Seit 2008 verbietet die Freisetzungsverordnung den Umgang mit Rotwangen-Schmuckschildkröten, da die Tiere in der Schweiz invasiv sind und der Artenvielfalt schaden. Wer vor Jahren ein solches Tier erstanden oder erhalten hat, braucht sich dennoch nicht von ihm zu trennen. Eine Registrierung gestattet es Zoos und Auffangstationen, Rotwangen-Schmuckschildkröten zu halten. Private müssen ihre Tiere einer registrierten Auffangstation übertragen und mit dieser einen Vertrag zur Gebrauchsleihe abschliessen. Das langfristige Ziel ist eine Schweiz ohne invasive Rotwangen-Schmuckschildkröten.
Rotwangen-Schmuckschildkröte
Verboten! Was tun? Flyer. 2020
Die invasiven Schildkröten gefährden einheimische Amphibien
In den 1970er und 80er-Jahren galten die hübschen Reptilien mit dem roten Fleck hinter den Augen als unkomplizierte Haustiere und verleiteten zu manchem Spontankauf. Doch die kleinen, aus Nordamerika eingeführten Schildkröten wuchsen rasch zu stattlichen Exemplaren heran, die viel Platz benötigen. Manch ein überforderter Halter entliess sein Reptil in die «Freiheit». Der Natur bescheren die ausgesetzten und anpassungsfähigen Tiere aus Übersee Probleme: Als Allesfresser vertilgen sie unter anderem den Laich einheimischer Amphibien und Insektenlarven und gefährden dadurch seltene einheimische Arten. Da die Tiere bis zu 40 Jahre alt werden können, bleibt ihnen viel Zeit, um sich an den hiesigen Nahrungsquellen gütlich zu tun.
Rechtliche Anforderungen von Umwelt- und Tierschutz
Die 2008 in Kraft getretene Freisetzungsverordnung (FrSV) führt die Rotwangen-Schmuckschildkröte in der Liste der verbotenen invasiven gebietsfremden Organismen auf. Der Umgang mit diesen Tieren und ihre Haltung ist nicht nur in der Schweiz, sondern in ganz Europa untersagt. Vorgaben für ihre artgerechte Haltung formuliert die Tierschutzverordnung (TschV). Diese fordert für eine Rotwangen-Schmuckschildkröte, die bis 30 Zentimeter gross werden kann, ein Aquarium von rund 2 Metern Länge mit einem Wasser- und einem etwas kleineren Landbereich. Die gleiche Verordnung verbietet auch das Aussetzen von Tieren, um sie loszuwerden.
Nur im Gehege gut aufgehoben
Nicht nur ökologische, sondern auch tierschützerische Gründe sprechen also dafür, all jene Rotwangen-Schmuckschildkröten, die sich überhaupt noch in der Schweiz befinden, ausschliesslich in menschlicher Obhut zu halten. Insbesondere wenn sich die Tiere für die Winterstarre in einem seichten Gewässer nur ungenügend vergraben, können sie leicht zur Beute von Raubtieren werden oder durch die Kälte Erfrierungen davontragen. Schwerwiegend erkrankte oder verletzte Schildkröten sind von einem Tierarzt fachgerecht einzuschläfern. Exemplare, die in einem besonders sensiblen Lebensraum (z.B. Naturschutzgebiet) entdeckt werden, können legal von der verantwortlichen kantonalen Stelle aus der Natur entnommen, in eine Auffangstation gebracht oder durch eine fachkundige Person getötet werden.
Euthanasie / Töten von Rotwangen-Schmuckschildkröten
Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung enthält keinen expliziten Lebensschutz. Hingegen stellt sie Anforderungen an Personen, die Tiere töten (Art. 177 TSchV) und verlangt, dass Tiere fachgerecht getötet werden (Art. 179 TSchV). Das BLV hat zum Thema fachgerechtes Töten eine Reihe von tierartspezifischen Fachinformationen erarbeitet, unter anderem auch zu Reptilien, die auf seiner Homepage zur Verfügung stehen:
Das BLV wurde verschiedentlich zur Beseitigung von Neozoen bzw. invasiven gebietsfremden Arten befragt. Die Tötung von Individuen dieser Arten ist mit der Tierschutzgesetzgebung vereinbar, sofern die Grundsätze des schonenden Umgangs mit den Tieren und der fachgerechten Tötung eingehalten werden.
Weiterführende Informationen
Gesuche für eine Ausnahmebewilligung für den direkten Umgang in der Umwelt mit Rotwangen-Schmuckschildkröten gemäss Artikel 15 Absatz 2 und Anhang 2 der Freisetzungsverordnung (SR 814.911) sind zu richten an:
Bundesamt für Umwelt BAFU
Sektion Biotechnologie
3003 Bern
Tel. 058 462 93 49
E-Mail: contact.releases@bafu.admin.ch
Untenstehend finden Sie das Gesuchsformular für den direkten Umgang in der Umwelt mit Rotwangen-Schmuckschildkröten. In der Regel ist mit einer Verfahrensdauer von ca. drei Monaten zu rechnen.
Verfügungen
Verfügung D23.002 (PDF, 801 kB, 14.12.2023)Streichelfarm.ch, Tobias Koster
Verfügung D23.001 (PDF, 652 kB, 14.02.2023)Auffangstation Aarebrüggli AG, Ivan Schmid
Verfügung D22.002 (PDF, 561 kB, 17.06.2022)Auffangstation Martin Berger, Martin Berger
Verfügung D22.001 (PDF, 728 kB, 31.03.2022)Tierdörfli Olten, Susanne Klein
Verfügung D20.001 (PDF, 582 kB, 03.09.2020)Stiftung TierRettungsDienst, Tanya Hofer
Verfügung D19.006 (PDF, 313 kB, 24.03.2020)Tierpark Bern, Marc Rosset
Verfügung D19.005 (PDF, 488 kB, 02.10.2019)Stiftung TbB Schweiz, Jana Spranger
Verfügung D19.004 (PDF, 435 kB, 25.07.2019)Auffangstation Ruth Huber, Ruth Huber
Verfügung D18.003 (PDF, 254 kB, 20.12.2018)Tierschutzverein Kreuzlingen und Umgebung, Heinz Lienhard
Verfügung D18.002 (PDF, 500 kB, 20.07.2018)Zoologischer Garten Basel, Thomas Jermann
Verfügung D18.001 (PDF, 539 kB, 20.07.2018)Schildkröten-Interessengemeinschaft (SIGS), Sektion Zentralschweiz, Roger Limacher
Verfügung D17.002 (PDF, 419 kB, 21.11.2017)Centre Emys, Jean-Marc Ducotterd
Verfügung D17.001 (PDF, 396 kB, 30.06.2017)REHAB Basel, Klinik für Neororehabilitation und Paraplegiologie, Christian Weber
Verfügung D14.002 (PDF, 286 kB, 09.12.2014)Walter Zoo AG, Ernst Federer
Verfügung D12.004 (PDF, 324 kB, 21.10.2014)Zoo Plättli, Walter Meierhofer
Verfügung D12.002 (PDF, 269 kB, 08.12.2014)Auffangstation Amriswil, Hermann Koller
Was tun, wenn...
Obschon der Handel mit Rotwangen-Schmuckschildkröten (RWS) seit 2008 verboten ist, gibt es noch viele private Halter dieses Heimtieres. Zwar untersagt die Freisetzungsverordnung den Umgang mit dem exotischen Reptil und damit auch dessen Haltung. Damit die langjährigen Besitzer ihr Tier trotzdem behalten können, übertragen sie es mit einem Vertrag an eine geeignete Auffangstation, die damit zur formellen Eigentümerin der Schildkröte wird. Diese bleibt aber beim bisherigen Halter und in dessen Besitz; er leiht das Reptil von der Einrichtung aus und bleibt für dieses auch verantwortlich.
Ein Mustervertrag für eine solche «Eigentumsübertragung und Gebrauchsleihe» kann unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen heruntergeladen werden.
Nicht mehr erwünschte RWS dürfen auf keinen Fall in die Natur entlassen werden. Das Aussetzen von Tieren um diese loszuwerden ist verboten und strafbar. Als verbotene invasive Art wird die RWS zudem von den kantonalen Neobiota-Fachstellen bekämpft. Im Rahmen der Bekämpfungsmassnahmen können die Tiere daher auch eingeschläfert werden. Unerwünschte Tiere können entweder an eine Auffangstation wie bspw. das Centre Emys gebracht oder durch eine fachkundige Person (Tierarzt/in) fachgerecht eingeschläfert werden.
Das Centre Emys ist die grösste Auffangstation für Schildkröten in der Schweiz und kann auf Anfrage noch Wasserschildkröten aufnehmen.
Eine Auflistung der bewilligten Auffangstationen kann unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen gefunden werden.
Bereits seit einigen Jahren werden vermehrt Rotwangen-Schmuckschildkröten (RWS) in der freien Natur gesichtet. Wer ein solches exotisches Tier findet, sollte es der zuständigen kantonalen Behörde melden. Die Kantone unterhalten Fachstellen – sogenannte Neobiota-Stellen – für invasive gebietsfremde Organismen, zu denen auch die RWS gehört.
Seit 2008 verbietet die FrSV den Umgang mit Rotwangen-Schmuckschildkröten (RWS), da die Tiere in der Schweiz invasiv sind und der Artenvielfalt schaden. Aus diesen Gründen ist es verboten RWS zu erwerben oder als Haustier zu halten. Einzig wer eine Auffangstation gründen und in diesem Rahmen RWS halten und aufnehmen will, kann beim Bundesamt für Umwelt einen entsprechenden Antrag um Bewilligung zur Haltung von RWS beantragen.
Das entsprechende Formular kann unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen heruntergeladen werden.
Geeignete Einrichtungen sowie private Halter, die sich als Auffangstation bewerben und/oder Rotwangen-Schmuckschildkröten (RWS) halten wollen, müssen sich registrieren lassen, indem sie eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 15 Absatz 2 der Freisetzungsverordnung beantragen. Sie müssen dazu ein Gesuch stellen und dabei etwa darüber Auskunft geben, mit welchen Massnahmen sie die Vermehrung der Schildkröten unterbinden (z. B. Eier entfernen) und wie sie verhindern, dass diese aus ihrem Gehege entweichen können.
Die Registrierung ist kostenlos und das dafür erforderliche Gesuchsformular kann auf der Website des BAFU unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen heruntergeladen werden.
Registrierte und bewilligte Aufnahmestationen sind unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen ersichtlich.
Sollte eine Auffangstation an ihre Kapazitätsgrenze stossen, können abgegebene Tiere auch an andere Auffangstationen weitergegeben werden. Das Centre Emys ist die grösste Auffangstation für Schildkröten in der Schweiz und kann auf Anfrage noch Wasserschildkröten aufnehmen.
Rotwangen-Schmuckschildkröten (RWS) können gemäss Art. 52 der Freisetzungsverordnung durch die kantonalen Fachstellen bekämpft werden. Werden RWS aus Gewässern entfernt, beschlagnahmt oder abgegeben, können diese entweder in eine registrierte Auffangstation gebracht oder fachgerecht euthanasiert (siehe dazu «Generelle Informationen») werden.
Registrierte und bewilligte Aufnahmestationen sind unter Gesuche für Ausnahmebewilligung und Verfügungen ersichtlich. Das Centre Emys ist die grösste Auffangstation für Schildkröten in der Schweiz und kann auf Anfrage noch Wasserschildkröten aufnehmen.
Centre Emys - Refuges des tortues
Letzte Änderung 14.02.2023