Rotterdamer PIC-Übereinkommen

Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.

Am 11. September 1998 unterzeichnete die Schweiz in Rotterdam zusammen mit rund 60 Staaten und der EU die PIC-Konvention. Diese verpflichtet die Vertragsparteien, andere Vertragsparteien über den Erlass von Verboten und strengen Beschränkungen der Anwendung von Chemikalien zu informieren und Exporte derart geregelter Stoffe dem Empfängerland zu melden. Zudem sind die Vertragsparteien hinsichtlich bestimmter, in der Konvention genannter Chemikalien verpflichtet, Entscheidungen darüber zu treffen, ob die Einfuhr dieser Chemikalien gestattet wird oder nicht oder unter welchen Bedingungen sie gestattet ist (Importentscheide).

Dieses Vorgehen wird vorherige Zustimmung nach Inkenntnissetzung genannt (engl.: Prior Informed Consent, PIC). Lieferungen entgegen dem Willen des Einfuhrlandes sind unzulässig.

Das völkerrechtlich verbindliche Abkommen wird helfen, Umwelt- und Gesundheitsrisiken, die durch bestimmte gefährliche Chemikalien entstehen können, zu begrenzen. Es wird insbesondere Anwender in Landwirtschaft und Industrie sowie Verbraucher in Entwicklungs- und Schwellenländern schützen und die Gefahren für die Umwelt begrenzen. Die Konvention trat am 24. Februar 2004 in Kraft.

Die Schweiz hat die PIC-Konvention am 10. Januar 2002 ratifiziert. Sie bekundet damit ihr Engagement in internationalen Angelegenheiten und bezeugt als wichtige Chemienation ihre Solidarität mit Entwicklungsländern, für welche die im Übereinkommen geforderte Zusammenarbeit von grosser Wichtigkeit ist.

Die schweizerische PIC-Verordnung (ChemPICV) setzt die Bestimmungen der Konvention in nationales Recht um. Die PIC-Verordnung trat am 1. Januar 2005 in Kraft.

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Letzte Änderung 07.02.2023

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