1. Schwerpunkte
Die Beschränkungen von bestimmten Schwermetallen in Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen sowie in Fahrzeugen in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge identisch bezüglich:
- Art und Umfang der geregelten Schwermetalle
- betroffenen Fahrzeugkategorien
- Ausnahmen von den Stoffverboten
- besonderer Kennzeichnung
Somit dürfen Werkstoffe und Bauteile für Fahrzeuge sowie Fahrzeuge selbst, welche die Anforderungen in der EU erfüllen, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.
2. Verbote
Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen sowie Fahrzeuge dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Quecksilber, Blei, Cadmium oder Chrom(VI) enthalten. Höchstkonzentrationswerte bis zu maximal 0.1% werden toleriert, für Cadmium maximal 0.01%. Die Höchstwerte beziehen sich jeweils auf homogene Werkstoffe.
3. Fahrzeugkategorien
Als Fahrzeuge gelten Personenfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge.
4. Ausnahmen
Die Verbote gelten nicht für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG aufgeführten Werkstoffe und Bauteile unter den dort genannten Bedingungen.