Kältemittel

Kältemittel werden in der Schweiz durch Anhang 2.10 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Ein wesentliches Ziel dieser Regelungen ist die Verminderung der Emissionen von ozonschichtabbauenden und stark klimaerwärmenden Kältemitteln. Die Entwicklung dieser Verordnung spiegelt dabei den fortschreitenden Stand der Technik wider.

Gesetzliche Grundlagen



1. In der Luft stabile Kältemittel in stationären Anlagen

Als in der Luft stabile Kältemittel gelten Kältemittel, die in der Luft stabile Stoffe nach Anhang 1.5 ChemRRV enthalten (Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 3 ChemRRV). Als stationäre Anlage gilt eine Anlage, wenn sie unbewegt verwendet wird.

Verbote

Die Verbote aus Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absätze 3 bis 7 ChemRRV beziehen sich auf das Inverkehrbringen (einschliesslich des Imports) von bestimmten stationären Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden. Die Verbote betreffen insbesondere Anlagen mit hohen Kälteleistungen, Anlagen mit Kältemitteln mit einem hohen Treibhauspotenzial, sowie Anlagen mit hohen Füllmengen.

Die Vollzugshilfe „Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen“ erläutert und präzisiert diese Bestimmungen. Sie legt für die verschiedenen Anwendungsbereiche den Stand der Technik fest. 

 
 
 

Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen

UV-1726-D

Vollzugshilfe des BAFU zu den Regelungen über Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit synthetischen Kältemitteln. 5. aktualisierte Auflage 2022.

Enthalten in dieser Vollzugshilfe sind auch die folgenden praktischen Übersichten: 

Ausnahmebewilligungen

Wenn es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, die Normen SN EN 378-1:2017+A1:2021, SN EN 378-2:2017 und SN EN 378-3: 2017+A1:2021 ohne Verwendung eines in der Luft stabilen Kältemittels einzuhalten, kann das BAFU gemäss Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 8 ChemRRV auf begründetes Gesuch für eine bestimmte Anlage eine Ausnahme vom Verbot nach Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 3 ChemRRV gewähren.

Für die Erstellung von Ausnahmegesuchen steht folgendes Formular bereit:

 

Für das Inverkehrbringen einer temporären Kälteanlage gibt es ein vereinfachtes Ausnahmeverfahren mit dem folgenden Gesuchsformular:


2. In der Luft stabile Kältemittel in Geräten und mobilen Anlagen

Als Gerät gilt ein steckerfertiges System zur Kälteerzeugung, das mit keiner Kälte- oder Wärmeverteilrohrleitung fest verbunden ist; dazu gehören auch fest eingebaute Geräte (Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 6 ChemRRV). Zur Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis werden folgende Begriffe aus fachlicher Sicht weiter präzisiert:

  • Als «steckerfertiges System» gilt ein kompaktes System, welches nach Lieferung an seinen Aufstellungsort unverändert, unmittelbar und ohne Bedarf an Werkzeug angeschlossen und betrieben werden kann und dessen maximale elektrische Leistungsaufnahme nicht mehr als 4 kW ist.
  • Als «fest verbunden» gilt eine dauerhafte (unlösbare) Schweiss- oder Hartlötverbindung gemäss den Vorgaben nach SN EN 378-2:2017 Abschnitt 6.2.3.2.2.
 


Als mobile Anlagen gelten Anlagen, wenn sie (im Gegensatz zu den stationären Anlagen) bewegt verwendet werden, z.B. Klimaanlagen in Automobilen oder Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs, Transportkälte für Container auf Lastwagen etc.

Verbote

Die Verbote aus Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 2 ChemRRV beziehen sich auf die Herstellung und das Inverkehrbringen (einschliesslich dem Import) von bestimmten Geräten sowie mobilen Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden (siehe Liste unten).

Ausnahmen

Eine direkte Ausnahme zu diesen Verboten besteht für Geräte und mobile Anlagen nach Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstaben b-f ChemRRV, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt, wenn nach dem Stand der Technik das in der Luft stabile Kältemittel mit der geringsten Auswirkung auf das Klima gewählt worden ist, und wenn die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen des Kältemittels getroffen worden sind (Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 2 ChemRRV). Dabei regelt Anhang 2.10 Ziffer 7 Absatz 4 ChemRRV die Übergangsfristen nach einer Änderung im Stand der Technik, welchen das BAFU nach Anhörung der betroffenen Branchen auf dieser Seite publiziert.

Für die unten aufgeführten Geräte und mobilen Anlagen gilt der aktuelle Stand der Technik wie folgt: 

 

a) Kühl- und Gefriergeräte für den Haushalt:
Es besteht seit etlichen Jahren Ersatz für alle Haushaltskühl- und Gefrierschränke, weshalb die ChemRRV keine direkte Ausnahmeregelung vorsieht. In besonderen Fällen kann das BAFU auf begründetes Gesuch eine befristete Ausnahme von den Verboten nach Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Absatz 2 Buchstabe a ChemRRV gewähren (siehe Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 7 ChemRRV). Andere Haushaltskühl- und Gefriergeräte, wie zum Beispiel Eismaschinen für den privaten Gebrauch, fallen heute nicht unter diese Regelung.

 

b) Kühl- und Gefriergeräte im Gewerbebereich

c) Haushaltsgeräte mit Wärmepumpen, insbesondere Geräte zum Entfeuchten und Trocknen

 

d) Klimageräte

e) Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden

f) Mobile Kälteanlagen für den Transport von Waren: Ein Ersatz besteht aktuell nicht, die direkte Ausnahmeregelung gilt für alle Verwendungen. 


3. Ozonschichtabbauende Kältemittel

Als ozonschichtabbauende Kältemittel gelten Kältemittel, die ozonschichtabbauende Stoffe nach Anhang 1.4 ChemRRV enthalten (Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 2 ChemRRV).

Verbote

  • Seit dem 1. Januar 2004 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von FCKW- oder Halon-haltigen Kältemitteln zum Nachfüllen von Geräten und Anlagen verboten.
  • Seit dem 1. Januar 2010 sind das Inverkehrbringen von Kältemitteln mit neuen HFCKW sowie deren Verwendung zum Nachfüllen von Geräten und Anlagen verboten.
  • Seit dem 1. Januar 2015 sind das Inverkehrbringen von Kältemitteln mit HFCKW sowie deren Verwendung zum Nachfüllen von Geräten und Anlagen verboten.

Ausnahme

Seit dem 1. Juni 2019 besteht eine Ausnahme zum Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens, der Einfuhr zu privaten Zwecken und der Ausfuhr von Geräten und Anlagen, die mit ozonschichtabbauenden Kältemitteln betrieben werde, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt, das Kältemittel ein Ozonabbaupotenzial von höchstens 0,0005 aufweist, und die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen der Kältemittel getroffen worden sind (Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Absatz 6 ChemRRV). Dabei regelt Anhang 2.10 Ziffer 7 Absatz 4 ChemRRV die Übergangsfristen nach einer Änderung im Stand der Technik, welchen das BAFU nach Anhörung der betroffenen Branchen auf dieser Seite publiziert.

 
 

4. Dichtigkeitskontrolle, Wartungsheft und Meldeverfahren

Die Pflichten nach Anhang 2.10 Ziffer 3.4, 3.5 und 5 ChemRRV betreffen die Dichtigkeitskontrolle, die Führung des Wartungshefts sowie die Meldung von Anlagen und Geräten mit Kältemitteln. Die Vollzugshilfe „Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung" erläutert und präzisiert diese Bestimmungen. Sie legt für die verschiedenen Anwendungsbereiche den Stand der Technik fest.

 

Anlagen und Geräte mit Kältemitteln: Betrieb und Wartung

Cover-UV-0615-d

Vollzugshilfe des BAFU zu den Regelungen über Wartungsheft, Dichtigkeitskontrolle und Meldepflicht. 4. aktualisierte Auflage 2022.

Seit dem 1. Oktober 2021 erfolgt die Meldung von stationären Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemitteln über die Firma Lombardi SA. Weitere Informationen zur Vornahme der Meldung finden Sie auf www.bafu.admin.ch/meldung-kw.

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 20.09.2023

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