Kontrolle der Qualität von Holzabfällen

Entsorgungsunternehmen nehmen Holzabfälle von Baustellen, Gewerbe oder Industrie entgegen und bereiten diese für die nachfolgenden Entsorgungswege auf. Im Hinblick auf die umweltverträgliche Entsorgung von Holzabfällen sollten sie dafür sorgen, dass die Anforderungen an die Qualität der Holzabfälle für die vorgesehenen Entsorgungsverfahren eingehalten werden.

Kontrolle der Qualität von aufbereiteten Holzabfällen

Entsorgungsunternehmen, die Holzabfälle sortieren, zerkleinern (schreddern oder brechen mit Bagger) und zwischenlagern und diese zur stofflichen oder thermischen Verwertung weiterleiten, müssen nachweisen können, dass die betreffenden Holzabfälle in Bezug auf die Schadstoffge-halte die massgeblichen Anforderungen der jeweiligen Verwertung einhalten und dies nicht durch Vermischen und Verdünnen mit anderen Abfällen oder Zuschlagstoffen geschieht (Art. 9 VVEA). Aus diesem Grund sollten diese Entsorgungsunternehmen ein Labor oder eine andere unabhängige externe Stelle mit der Beprobung und Analyse von Altholzlagern beauftragen. Die Ergebnisse dieser Analysen werden den kantonalen Behörden im Rahmen der Betriebskontrolle vorgelegt. Diese können je nach Herkunft der Holzabfälle festlegen, welche Parameter zu be-proben sind. Ausgenommen von den Qualitätskontrollen sind Altholzplätze, die nur Verbren-nungsanlagen von Siedlungs- und Sonderabfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV beliefern.

In Abhängigkeit von der jährlich verarbeiteten Menge an Holzabfällen wird folgende Häufigkeit für die Beprobung vorgeschlagen:

Jährlich verarbeitete Holzabfallmenge in Tonnen
pro Jahr 
Anzahl Proben
pro Jahr 
< 3‘000
> 3‘000 und < 6‘000
> 6‘000 und < 9‘000
> 9‘000 und < 12‘000
usw.   

Bei der Probenahme sowie der Aufbereitung und der Analyse der Probe sollten folgende Hinweise beachtet werden:

Kontrolle der Qualität von Holzabfällen, die auf der Baustelle zerkleinert werden und direkt der stofflichen oder der thermischen Verwertung zugeführt werden

Werden Holzabfälle aus einem grösseren Rückbauobjekt direkt von der Baustelle an ein Unternehmen geliefert, das die Holzabfälle stofflich oder in einer Altholzfeuerung thermisch verwertet, ist vor Beginn der Rückbauarbeiten analytisch nachzuweisen, dass sich die Abfälle für die stoffliche Verwertung eignen. Problematische Holzabfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe b LRV (z.B. Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen aufweisen) müssen in einer geeigneten Abfallverbrennungsanlage verbrannt werden. Holzabfälle nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 Buchstabe a LRV können in einer Altholzfeuerung verbrannt werden.

Anforderungen an aufbereitete Holzabfälle für die stoffliche Verwertung

Für die stoffliche Verwertung können naturbelassenes Holz oder Produktionsabfälle von unbeschichtetem oder unbehandeltem Holz oder nachweislich unbelastetes Altholz verwendet werden. Schadstoffhaltige Holzabfälle dürfen nicht eingesetzt werden. Insbesondere Gegenstände aus Holz, die mit Stoffen behandelt wurden, die heute nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen (wie halogenierten organischen Verbindungen, Quecksilber, Biozidprodukten, Anstrichfarben oder Lacke nach den Anhängen 1.1, 1.7, 2.4 oder 2.8 ChemRRV), sollten nicht via Recycling wieder in Verkehr gebracht werden. Solche Holzabfälle dürfen nicht mit anderen Holzabfällen vermischt werden, um deren Schadstoffgehalt durch Verdünnen herabzusetzen (Art. 9 VVEA). Aufbereitete Holzabfälle, die zur stofflichen Verwertung vorgesehen sind, sollten folgende Grenzwerte einhalten:

Parameter Grenzwert (mg/kg TS)
Arsen (As)
Blei (Pb)  30 
Cadmium (Cd) 
Chrom (Cr)  30 
Kupfer (Cu)  20 
Quecksilber (Hg) 0,4 
Chlor (Cl)  600 
Fluor (F)  100 
Zink (Zn)  400 
Pentachlorphenol (PCP)
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 25 

Bei der Beurteilung der Messwerte sind die Ungenauigkeiten zu berücksichtigen, die bei der Probenahme und Analyse von Holzabfällen auftreten. Wird ein Parameter überschritten, werden die Transporte von Holzabfällen zur stofflichen Verwertung nicht umgehend verboten. Das Entsorgungsunternehmen soll Massnahmen zur Verbesserung der Sortierung treffen und nach Anordnung der kantonalen Behörde zusätzliche Beprobungen und Analysen (in gewissen Fällen nur für die kritischsten Parameter) durchführen lassen. Wird in der Folge dieser Massnahmen jedoch keine Verbesserung der Holzqualität festgestellt, prüft der Kanton, ob die Entsorgungsbewilligung zu widerrufen bzw. einzuschränken ist. Falls geplant ist, die Holzabfälle zur stofflichen Verwertung zu exportieren, soll die kantonale Behörde das BAFU informieren, damit das BAFU die Exportbewilligung prüfen kann.

Anforderungen an aufbereitete Holzabfälle für die thermische Verwertung in Altholzfeuerungen

Anlagen zum Verbrennen von Altholz, Papier und ähnlichen Abfällen nach Anh. 2 Ziff. 72 LRV (Altholzfeuerungen) dürfen naturbelassenes Holz, Restholz sowie Altholz nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. a LRV (einschliesslich Gemische dieser Hölzer) verbrennen. Problematische Holzabfälle nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b LRV und  Holzabfälle mit schwermetallhaltigen Beschichtungen (z.B. Fensterrahmen) dürfen nicht in Altholzfeuerungen verbrannt werden. Solche Holzabfälle dürfen auch nicht mit anderen Holzabfällen vermischt werden, um deren Schadstoffgehalt durch Verdünnen herabzusetzen (Art. 9 VVEA). Aufbereitete Holzabfälle, die zur Verbrennung in Altholzfeuerungen vorgesehen sind, sollten folgende Grenzwerte einhalten:

Parameter Grenzwert (mg/kg TS)
Arsen (As) 5
Blei (Pb)  500
Cadmium (Cd)  5
Chrom (Cr)  100
Kupfer (Cu)  100
Quecksilber (Hg) 1
Chlor (Cl)  5000
Fluor (F)  200
Zink (Zn)  1000
Pentachlorphenol (PCP) 5
Polychlorierte Biphenyle (PCB) 5
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 50

Wird einer der Grenzwerte überschritten, sollen umgehend die kantonalen Behörden orientiert werden und die Holzabfälle in einer Abfallverbrennungsanlage nach Anh. 2 Ziff. 71 LRV verbrannt werden. Falls geplant ist, die Holzabfälle zu exportieren, soll die kantonale Behörde das BAFU informieren.

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Letzte Änderung 30.03.2023

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