Aerosolpackungen

Aerosolpackungen werden in Anhang 2.12 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Vorschriften über die Verwendung giftiger, ätzender oder brennbarer Stoffe sollen den Verbraucherschutz sicherstellen, während Einschränkungen der Verwendung von ozonschichtabbauenden und klimaaktiven Stoffen in Aerosolpackungen den Schutz der Atmosphäre zum Ziel haben.

Gesetzliche Grundlagen

Als Aerosolpackungen gelten nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen. (Anhang 2.12 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV).



1. Aerosolpackungen mit ozonschichtabbauenden Stoffen

Verbote
Seit dem 1. Oktober 1991 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen mit ozonschichtabbauenden Stoffen verboten (Anhang 2.12 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV).

2. Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen

Verbote
Seit dem 1. Juli 2003 sind die Herstellung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen verboten (Anhang 2.12 Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe b ChemRRV).

  • Seit dem 1. Juni 2019 zählt der Stoff HFC-152a (1,1-difluorethan) neu als in der Luft stabiler Stoff (Anhang 1.5 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe a ChemRRV). Daher betreffen die obengenannten Verbote nun auch Aerosolpackungen mit HFC-152a.

Ausnahmen
Ausnahmen zu den oben genannten Verboten gelten unter bestimmten Voraussetzungen für Arzneimittel und Medizinprodukte (Anhang 2.12 Ziffer 3 Absatz 1 ChemRRV).
Des Weiteren kann das BAFU, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Gesundheit, einer Herstellerin auf begründetes Gesuch eine befristete Ausnahme von den oben genannten Verboten gestatten, wenn (Anhang 2.12 Ziffer 3 Absatz 2 ChemRRV):

a) nach dem Stand der Technik ein Ersatz für die in der Luft stabilen Stoffe oder für die solche Stoffe enthaltenden Zubereitungen und Gegenstände fehlt; und

b) die Menge und das Treibhauspotential der eingesetzten in der Luft stabilen Stoffe nicht grösser sind, als nach dem Stand der Technik für den angestrebten Zweck nötig ist.

3. Meldepflicht

Die Pflichten zur Meldung der Abfüllung und Einfuhr von Aerosolpackungen mit in der Luft stabilen Stoffen finden sich in Anhang 2.12 Ziffer 5 ChemRRV.

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Letzte Änderung 06.09.2023

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