Schaumstoffe – neben anderen Kunststoffen – werden in der Schweiz durch Anhang 2.9 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.
Gesetzliche Grundlagen
1. Schaumstoffe mit in der Luft stabilen Stoffen
Verbote
Die Abgabe und die Verwendung von Schaumstoffen, bei deren Herstellung in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) verwendet werden, sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen sind verboten.
Ausnahme
Ausnahmen zu den oben genannten Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen (Anhang 2.9 Ziffer 3 Absatz 2 und 4 ChemRRV).
2. Schaumstoffe mit ozonschichtabbauenden Stoffen
Verbote
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Schaumstoffen, bei deren Herstellung ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) verwendet werden sowie von Gegenständen mit solchen Schaumstoffen sind verboten.
Ausnahme
Seit dem 1. April 2022 besteht eine Ausnahme zum obengenannten Verbot, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt, der eingesetzte ozonschichtabbauende Stoff ein Ozonabbaupotential von höchstens 0,0005 aufweist, die Menge dieses Stoffes nicht grösser ist als nötig, und die Emissionen während des ganzen Lebenszyklus der vorgesehenen Verwendung so gering wie möglich gehalten werden (Anhang 2.9 Ziffer 3 Absatz 3bis ChemRRV). Dabei regelt Anhang 2.9 Ziffer 6 Absatz 8 ChemRRV die Übergangsfristen nach einer Änderung im Stand der Technik, welchen das BAFU nach Anhörung der betroffenen Branchen auf dieser Seite publiziert.
Letzte Änderung 07.09.2023