Das CO2-Gesetz sieht einige neue Förderinstrumente vor, damit die Schweiz dem Netto-Null-Ziel 2050 näherkommt. Der Fokus der Förderungen liegt auf den Sektoren Energie und Verkehr. Die Mittel dafür kommen entweder aus dem allgemeinen Bundeshaushalt, den Einnahmen aus der CO2-Abgabe oder aus den Erlösen der Versteigerung von Emissionsrechten im Emissionshandelssystem.
Aufgaben- und Subventionsüberprüfung
Der Bundesrat hat am 20. September 2024 die Eckwerte für ein Entlastungspaket des Bundeshaushalts beschlossen. Die Vernehmlassung dazu startete am 29.01.2025 und dauert bis zum 05.05.2025. Davon sind auch die folgenden Themen und Artikel des CO2-Gesetzes betroffen: Förderung erneuerbarer Energien (Art. 34a) Grenzüberschreitender Verkehr (Art. 37a), Elektrische Antriebstechnologien im öffentlichen Verkehr (Art. 41a)
Förderungen erneuerbarer Energien
Artikel 34a des CO2-Gesetzes sieht diverse Fördertatbestände im Bereich der erneuerbaren Energien vor. Die Mittel dafür stammen aus den Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Bereits seit einiger Zeit möglich ist die Förderung von Projekten im Bereich der Geothermie. Ab 1. Januar 2025 kommt neu eine Förderung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase hinzu. Ebenfalls neu möglich ist eine Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.
Zuständig für die Abwicklung dieser Fördermassnahmen ist das BFE.
Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene
Gemäss Artikel 37a des CO2-Gesetzes sollen ab 1. Januar 2025 bis Ende 2030 höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr für die Förderung von Nachtzugverbindungen eingesetzt werden. Die Mittel dafür stammen aus den Erlösen aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge.
Zuständig für die Abwicklung dieser Fördermassnahme ist das BAV.
Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
Gemäss Artikel 37a des CO2-Gesetzes wird der Rest der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen eingesetzt. Artikel 103b des Luftfahrtgesetzes sieht mit zusätzlichen Mitteln aus dem Bundeshaushalt ebenfalls eine Förderung solcher Treibstoffe vor.
Zuständig ist für die Abwicklung dieser Fördermassnahmen ist das BAZL.
Förderung von elektrischen Antriebstechnologien
Gemäss Artikel 41a des CO2-Gesetzes unterstützt der Bund bis 2030 mit höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb im öffentlichen Verkehr. Die Mittel dafür stammen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt und sind teilweise über die Mineralölsteuer gegenfinanziert.
Zuständig für die Abwicklung dieser Fördermassnahme ist das BAV.
Förderungen im Rahmen des Gesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Nebst den erwähnten Förderungen im Rahmen des CO2-Gesetzes sieht auch das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verschiedene Fördermassnahmen vor. Diese haben das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen und leisten einen Beitrag zur Netto-Null-Zielerreichung.
Letzte Änderung 13.02.2025