Ozonschichtabbauende Stoffe

Ozonschichtabbauende Stoffe zerstören Ozon in der Stratosphäre und sind mehrheitlich auch starke Treibhausgase. Um die Ozonschicht zu schützen, wurde 1987 das Montrealer Protokoll verabschiedet, wonach sich die Mitgliedsstaaten dieses internationalen Umweltabkommens dazu verpflichteten, die Herstellung und Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen zu reduzieren und schlussendlich vollständig darauf zu verzichten. Die Umsetzung in der Schweiz wird in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt.

Gesetzliche Grundlagen

Zu den ozonschichtabbauenden Stoffen zählen (gemäss Anhang 1.4 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV):

  • alle vollständig halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (FCKW);
  • alle teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFCKW);
  • alle vollständig halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (Halone);
  • alle teilweise halogenierten bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu drei Kohlenstoffatomen (HFBKW);
  • 1,1,1-Trichlorethan;
  • Tetrachlorkohlenstoff;
  • Brommethan;
  • Bromchlormethan.  
 

1. Verbote

Die Herstellung sowie die Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen ist verboten (Anhang 1.4 Ziffern 2.1 und 6.1 ChemRRV). Ebenso ist das Inverkehrbringen von Zubereitungen und Gegenständen, die solche Stoffe enthalten, verboten (Anhang 1.4 Ziffer 3.1 ChemRRV). 

2. Ausnahmen

Vom Herstellungsverbot ausgenommen sind regenerierte ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4 Ziffer 2.2 ChemRRV). Das Verwendungsverbot von ozonschichtabbauenden Stoffen gilt nicht, wenn die Verwendung gemäss den folgenden Anhängen der ChemRRV zulässig ist (Anhang 1.4 Ziffer 6.2 Absatz 1 ChemRRV):

Des Weiteren gilt das Verwendungsverbot von ozonschichtabbauenden Stoffen nicht für die Verwendung als Zwischenprodukte für die vollständige weitere chemische Umwandlung sowie zu den gemäss Montrealer Protokoll erlaubten Forschungs- und Analysezwecken, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt (Anhang 1.4 Ziffer 6.2 Absatz 2 ChemRRV).

Eine Ausnahmebewilligung für weitere Verwendungen ozonschichtabbauender Stoffe und mit ozonschichtabbauenden Stoffen hergestellter Zubereitungen kann auf begründetes Gesuch hin erteilt werden, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und nicht mehr ozonschichtabbauende Stoffe eingesetzt werden, als für den angestrebten Zweck nötig ist (Anhang 1.4 Ziffer 6.3 ChemRRV).

Vom Inverkehrbringensverbot ausgenommen sind Zubereitungen und Gegenstände, für deren Herstellung oder Unterhalt ozonschichtabbauende Stoffe nach der oben genannten Ausnahme oder aufgrund einer Ausnahmebewilligung verwendet werden dürfen (Anhang 1.4 Ziffer 3.2 ChemRRV).

 

3. Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr

Für die Einfuhr von ozonschichtabbauenden Stoffen bedarf es einer Einfuhrbewilligung des BAFU, die als Generaleinfuhrbewillung erteilt wird (Anhang 1.4 Ziffer 3.3 ChemRRV). 

Für die Ausfuhr von mehr als 20 kg ozonschichtabbauenden Stoffen bedarf es einer Ausfuhrbewilligung des BAFU, die als Einzelausfuhrbewilligung erteilt wird (Anhang 1.4 Ziffer 4 ChemRRV). 

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Letzte Änderung 07.09.2023

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