Sanierungen mit oder ohne Bauvorhaben: Koordination von Altlasten- und Baurecht

Sanierung ohne Bauvorhaben

Die Sanierung einer Altlast erfolgt je nach Verfahrenswahl mit oder ohne bewilligungspflichtige bauliche Sanierungsmassnahmen. So müssen bei grösseren Projekten wie etwa der Erstellung eines Dichtwandsystems zur Sicherung einer Altlast unter anderem die entsprechenden kantonalen und kommunalen Bauvorschriften berücksichtigt werden. Hingegen dürften sich bei Sanierungen mit minimalen baulichen Eingriffen (z.B. bei einer biologischen in-situ-Sanierung) baurechtliche Abklärungen in der Regel erübrigen. In Fällen, bei denen für die Sanierung des Standortes bauliche Massnahmen erforderlich sind, sollte der Behördenentscheid über das Sanierungsprojekt mit der entsprechenden Baubewilligung koordiniert werden.

Sanierung mit Bauvorhaben ("Bauherren-Altlast")

Bei Bauvorhaben, welche belastete Bereiche eines Standortes betreffen, muss sichergestellt sein, dass entweder:

  • der Standort nicht sanierungsbedürftig ist oder durch das Vorhaben nicht ein Sanierungsbedarf entsteht, oder
  • die spätere Sanierung durch das Bauprojekt nicht wesentlich erschwert wird, oder
  • der Standort, soweit er durch das Bauvorhaben verändert wird, gleichzeitig saniert wird.

Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten ist es in der Regel sehr wichtig, frühzeitig abzuklären, wie sich das Bauvorhaben auf den belasteten Standort auswirkt und welche Massnahmen oder Abklärungen noch erforderlich sind. Dies betrifft insbesondere Standorte, bei denen noch Untersuchungen zur Abklärung der Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit anstehen. Mit frühen Abklärungen über die Belastung des Standorts und der Schutzgüter lassen sich kostspielige Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren bzw. Bauverzögerungen oder gar Baustopps vermeiden.

Die geltenden Altlastenregelungen verunmöglichen keineswegs das Bauen auf einem belasteten Standort. Wird bei einem belasteten Standort im Rahmen eines Bauvorhabens (z.B. bei der Erstellung eines Industriegebäudes) eine Altlastensanierung notwendig, ist es sinnvoll, das Sanierungsprojekt bzw. den Behördenentscheid darüber mit dem entsprechenden Bauprojekt oder Baubewilligungsverfahren zu koordinieren. Die Behörde darf die Baubewilligung grundsätzlich erst nach der Genehmigung des Sanierungsprojektes erteilen sofern nicht nachgewiesen ist, dass das Bauprojekt die spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem BAFU-Vollzugshilfemodul „Bauvorhaben und belastete Standorte" (BAFU, 2016).

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Letzte Änderung 07.07.2021

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