Löschmittel

Ozonschichtabbauende und in der Luft stabile Löschmittel werden in der Schweiz durch Anhang 2.11 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Die Entwicklung dieses Anhangs spiegelt den fortschreitenden Stand der Technik wider. In der Änderung vom 1. Juni 2019 wurde ein Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel beschlossen, welches am 1. Juni 2024 in Kraft tritt.

Gesetzliche Grundlagen



1. Ozonschichtabbauende Löschmittel

Als ozonschichtabbauende Löschmittel gelten Löschmittel, die ozonschichtabbauende Stoffe nach Anhang 1.4 ChemRRV enthalten (Anhang 2.11 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV). Darunter fallen zum Beispiel die Halone, wie etwa Bromtrifluormethan (Halon 1301) oder Bromchlordifluormethan (Halon 1211), welche sich durch ein sehr hohes Ozonabbaupotential auszeichnen.

Verbote 

Seit dem 1. Januar 1992 ist das Inverkehrbringen, worunter auch die Einfuhr fällt, von ozonschichtabbauenden Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, verboten (Anhang 2.11 Ziffer 2.1 ChemRRV).

 

Neues Verwendungsverbot

 

Ab dem 1. Juni 2024 gilt ein Verwendungsverbot für ozonschichtabbauende Löschmittel, welches der Bundesrat im April 2019 im Rahmen einer Änderung der ChemRRV beschlossen hat (Anhang 2.11 Ziffer 4.1 der Änderungsverordnung, AS 2019 1495). Anlagen, welche ozonschichtabbauende Löschmittel (z.B. Halone) enthalten, müssen vor diesem Datum ausser Betrieb genommen werden und das enthaltene Löschmittel fachgerecht entsorgt oder rezykliert werden.

 

Das Verwendungsverbot wurde beschlossen, um das Risiko von Leckagen in Anlagen noch vorhandener ozonschichtabbauender Löschmittel zu reduzieren. Denn obwohl seit Inkrafttreten des Inverkehrbringensverbotes die installierte Menge ozonschichtabbauender Löschmittel deutlich abgenommen hat, waren im Jahr 2017 noch etwa ein Viertel der 1992 gemeldeten Menge in Anlagen vorhanden. Das Risiko von Leckagen und somit einer Schädigung der Umwelt vergrössert sich zunehmend mit der Überalterung der Anlagen und der abnehmenden Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die Wartung.

 
 

Ausnahmen

Ausnahmen zu den obengenannten Verboten bestehen für die Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz ozonschichtabbauender Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann (Anhang 2.11 Ziffer 2.2 Buchstabe d sowie Ziffer 4.2 in der Änderungsverordnung).

Wartung

Die Inhaberinnen von Geräten oder Anlagen gemäss Anhang 2.11 Ziffer 1 Absätze 3 und 5 ChemRRV, die ozonschichtabbauende Löschmittel enthalten, müssen diese regelmässig fachgerecht warten (Anhang 2.11 Ziffer 6.2 ChemRRV):

  • Geräte: alle drei Jahre
  • Anlagen: jährlich

2. In der Luft stabile Löschmittel 

Als in der Luft stabile Löschmittel gelten Löschmittel, die in der Luft stabile Stoffe nach Anhang 1.5 ChemRRV enthalten (Anhang 2.11 Ziffer 1 Absatz 2 ChemRRV). Darunter fallen zum Beispiel das Pentafluorethan (HFKW-125) oder das Heptafluorpropan (HFKW-227). Diese Stoffe zeichnen sich durch ein sehr hohes Treibhauspotential aus, welches tausende Male höher als das von CO2 liegt. 

Verbote

Seit dem 1. Januar 1996 ist das Inverkehrbringen von in der Luft stabilen Löschmitteln sowie von Geräten oder Anlagen, die solche Löschmittel enthalten, verboten (Anhang 2.11 Ziffer 2.1 ChemRRV).

Ausnahmen

Ausnahmen zu diesem Verbot bestehen für die Verwendung in Flugzeugen, in Spezialfahrzeugen der Armee und in Atomanlagen, wenn die Sicherheit von Personen nach dem Stand der Technik der Brandverhütung ohne den Einsatz in der Luft stabiler Löschmittel nicht ausreichend gewährleistet werden kann (Anhang 2.11 Ziffer 2.2 Buchstabe d ChemRRV).

Wartung

Die Inhaberinnen von Geräten oder Anlagen gemäss Anhang 2.11 Ziffer 1 Absätze 3 und 5 ChemRRV, die in der Luft stabile Löschmittel enthalten, müssen diese regelmässig fachgerecht warten (Anhang 2.11 Ziffer 6.2 ChemRRV):

 

  • Geräte: alle drei Jahre
  • Anlagen: jährlich

3. Löschmittel mit Fluortensiden

Für Löschmittel, die Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), längerkettige Perfluorcarbonsäuren bzw. Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) oder ihre jeweiligen Vorläuferverbindungen enthalten, gilt Anhang 1.16 ChemRRV.

 

Kontakt
Letzte Änderung 07.09.2023

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