Bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende Abfälle müssen direkt auf der Baustelle getrennt und gesammelt werden oder – falls dies nicht möglich ist –an einem anderen Ort getrennt werden (Art. 17 VVEA). Holzabfälle werden in der Regel an ein Entsorgungsunternehmen geliefert, welches die Holzabfälle getrennt lagert, sortiert und zerkleinert. Bei grösseren Baustellen kommen auch mobile Schredder zum Einsatz.
Sortieren
Bei der Sortierung sollen Herkunft, Aussehen und Geruch berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass das für die Sortierung auf dem Zwischenlagerplatz zuständige Personal entsprechend instruiert wird. Holzabfälle, die für die stoffliche Verwertung oder thermische Verwertung in einer Altholzfeuerung vorgesehen sind, sollen nach den entsprechenden Anforderungen an die Qualität separat bereit gestellt werden.
Siehe:
Problematische Holzabfälle nach Anh. 5 Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b LRV und Holzabfälle mit schwermetallhaltigen Beschichtungen (z.B. Fensterrahmen) sind separat zu entsorgen, ausser es werden ausschliesslich Verbrennungsanlagen von Siedlungs- und Sonderabfällen gemäss Anhang 2 Ziffer 71 LRV beliefert.
Werden Fremdstoffe (z.B. Metalle, Plastik, Glas) aussortiert, so sollen diese umweltverträglich entsorgt werden.
Zerkleinern
Mobile oder fest installierte Schredderanlagen verursachen Einwirkungen in Form von Luftverunreinigungen und Lärm. Bei der Errichtung oder beim Betrieb solcher Anlagen sind deshalb insbesondere die Vorschriften der LRV und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu beachten. Eine technisch mögliche Massnahme zur Begrenzung von Luftverunreinigungen und Lärm ist die Einhausung der Anlage.
Beim Schreddern von Holzabfällen, insbesondere von solchen, die PAK-, PCP- oder PCB-haltig sind (z.B. Eisenbahnschwellen), muss mit technischen Massnahmen sichergestellt werden, dass die Grenzwerte der maximalen Arbeitskonzentration (MAK-Werte) nach den Vorgaben der SUVA eingehalten werden. Bei geschlossenen Anlagen sind zudem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 LRV einzuhalten. Dabei sind insbesondere die Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe wie Benzo(a)pyren und Dibenz(a,h)anthracen von Bedeutung. Bei diffusen Emissionen begrenzt die Vollzugsbehörde die Emissionen nach Massgabe von Artikel 4 LRV.
Zwischenlagern: Brandschutz
Im Bereich des Brandschutzes und des Rückhalts von Löschwasser gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmungen. Diese richten sich nach den Musterbrandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF). Zuständig für den Vollzug sind die kantonalen Brandschutzbehörden. Die Anforderungen betreffen insbesondere:
- Schutzabstände zu benachbarten Objekten
- Bauart, Lage und Ausdehnung von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten
- Flucht und Rettungswege
- Massnahmen für den technischen, abwehrenden und betrieblichen Brandschutz
Es sind in diesem Rahmen alle zumutbaren risikomindernden Massnahmen zu treffen, die nach dem Stand der Sicherheitstechnik bekannt sind.
Zwischenlagern: Grundwasserschutz und Abwasserbeseitigung
Bei der Lagerung von Holzabfällen muss verhindert werden, dass Stoffe die Wasser verunreinigen können, in ein ober- oder unterirdisches Gewässer gelangen (Art. 6 GSchG). Abwasser muss gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden (Art. 29 Abs. 1 Bst. c VVEA).
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019