Die PIC-Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden.
Die Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (ChemPICV) gilt seit dem 1. Januar 2005.
Sie regelt die Ein- und Ausfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien und Pestizide.
Diese Verordnung setzt das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um (Prior Informed Consent: PIC).
Für Exporteure und Importeure von Industriechemikalien und Pestiziden, die in der PIC-Verordnung erwähnt sind, ergeben sich folgende Verpflichtungen:
1. Ausfuhr: Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrmeldung
Wer Stoffe, die dem PIC Verfahren unterliegen, oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, aus der Schweiz exportieren möchte, muss die Einfuhrentscheide der entsprechenden Länder respektieren. Diese Stoffe sind im Anhang 2 der PIC-Verordnung aufgeführt. Die Einfuhrentscheide können auf der Internetseite des Rotterdamer Übereinkommens abgerufen werden.
Wer Stoffe, die dem PIC Verfahren unterliegen (Anhang 2) und/oder solche, die in der Schweiz aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes verboten oder streng beschränkt sind (Anhang 1), oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, exportieren möchte, muss für seine erste Ausfuhr pro Kalenderjahr und einführende Vertragspartei spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr eine Ausfuhrmeldung an das BAFU schicken. Diese Stoffe sind im Anhang 1 und 2 der PIC-Verordnung aufgeführt. Von der Ausfuhrmeldepflicht ausgenommen sind Ausfuhren von Stoffen nach Anhang 1 oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, die zur Verwendung als Pflanzenschutzmittel vorgesehen sind und die nicht dem PIC-Verfahren unterliegen. Für diese Ausfuhren gilt eine Ausfuhrbewilligungspflicht nach Ziffer 4.2 Anhang 2.5 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (ChemRRV).
Anhang 1: PIC-Verordnung (ChemPICV)
Anhang 2: PIC-Verordnung (ChemPICV)
Die Ausfuhrmeldung enthält folgende Schritte:
- Exporteure füllen das elektronische Formular «Ausfuhrmeldung nach der PIC-Verordnung» aus und laden das Sicherheitsdatenblatt hoch.
- Das vollständig ausgefüllte Formular ist spätestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr durch Drücken des „Senden“-Buttons dem BAFU elektronisch zuzustellen.
- Das BAFU prüft die Vollständigkeit der Angaben und ergänzt die Ausfuhrmeldung. Bei Ausfuhrmeldungen von Stoffen und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2), verifiziert das BAFU, ob der Einfuhrentscheid der Empfänger-Vertragspartei voraussichtlich eingehalten wird.
- Das BAFU teilt dem Exporteur innerhalb von 15 Tagen per E-Mail die Kennnummer der Ausfuhrmeldung mit, die in der elektronischen Zollanmeldung anzugeben ist.
- Spätesten 15 Tage vor der Erstausfuhr übermittelt das BAFU die Exportnotifikation von Anhang 1 Stoffen und Zubereitungen dem Empfängerland.
2. Einfuhr: Einfuhrbeschränkung
Wer Stoffe, die dem PIC Verfahren unterliegen (Anhang 2), oder Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, in die Schweiz importieren möchte, muss die Einfuhrentscheide der Schweiz einhalten. In der Zollanmeldung muss angegeben werden, dass die Chemikalie der PIC-Verordnung unterliegt. Zudem wird dringend empfohlen die Verwendung der Chemikalie in der Einfuhr-Zollanmeldung anzugeben (siehe Erläuterungen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG).
Die Mehrheit der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen, haben Zolltarifnummern deren ersten 6 Zahlen spezifisch für die Rotterdam Konvention sind. Diese wurden von der Weltzollorganisation zugeteilt.
3. Allgemeine Verpflichtungen bei der Ausfuhr von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsgefahren, Umweltgefahren oder weiterer Gefahren erfüllen. Anhang 2 Ziffer 1 der ChemV erwähnt diese Kriterien. Wer einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung ausführt, muss:
- den Stoff oder die Zubereitung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen mindestens mit folgenden Angaben kennzeichnen:
- Name der Herstellerin;
- chemische Bezeichnung oder Handelsnamen;
- Aufschriften über die Gefahren für Mensch und Umwelt und über die entsprechenden Schutzmassnahmen; - jedem Empfänger ein Sicherheitsdatenblatt, das die neusten verfügbaren Informationen enthält, zur Verfügung zu stellen.
4. Informationen über Exportnotifikationen
Im ersten Quartal jedes Jahres erstellt das BAFU eine Zusammenfassung aus den gesendeten und erhaltenen Exportnotifikationen des Vorjahres und publiziert diese auf dieser Webpage.
Die Informationen sind nach Chemikalien und Vertragsparteien aufgeschlüsselt. Um die Anonymität der Firmen und die Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewähren, sind in einigen Fällen die Informationen weniger aufbereitet: die Chemikalien sind aggregiert und/oder die importierenden Vertragsparteien nach Regionen gruppiert. Betreffend Exporte in die Schweiz stammen alle erhaltenen Exportnotifikationen aus EWR-Staaten.
Erhaltene Exportnotifikationen
Versendete Exportnotifikationen
Weiterführende Informationen
Links
Letzte Änderung 31.10.2024