Die grosse Anzahl belasteter Standorte lässt sich aus personellen, zeitlichen und finanziellen Gründen nur schrittweise bearbeiten. Auf den einzelnen Sanierungsfall bezogen, soll vom «Groben zum Feinen» vorgegangen werden, damit innert nützlicher Frist alle sanierungs- oder überwachungsbedürftigen Fälle ausgeschieden und im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung bewertet werden können.
Konzentrationswerte für Stoffe, die nicht in Anhang 1 oder 3 AltlV enthalten sind
Enthält die Altlasten-Verordnung für gewisse umweltgefährdende Stoffe keine Konzentrationswerte, hat die zuständige Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall festzulegen (Anh. 1 Abs. 1 AltlV und Anh. 1 Abs. 1 AltlV). In der Vollzugshilfe „Herleitung von Konzentrationswerten und Feststoff-Grenzwerten" wird aufgezeigt, nach welcher Methodik diese Herleitung zu erfolgen hat. In der nachfolgenden Tabelle sind alle Stoffe aufgeführt, für die solche Herleitungen gemacht wurden.
Ermittlung der Bestimmungsgrenze
Wenn für zusätzliche Stoffe neue AltlV-Konzentrationswerte hergeleitet werden, ist u.U. auch die Bestimmungsgrenze zu ermitteln. Das nachfolgende Dokument erläutert hierzu das aus Sicht des BAFU korrekte Vorgehen.
Letzte Änderung 02.09.2024