Teere

Gesetzliche Grundlagen



1. Schwerpunkte

Teerpech und Teeröle wie Anthracenöl erfüllen aufgrund von Art und Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) für persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT-Stoffe) bzw. sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB-Stoffe). Ziel der Regelungen des Anhangs ist, teerhaltige Produkte mit Anwendungsgebieten, die bei der Nutzung und/oder Entsorgung zu Umwelteinträgen mit PAK führen, vom Markt fern zu halten.


2. Verbote

Verboten ist das Inverkehrbringen folgender teerhaltiger Zubereitungen, wenn sie mehr als 100 mg PAK pro kg enthalten (Summengrenzwert für EPA-PAK):

  • Mittel für Oberflächenbehandlungen von Belägen wie z.B. Teeremulsionen als öl- und benzinresistente Beschichtungen auf Belägen von Tankstellen, Parkplätzen, Umschlagplätzen, Werkhöfen oder Flugplätzen;
  • Fugendichtmassen für Belagsfugen, wie sie z.B. bei Umschlagplätzen für Brenn- und Treibstoffe, bei Parkplätzen oder Einstellhallen auf Flugplätzen eingesetzt werden;
  • Anstrichfarben und Lacke z.B. als Schutzbeschichtungen für Beton und Stahl (wie bei Druckrohrleitungen).

Verboten ist zudem:

  • das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben, die mehr als 30 mg PAK pro kg enthalten;
  • die Herstellung von Belägen, wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deckschichten, mit teerhaltigen Bindemitteln, wenn letztere mehr als 100 mg PAK pro kg enthalten.

3. Ausnahmen

  • Die Verbote gelten nicht, soweit die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der REACH-VO für die jeweilige Verwendung eine Zulassung erteilt hat.
  • Das BAFU kann auf begründetes Gesuch weitere Ausnahmen, die befristet werden können, von den Verboten für teerhaltige Zubereitungen und Bindemittel zulassen, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und nicht mehr Teere eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck zwingend nötig ist, und das Risiko für die Gesundheit und Umwelt ausreichend beherrscht wird.

4. Hinweise

  • Teere sind komplex zusammengesetzte Stoffe aus der thermischen Zersetzung organischer Naturstoffe, insbesondere Kohlenteer, und die bei der Weiterverarbeitung gewonnenen Folgeprodukte wie Teeröle und Teerpech. Bei diesen Prozessen entstehen PAK. Massgebend für die Festlegung des Grenzwerts ist der Gehalt von 16 PAK, welche die Environment Protection Agency (EPA), USA, ausgewählt und in einer Liste veröffentlicht hat. Sie werden als PAK nach EPA oder EPA-PAK bezeichnet.
  • Die Bestimmungen des Anhangs sind nicht anwendbar auf teerhaltige Bindemittel, die bei der Belagsherstellung infolge der Verwertung von teerhaltigem Strassenausbaumaterial in neue Beläge gelangen.

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Letzte Änderung 07.09.2023

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