Anmeldepflicht für neue Stoffe
Bevor ein neuer Stoff in der Schweiz erstmals in den Verkehr gebracht wird, muss dieser nach den Bestimmungen der Chemikalienverordnung bei der Anmeldestelle Chemikalien angemeldet werden. Die Anmeldepflicht obliegt der Herstellerin bzw. der Importeurin des neuen Stoffes. Als neue Stoffe gelten diejenigen Stoffe, die nicht im europäischen Altstoffverzeichnis EINECS (European Inventory of Existing Commercial Substances) verzeichnet sind, d.h., die vor dem 18.09.1981 in der EU nicht auf dem Markt waren.
Anzumelden ist ein neuer Stoff nicht nur als solcher oder als Bestandteil einer Zubereitung, sondern auch dann, wenn er in einem Gegenstand enthalten ist, aus dem er unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden soll. Ist ein neuer Stoff in einem Polymer als Monomer oder als anderer Stoff in Form von Monomereinheiten oder chemisch gebunden enthalten, untersteht der neue Stoff als solcher ebenfalls der Anmeldepflicht. Ferner kann die Anmeldestelle die Anmeldung eines in einem Gegenstand enthaltenen Stoffes verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Stoff bei der Verwendung des Gegenstandes freigesetzt werden kann.
Für die Überprüfung einer Anmeldung haben die Anmeldestelle und die am Verfahren beteiligten Behörden einen Zeitraum von 60 Tagen zur Verfügung Ein anmeldepflichtiger Stoff darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle die Annahme seiner Anmeldung verfügt hat oder frühestens 60 Tage nach Einreichung des Anmeldedossiers, wenn sich die Anmeldestelle in diesem Zeitraum nicht geäussert hat.
Weitere Details zu den rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Anmeldepflicht für neue Stoffe können der Webseite der Anmeldestelle Chemikalien entnommen werden.