In der Luft stabile Stoffe sind synthetische Verbindungen mit einem hohen Treibhauspotential und einer hohen Lebensdauer in der Atmosphäre. Damit tragen Emissionen in der Luft stabiler Stoffe zur globalen Klimaerwärmung bei. Ihre Verwendung ist in der Schweiz in Anhang 1.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.
Gesetzliche Grundlagen
Anhang 1.5: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Zu den in der Luft stabilen Stoffen zählen (gemäss Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV):
- teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls;
- andere fluorhaltige organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0.1 mbar bei 200C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 2400C bei 1013,25 mbar, deren mittlere Lebensdauer in der Luft mindestens 2 Jahre beträgt;
- Schwefelhexafluorid (SF6); und
- Stickstofftrifluorid (NF3).
Für diese Stoffe gelten die im Folgenden aufgeführten Regelungen:
Verbote
Die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen ist verboten (Anhang 1.5 Ziffer 6.1 ChemRRV). Ebenso ist das Inverkehrbringen einschliesslich die Einfuhr von Zubereitungen und Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, verboten (Anhang 1.5 Ziffer 4.1 ChemRRV).
Ausnahmen
Zum Verwendungsverbot für in der Luft stabile Stoffe bestehen direkte Ausnahmen für bestimmte Verwendungen gemäss Anhang 1.5 Ziffer 6.2 Absätze 1 und 2 ChemRRV.
Falls das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen und die Verwendung von in der Luft stabilen Stoffen gemäss den folgenden Anhängen der ChemRRV zulässig ist, gelten die oben genannten Verbote ebenfalls nicht:
- Lösungsmittel (Anhang 2.3 ChemRRV);
- Kunststoffe (Anhang 2.9 ChemRRV);
- Kältemittel (Anhang 2.10 ChemRRV);
- Löschmittel (Anhang 2.11 ChemRRV); und
- Aerosolpackungen (Anhang 2.12 ChemRRV).
Ausserdem kann das BAFU auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für weitere Verwendungen von in der Luft stabilen Stoffen erteilen, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt, die Menge und das Treibhauspotenzial der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist und die Emissionen von in der Luft stabilen Stoffen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden (Anhang 1.5 Ziffer 6.3 ChemRRV).
Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr teilhalogenierter Fluorkohlenwasserstoffe gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls
Seit dem 1. Juni 2019 besteht für die Ein- und Ausfuhr von teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) gemäss Anhang F des Montrealer Protokolls eine Bewilligungspflicht (Anhang 1.5 Ziffer 4.3.1 und 5.1 ChemRRV). Die Bewilligungspflicht dient insbesondere dazu, die Einhaltung des für die Schweiz vorgesehenen HFKW-Verbrauchs gemäss ihren internationalen Verpflichtungen (siehe Grafik) zu überwachen.
Für die Einfuhr dieser HFKW bedarf es einer Einfuhrbewilligung des BAFU, die nur erteilt wird, wenn die HFKW für eine zulässige Verwendung bestimmt sind oder eine Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung erteilt (Anhang 1.5 Ziffer 4.3 ChemRRV).
Für die Ausfuhr von mehr als 20 kg dieser HFKW bedarf es einer Ausfuhrbewilligung des BAFU, die als Einzelausfuhrbewilligung erteilt wird (Anhang 1.5 Ziffer 5 ChemRRV).
Zur Auflistung der bewilligungspflichtigen HFKW siehe:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 07.09.2023