Minamata Quecksilber-Übereinkommen

Quecksilber ist ein hoch giftiges Schwermetall mit globaler Auswirkung. Quecksilber wird weiträumig verfrachtet, ist in der Umwelt sehr persistent, kann in Organismen und Ökosystemen bioakkumulieren und besitzt schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.

Im Jahr 2009 wurde deshalb an der 25. Sitzung des UNEP Verwaltungsrates beschlossen, ein neues Abkommen für Quecksilber auszuarbeiten. Indem dieses Mandat zu einer Konvention zum Schutz von Mensch und Um­welt vor den negativen Auswirkungen von Quecksilber von den Umweltministerinnen und -ministern verabschiedet wurde, wurde ein weiterer Schritt hin zu einem umfassenden, kohärenten, effektiven und effizienten Chemikalien- und Abfallregime gemacht.

Die Verhandlungen der neuen Konvention begannen im Juni 2009 und wurden im Januar 2013 erfolgreich in Genf abgeschlossen. Bundesrätin Doris Leuthard unterzeichnet das Übereinkommen im Oktober 2013 in Japan. Im Mai 2016 hat die Schweiz das Übereinkommen ratifiziert. Das Übereinkommen ist am 16. August 2017 in Kraft getreten.

Die Kernelemente des Minamata Übereinkommens sind:

  • Neue Quecksilberminen werden verboten und bestehende Quecksilberminen auf maximal 15 Jahre nach Inkrafttreten der Konvention befristet.
  • Quecksilberhaltige Produkte, für welche bereits gleichwertige Alternativen bestehen, werden ab 2020 verboten. Dies gilt beispielsweise für quecksilberhaltige Batterien, Schalter und Relais, bestimmte Lampentypen sowie Messgeräte wie Barometer, Manometer, Thermometer und Sphygmomanometer.
  • Der Einsatz von Dentalamalgam, welches Quecksilber enthält, soll durch konkrete Massnahmen reduziert werden.
  • Prozesse, in denen Quecksilber verwendet wird, werden ebenfalls reguliert. So werden die Chlor-Alkali-Elektrolyseanlagen nach dem Amalgam-Verfahren ab 2025 und die Acetaldehyd Produktion mit Quecksilber(-komponenten) als Katalysator ab 2018 verboten. Für einige Prozesse wurde jedoch kein Datum für den Ausstieg festgelegt, sondern es werden verbindliche Reduktionsmassnahmen für die Quecksilberverwendung inklusive quantifizierbarer Ziele verlangt. Dazu zählen die Produktion von Vinylchlorid-Monomer (VCM) sowie von Polyurethan mit quecksilberhaltigen Katalysatoren und von Natrium- oder Kaliummethylat oder -ethylat.
  • Der internationale Handel von Quecksilber wird auf gemäss der Konvention zulässige Zwecke oder zur Entsorgung beschränkt. Ausserdem besteht eine Verpflichtung zu vorheriger schriftlicher Zustimmung.
  • Reduktionsmassnahmen für die wichtigsten Emissionsquellen wurden festgelegt; beispielsweise müssen für neue Anlagen mit sehr grossen Emissionen die besten zur Verfügung stehenden Technologien, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten im jeweiligen Land, bzw. die umweltfreundlichste Praxis angewandt werden. Als wichtigste Emissions- (Punkt-) quellen wurden Kohlekraftwerke, kohle-betriebene industrielle Heizkessel, Produktion von Nichteisen Metallen, Zementklinker Produktion und Kehrichtverbrennungsanlagen identifiziert.
  • Länder mit Goldkleinbergbau («artisanal and small scale gold mining», «ASGM») werden verpflichtet, die Verwendung von Quecksilber in diesem Sektor zu reduzieren und soweit möglich vollständig zu eliminieren.
  • Bestimmungen zur sicheren und umweltgerechten Zwischenlagerung, zum fach­gerechten Management und zur Entsorgung von Abfällen sowie zu deren Handel im Einklang mit dem Basler Übereinkommen wurden erlassen; sowie die Möglichkeit, zusätzliche Anforderungen und spezifische Richtlinien zu einem späteren Zeitpunkt zu erarbeiten.
  • Ein effizienter und effektiver Mechanismus zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien und zur Ergreifung angemessener Massnahmen wurde festgelegt.
  • Ebenso eine kohärente und effiziente multilaterale Finanzierung mit dem Globalen Umweltfonds (GEF) im Zentrum in Kombination mit weiteren Finanzierungselementen.

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Letzte Änderung 07.02.2023

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