Der Sanierungspflichtige muss:
- das Sanierungsprojekt erarbeiten, mit welchem er der Behörde einen Vorschlag für die optimale Sanierungsvariante und die definitiven Ziele der Sanierung unterbreitet.
- die nötigen Planungs- und Bewilligungsschritte unternehmen (je nach Sanierungsfall und baurechtlichen Vorschriften).
- die Sanierung durchführen, allenfalls überwachen, eine Dokumentation darüber erstellen und den erfolgreichen Abschluss der Massnahmen melden.
Die kantonale Umweltbehörde muss:
- die vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen gemäss Sanierungsprojekt beurteilen und die abschliessenden Sanierungsziele, Fristen sowie allfällige weitere Auflagen und Bedingungen festlegen.
- bei mehreren Verursachern über die Kostenverteilung befinden
- nach der Sanierung zum Erfolg der durchgeführten Massnahmen und zum Sanierungsbericht Stellung nehmen