1. Schwerpunkte
Teerpech und Teeröle wie Anthracenöl erfüllen aufgrund von Art und Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-Stoffe) bzw. sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe). Ziel der Regelungen des Anhangs ist, teerhaltige Produkte mit Anwendungsgebieten, die bei der Nutzung und/oder Entsorgung zu Umwelteinträgen mit PAK führen, vom Markt fern zu halten.
2. Verbote
Verboten ist das Inverkehrbringen folgender teerhaltiger Zubereitungen, wenn sie mehr als 100 mg PAK pro kg enthalten (Summengrenzwert für EPA-PAK):
- Mittel für Oberflächenbehandlungen von Belägen wie z.B. Teeremulsionen als öl- und benzinresistente Beschichtungen auf Belägen von Tankstellen, Parkplätzen, Umschlagplätzen, Werkhöfen oder Flugplätzen;
- Fugendichtmassen für Belagsfugen, wie sie z.B. bei Umschlagplätzen für Brenn- und Treibstoffe, bei Parkplätzen oder Einstellhallen auf Flugplätzen eingesetzt werden;
- Anstrichfarben und Lacke z.B. als Schutzbeschichtungen für Beton und Stahl (wie bei Druckrohrleitungen).
Verboten ist zudem:
- das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben, die mehr als 30 mg PAK pro kg enthalten;
- die Herstellung von Belägen, wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deckschichten, mit teerhaltigen Bindemitteln, wenn letztere mehr als 100 mg PAK pro kg enthalten.