Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln

Personen, welche mit Kältemitteln umgehen, bedürfen gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) einer Fachbewilligung. Die Anforderungen und Modalitäten zum Erhalt einer solchen Fachbewilligung sind in der Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) geregelt.

Gesetzliche Grundlagen



1. Tätigkeiten, welche einer Fachbewilligung bedürfen

Die folgenden Tätigkeiten dürfen beruflich oder gewerblich nur von natürlichen Personen mit einer entsprechenden Fachbewilligung oder als gleichwertig anerkannten Qualifikation oder unter Anleitung solcher Personen ausgeübt werden (Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ChemRRV):

  1. das Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen,
  2. das Entsorgen von Kältemitteln.

Unter «Entsorgung von Kältemitteln» versteht man den Umgang mit Kältemitteln im Hinblick auf deren Zerstörung und die Übergabe an ein Fachunternehmen als Sonderabfall. Sobald die Kältemittel als Sonderabfall an ein Unternehmen übergeben werden, bedarf der Umgang damit nicht mehr der Fachbewilligung nach VFB-K.


2. Anwendungsbereiche

Seit dem 1. März 2020 enthält die VFB-K zwei unterschiedliche Anwendungsbereiche (siehe Art. 1 Abs. 1bis VFB-K). Fachbewilligungen, welche nach diesem Datum ausgestellt werden, sind daher auf einen Anwendungsbereich begrenzt und gestatten die Ausübung der im Abschnitt 1 genannten Tätigkeiten innerhalb dieses Anwendungsbereiches.

Die zwei Anwendungsbereiche sind wie folgt:

a) Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1bis Bst. a VFB-K).
Dieser Anwendungsbereich umfasst Klimaanlagen in Personenwagen, in Bussen sowie im Führerstand von Lastfahrzeugen, Lieferwägen, Landmaschinen und Baumaschinen.

b) Andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen (Art. 1 Abs. 1bis Bst. b VFB-K).
Dieser Anwendungsbereich umfasst stationäre Anlagen für die Klimatisierung und Kühlung, Wärmepumpen, Kunsteisbahnen, mobile Kälteanlagen für den Transport von Waren (Kühlanhänger, Kühlsysteme in Lieferwagen, …), Klimaanlagen, die in Seilbahnen und in Schienenfahrzeugen (Züge, Strassenbahnen, …) verwendet werden, sowie Geräte mit Kältemitteln (mobile Klimageräte, Kühl- und Gefriergeräte für Haushalt und Gewerbe, …).


3. Gültigkeit bisheriger Fachbewilligungen

Fachbewilligungen, welche nach bisherigem Recht (d.h. bis zum 29. Februar 2020) erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. Inhaber solcher Fachbewilligungen dürfen Tätigkeiten in beiden Anwendungsbereichen gemäss Abschnitt 2 ausüben.


4. Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen und ausländischen Fachbewilligungen

Bestimmte Ausbildungsabschlüsse Schweizer Schulen oder Berufsbildungseinrichtungen sind als der Fachbewilligung gleichwertig anerkannt. Ebenso sind bestimmte ausländische Fachbewilligungen der Schweizer Fachbewilligung gleichgestellt.

Die Liste der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse und ausländischen Fachbewilligungen ist unter Abschnitt E des folgenden Dokumentes verfügbar: 

Weiterführende Informationen:

Kontakt
Letzte Änderung 29.08.2023

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/chemikalien/fachinformationen/fachbewilligungen/permis-fluides-frigorigenes.html