Flammschutzmittel

Bestimmte für den Menschen und die Umwelt besonders problematische Flammschutzmittel unterliegen Totalverboten, für andere Flammschutzmittel existieren spezifische Einschränkungen, so in «Bekleidungstextilien». Entsprechend finden sich Vorschriften über Flammschutzmittel in verschiedenen Anhängen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung.

Gesetzliche Grundlagen



1. Schwerpunkte

  • In Umsetzung des Beschlusses der sechsten Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) dürfen Hexabromcyclododecane (HBCDD) sowie Stoffe und Zubereitungen, die HBCDD enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Verboten ist zudem das Inverkehrbringen neuer Gegenstände, wenn sie oder ihre Bestandteile HBCDD enthalten.
  • In Umsetzung des Beschlusses der vierten Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) dürfen nachstehende polybromierte Diphenylether (PBDE) sowie Stoffe und Zubereitungen, welche diese PBDE enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn ihr Gehalt an PBDE jeweils 0.001 % übersteigt:
    - Tetrabromdiphenylether (TetraBDE)
    - Pentabromdiphenylether (PentaBDE)
    - Hexabromdiphenylether (HexaBDE)
    - Heptabromdiphenylether (HeptaBDE)
    Verboten ist zudem das Inverkehrbringen neuer Gegenstände, wenn sie oder ihre Bestandteile mehr als 0.001 % der genannten PBDE enthalten.
  • In Umsetzung des Beschlusses der achten Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) dürfen Decabromdiphenylether (DecaBDE) sowie Stoffe und Zubereitungen, die DecaBDE enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Verboten ist zudem das Inverkehrbringen neuer Gegenstände, wenn sie DecaBDE nicht nur als unvermeidliche Verunreinigung enthalten.
  • In Umsetzung des Beschlusses der vierten Vertragsparteienkonferenz zum Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1021 (POP-Verordnung) dürfen Hexabrombiphenyl (HBB) sowie Stoffe und Zubereitungen, die HBB enthalten, nicht hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Verboten ist zudem das Inverkehrbringen neuer Gegenstände, wenn sie HBB enthalten.
  • Für PBDE und HBB in Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.18.
  • Analog zu den Bestimmungen in Anhang XVII REACH-Verordnung dürfen Textilien, die direkt oder indirekt mit der Haut in Kontakt kommen können, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Tri(2,3-dibrompropyl)phosphat oder Tris(aziridinyl)phosphinoxid enthalten.

2. Ausnahmen

Die Verbote gelten nicht:

  • für Analyse- und Forschungszwecke;
  • für Zubereitungen und Gegenstände, die teilweise oder vollständig aus verwerteten Materialien oder aus Materialien aus zur Wiederverwendung aufbereiteten Abfällen hergestellt wurden, sofern ihr Massengehalt an TetraBDE, PentaBDE, HexaBDE und HeptaBDE jeweils nicht mehr als 0.1 % beträgt.
  • für das Inverkehrbringen von DecaBDE enthaltenden Luftfahrzeugen sowie deren Bauteile;
  • für das Inverkehrbringen von DecaBDE enthaltenden Bauteilen für die Reparatur von Kraftfahrzeugen;
  • für den Umgang mit DecaBDE zur Herstellung der oben genannten Bauteile.

Weiterführende Informationen

Dokumente

Verbaute Dämmungen EPS/XPS (PDF, 1 MB, 02.02.2015)Studie zu Hexabromcyclododecan-haltigen Dämmstoffen im Baubereich im Auftrag des BAFU

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Letzte Änderung 06.09.2023

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