Altlastenbearbeitung 1. Schritt: Kataster

Erfassung im Kataster der belasteten Standorte, Erstbewertung

Wozu dient der Kataster?

  • Als Informationsinstrument, welches über bestehende Umweltbelastungen Auskunft gibt und verhindert, dass mit Abfällen belastete Standorte übersehen werden und die Umwelt gefährden.
  • Als Planungsinstrument der kantonalen Umweltbehörden (z.B. Altlastenbearbeitung, Gewässerschutz, Raumplanung)
  • Zur Einteilung der erfassten Standorte in unbedenkliche Standorte und solche, die weiter untersucht werden müssen.
  • Zur Erkennung allfällig akuter Umweltgefährdungen, bei denen sich Sofortmassnahmen aufdrängen.
  • Zur Beschleunigung der Massnahmen bei untersuchungsbedürftigen Standorten, wobei es das Schadstoff- und Freisetzungspotenzial sowie die betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen gilt.
  • Zur Orientierung von Betroffenen, wie Standortinhaber, Bauherren, Grundstückhändler, Banken, Versicherungen und Nachbarn. Dies dient der objektiven Bewertung eines Grundstücks, Bauprojekte lassen sich frühzeitig den Gegebenheiten anpassen und Überraschungen, die zu Baustopps oder -verzögerungen führen, werden vermieden.

In den Kataster, welcher von den zuständigen kantonalen Fachstellen geführt wird, kommen alle mit Abfällen belasteten Standorte wie Deponien und Betriebs- bzw. Unfallstandorte. Dabei sind Firmeninhaber oder Grundstückbesitzer nicht der Willkür der Kantone ausgeliefert: Vor der Aufnahme eines Standortes hat der Kanton die Pflicht, den Inhaber darüber zu informieren. Der Inhaber erhält in jedem Fall die Gelegenheit, vorgängig Stellung zu nehmen oder weitere Abklärungen zu treffen. Im Weiteren ist die Behörde befugt, vom Inhaber Auskünfte über den Standort einzuholen.

Der jedermann zugängliche Kataster soll nicht nur generell zu Transparenz und klaren Verhältnissen um einen Standort beitragen, sondern auch die heute herrschenden Unsicherheiten bei Bauplanung, Grundstückshandel oder Kreditvergabe im Zusammenhang mit belasteten Standorten vermindern helfen.

Besonders Banken (bei der Kreditvergabe) und Versicherungen sind bekanntlich wegen den Risiken möglicher Belastungen manchmal sehr vorsichtig. Doch sollte nicht gleich die Alarmglocke ertönen, nur weil ein Standort im Kataster aufgeführt ist. Bei vielen dieser Standorte lassen sich nämlich die möglichen «Umweltkosten» aus der Belastung ziemlich genau abschätzen, z.B. im Falle eines belasteten Standorts, der weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist und bei dem es im Rahmen eines Bauvorhabens einzig eine bekannte Menge Abfall zu triagieren und entsorgen gäbe.

Einmal im Kataster - immer im Kataster?

Entwarnung auch hier: Denn wir haben es mit einem dynamischen Arbeitsinstrument zu tun, das laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen ist. So muss ein Standort umgehend aus dem Kataster gelöscht werden, sollte sich herausstellen, dass er nicht oder nicht mehr mit Abfällen belastet ist. Und liegen neue Untersuchungs- und Sanierungsergebnisse vor, sind diese jeweils unverzüglich nachzutragen.

Gemäss geltenden Vorschriften sind nur Standorte in den Kataster aufzunehmen, die mit Abfällen belastet sind oder bei denen mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Die entsprechenden Abklärungen gestalten sich je nach Standorttyp unterschiedlich schwierig:

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So erstellt man einen Kataster

 

Bei den Deponiestandorten ist der Fall ziemlich klar, sind hier doch grundsätzlich immer Abfälle vorhanden; auch werden seit Jahren in den Kantonen Deponieverzeichnisse geführt, die wertvolle Informationen enthalten. Deponien, bei denen ausschliesslich unverschmutzter Aushub abgelagert wurde, gehören nicht in den Kataster.

Auch bei Unfallstandorten ist die Erfassung relativ einfach, da solche Unfälle in den meisten Fällen bereits in einem Schadenkataster erfasst sind oder das belastete Material umgehend entsorgt wurde. An vereinzelten Unfallstandorten liegt allerdings das Ereignis so weit zurück, dass sich die Schadstoffe bereits fast vollständig abgebaut oder verflüchtigt haben können und damit keine Umweltgefährdung mehr vorliegt.

Bei den Betriebsstandorten ist die systematische Erfassung schon schwieriger und damit eine engere Zusammenarbeit zwischen Behörde und Standortinhaber in der Regel notwendig. Die Abklärungen über einen Verdacht auf Belastungen bzw. die Frage einer allfälligen Aufnahme eines Betriebsstandortes in den Kataster muss pragmatisch und differenziert, sprich branchenspezifisch angegangen werden. So sind viele Branchen in Bezug auf Altlasten nicht relevant (z.B. Banken, Kaufhäuser, Metzgereien, Coiffeure), die Betriebe anderer Branchen hingegen sind es sehr wohl (z.B. Gaswerke, Galvanikbetriebe, Chemische Reinigungen, Farb- und Lackbetriebe, Schiessanlagen). Die Zugehörigkeit zu einer Branche allein darf allerdings nicht ausschlaggebend sein für einen Eintrag im Kataster. Wesentlich sind unter anderem auch folgende Fragestellungen:

  • Wurden überhaupt umweltgefährdende Stoffe verwendet?
  • Wie lange und zu welcher Zeit hat der Betrieb produziert?
  • Mit welchen Schadstoffen und Mengen ist zu rechnen?
  • Konnten die Schadstoffe überhaupt in den Untergrund gelangen?


Allerdings greifen diese Fragen nicht immer: So sind zum Beispiel bei neuerstellten Betrieben auf Grund strengerer Vorschriften und wirkungsvoller Schutzvorkehrungen oft keine Verunreinigungen des Untergrundes zu erwarten (z.B. bei neueren Tankanlagen und Tankstellen, moderne Chemiebetriebe). Auch altlastenrelevante Branchen wie die Gasversorgung dürfen nicht pauschal erfasst werden, gehören zu ihnen doch auch risikolose Bereiche wie Verwaltungsgebäude. Im Weiteren gehören auch kleine Hinterfüllungen mit Bauschutt bei Einfamilienhäusern nicht in den Kataster.

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Der Kataster der belasteten Standorte: Was stimmt und was stimmt nicht?

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Letzte Änderung 11.07.2023

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