Holzwerkstoffe (z.B. Span- und Faserplatten) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Benzo[a]pyren und Pentachlorphenol vorgegebene Grenzwerte nicht überschreitet. Damit wird verhindert, dass Schadstoffe via Holzabfälle in Neuprodukte gelangen.
Gesetzliche Grundlagen
Anhang 2.17: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
- Holzwerkstoffe
Schadstoffgehalte in Holzwerkstoffen und Altholz (PDF, 477 kB, 16.07.2010)Schlussbericht der schweizweiten Marktkontrollen. 2010
Letzte Änderung 15.03.2018