Unter die Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) fallen mehrere tausend unterschiedliche Stoffe. Einige PFAS wurden inzwischen als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert, für viele sind die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt weniger gut bekannt. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollte sich der Einsatz von PFAS auf Verwendungen beschränken, die für die Gesellschaft unverzichtbar sind und deren Freisetzung in die Umwelt muss so weit wie möglich minimiert werden.
Rechtsgrundlage
Anhang 1.16: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) verleihen Oberflächen wasser-, fett- und schmutzabweisende Eigenschaften und zeichnen sich durch eine hohe thermische und chemische Stabilität aus. Sie werden deshalb oft zur Ausrüstung von Textilien und Papiererzeugnissen verwendet. In fluorhaltigen Schaumlöschmitteln zeichnen sie sich bei der Bekämpfung von Bränden mit brennbaren Chemikalien, Brenn- und Treibstoffen durch eine gute Löschwirkung und grosse Rückzündsicherheit aus. Sie dienen weiter als Hilfsstoffe bei der Herstellung von Fluorpolymeren und finden Einsatz in vielen anderen industriellen Prozessen und Produkten. PFAS bestehen chemisch aus Kohlenstoffketten unterschiedlicher Längen, bei denen die Wasserstoffatome vollständig (perfluoriert) oder teilweise (polyfluoriert) durch Fluoratome ersetzt (substituiert) sind. Aus den polyfluorierten Stoffen können durch Stoffwechselprozesse in Organismen oder abiotische Abbauprozesse unter Umweltbedingungen perfluorierte Stoffe entstehen. Letztere sind in der Umwelt extrem langlebig. Bei zwei gut untersuchten Stoffen der sogenannten «C8-Fluorchemie», nämlich Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Perfluoroctansäure (PFOA), stellte sich heraus, dass diese zudem toxisch sind, sich über die Nahrungskette in Organismen anreichern und mittlerweile in der Umwelt, in vielen aquatischen und terrestrischen Lebewesen und im Menschen weltweit nachweisbar sind. Anstelle von PFOS und ihrer Derivate oder PFOA und ihrer Vorläuferverbindungen werden heute andere PFAS, insbesondere solche der «C6-Fluorchemie», verwendet.
1. Regulierte per- und polyfluorierte Alkylverbindungen
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) sind in Anhang 1.16 zurzeit Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate, Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Vorläuferverbindungen sowie Perfluoroctansäure (PFOA) und weitere langkettige Perfluorcarbonsäuren (C9–C14-PFCA) einschliesslich ihrer Vorläuferverbindungen reguliert. Weiter finden sich in diesem Anhang verbraucherschutzmotivierte Beschränkungen von Fluoralkylsilanolen und ihren Derivaten in Lösungsmittel enthaltenden Zubereitungen, die durch Versprühen verwendet werden.
PFOS und ihre Derivate
Im Jahr 2009 beschloss die vierte Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) die Aufnahme von PFOS und ihren Derivaten in die Konvention. Beschränkungen in der Schweiz traten im Jahr 2011 in Kraft. Der Ausstieg aus der Verwendung ist abgeschlossen.
PFHxS und ihre Vorläuferverbindungen
Die Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihrer Vorläuferverbindungen in Anlage A (Eliminierung) des Stockholmer Übereinkommens wurde an der zehnten Vertragsparteienkonferenz im Jahr 2022 beschlossen. Nach den Vorschriften der ChemRRV über PFHxS und PFHxS-Vorläuferverbindungen, die am 1. Oktober 2022 in Kraft traten, ist deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten. In Zubereitungen und Gegenständen werden nur niedrige Gehalte von 0.025 ppm an PFHxS bzw. von 1 ppm an PFHxS-Vorläuferverbindungen toleriert.
PFOA und Vorläuferverbindungen
Im Jahr 2019 beschloss die neunte Vertragsparteienkonferenz des Stockholmer Übereinkommens, PFOA und ihre Vorläuferverbindungen in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. Im selben Jahr wurde die ChemRRV mit grundsätzlichen Verboten der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von PFOA und PFOA-Vorläuferverbindungen ergänzt, die am 1. Juni 2021 in Kraft traten. Mit der letzten Änderung der ChemRRV vom 23. Februar 2022 wurden die Ausnahmen entsprechend dem aktuellen Stand der Verfügbarkeit von Alternativen angepasst. Nach den Vorschriften dürfen Zubereitungen und Gegenstände höchstens Gehalte von 0.025 ppm an PFOA bzw. von 1 ppm an PFOA-Vorläuferverbindungen enthalten. Ausnahmen gelten für bestimmte Produkte, in welchen ein Ersatz oder die notwendige Minimierung der Stoffe zurzeit nicht möglich ist. Die Schweizer Vorschriften orientieren sich an jenen, die in der EU in der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) festgelegt sind.
C9–C14-PFCA und Vorläuferverbindungen
Weil auch Perfluorcarbonsäuren mit Kettenlängen der perfluorierten Kohlenstoffatome von acht bis dreizehn (C9–C14-PFCA) sehr persistente und sehr bioakkumulierende (vPvB) bzw. persistente, bioakkumulierende und toxische Eigenschaften (PBT) haben, galt es nach dem Inkrafttreten der Verbote für PFOA und ihren Vorläuferverbindungen im Juni 2021 zu verhindern, dass aussereuropäische Anbieter von Fluorpolymeren enthaltenden Gegenständen sowie von ausgerüsteten Textilien, Papier- und Kartonwaren auf längerkettige PFAS ausweichen oder ungenügend gereinigte C6-Fluortelomerderivate verwenden, die als Nebenprodukte langkettige Homologe enthalten. Im Einklang mit den Vorschriften von Anhang XVII der REACH-Verordnung wurden darum auch in der Schweiz die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von C9–C14-PFCA und ihren Vorläuferverbindungen verboten. Zubereitungen und Gegenstände dürfen höchstens Gehalte von 0.025 ppm an der Summe der regulierten PFCA bzw. von 1 ppm an der Summe ihrer Vorläuferverbindungen enthalten. Grundsätzlich gelten für C9–C14-PFCA dieselben befristeten Ausnahmen wie für PFOA und ihre Vorläuferverbindungen. Einzig für bestimmte Fluorpolymerverwendungen gelten im Vergleich zu PFOA zusätzliche Ausnahmen für C9–C14-PFCA.
Fluoralkylsilanole und Derivate
Auch die Schweizer Vorschriften über (Tridecafluoroctyl)silantriol und seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate (TDFA) sind mit jenen in der EU harmonisiert. Weil die Verwendung von Sprühprodukten, die TDFA und organische Lösungsmittel enthalten, bei Verbrauchern zu schweren akuten Schädigungen der Lunge führen kann, dürfen Sprühpackungen (Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays) seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn sie organische Lösungsmittel in Kombination mit mehr als 2 ppb an TDFA enthalten. Um sicher zu stellen, dass gewerbliche Verwender solcher Produkte der «C6-Fluorchemie» sich der mit der Verwendung dieser Gemische einhergehenden spezifischen Gefahr bewusst sind, wird zudem verlangt, dass Sprühpackungen mit der Aufschrift «Lebensgefahr bei Einatmen» zu versehen sind.
2. Fortschreibung des Rechts
Wegen der extremen Langlebigkeit in der Umwelt und der hohen Mobilität in Böden und Gewässern bestehen auch für kürzerkettige Perfluorcarbonsäuren Bedenken, dass sie langfristig für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen problematisch sein könnten. Entsprechend sind in der Schweiz wie in der EU Massnahmen für die Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihre Vorläuferverbindungen in Prüfung (Produkte der «C6-Fluorchemie»). Weiter sind in der EU Arbeiten im Gang für ein Verbot aller PFAS in Feuerlöschschäumen und darüber hinaus für ein Verbot aller PFAS in allen anderen Verwendungen, soweit diese aus gesellschaftlicher Sicht nicht unverzichtbar sind. Ziel im Sinne des Vorsorgeprinzips ist, dass sich der Einsatz von PFAS in Zukunft auf solche Verwendungen beschränkt (sogenannte «essential uses»).
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 30.08.2024