Verordnung entspricht. Insbesondere dürfen die eingesetzten Schlämme aus Fettabscheidern nicht mit denjenigen von Strassenschächten oder Mineralölabscheidern vermischt werden. Variabel genutzte Fahrzeuge sollen jeweils vor dem Entleeren von Fettabscheidern gereinigt werden. Die Art und Menge des eingesetzten Flockungsmittels ist gegenüber dem Betreiber der Vergärungsanlage zu deklarieren

Weitere Informationen zu den zutreffenden Codes der Entsorgungsverfahren:

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 01.10.2019

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