Fahrzeuge

Gesetzliche Grundlagen



1. Schwerpunkte

Die Beschränkungen von bestimmten Schwermetallen in Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen sowie in Fahrzeugen in der Schweiz sind mit denjenigen der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge identisch bezüglich:

  • Art und Umfang der geregelten Schwermetalle
  • betroffenen Fahrzeugkategorien
  • Ausnahmen von den Stoffverboten
  • besonderer Kennzeichnung

Somit dürfen Werkstoffe und Bauteile für Fahrzeuge sowie Fahrzeuge selbst, welche die Anforderungen in der EU erfüllen, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht werden.


2. Verbote

Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen sowie Fahrzeuge dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Quecksilber, Blei, Cadmium oder Chrom(VI) enthalten. Höchstkonzentrationswerte bis zu maximal 0.1% werden toleriert, für Cadmium maximal 0.01%. Die Höchstwerte beziehen sich jeweils auf homogene Werkstoffe.


3. Fahrzeugkategorien

Als Fahrzeuge gelten Personenfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 von Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge.


4. Ausnahmen

Die Verbote gelten nicht für die in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG aufgeführten Werkstoffe und Bauteile unter den dort genannten Bedingungen.

Auch Ersatzteile sind von den Stoffverboten ausgenommen, wenn sie für die Reparatur von Fahrzeugen bestimmt sind, die noch vor dem Inkrafttreten der Stoffverbote in Verkehr gebracht worden sind. Als bleihaltige Ersatzteile nicht erlaubt sind jedoch:

  • Auswuchtgewichte
  • Kohlebürsten für Elektromotoren
  • Bremsbeläge

5. Besondere Kennzeichnung

Einige Bauteile wie Blei-Batterien, Ni-Cd-Akkumulatoren oder Glühlampen und Instrumentenbeleuchtungen, die Quecksilber enthalten, müssen gekennzeichnet werden (Anhang 2.16 Ziffer 5.4 bzw. Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG).

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Letzte Änderung 06.09.2023

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