Der Sektor Industrie ist in der Schweiz für rund einen Viertel aller Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die Minderung des Treibhausgas-Ausstosses in der Industrie ist daher ein wichtiger Hebel, damit die Schweiz das Netto-Null-Ziel 2050 erreicht.
Der Sektor Industrie soll bei der Dekarbonisierung und beim Aufbau von neuartigen Technologien und Prozessen, wie beispielsweise der CO2-Entnahme und -Speicherung, unterstützt werden.
Das CO2-Gesetz sieht in Artikel 37b bei Anlagen, die zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtet sind, eine Förderung für Massnahmen zur Dekarbonisierung vor. Betreiber von Anlagen, die auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS ausgenommen wurden oder die auf Gesuch hin freiwillig am EHS teilnehmen, können keine Finanzhilfen beantragen.
Die Massnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der Anlage leisten. Um Mitnahmeeffekte zu verhindern, werden Finanzhilfen nur für Massnahmen ausgerichtet, die ohne diese Förderung nicht oder nicht in dem Umfang realisiert würden.
Für die Förderung wird ein Teil der Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Anlagen im EHS eingesetzt. Die Höhe der Finanzhilfe in Form von Investitionsbeiträgen beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Gesuche um Finanzhilfe sind ab 2026 jeweils bis zum 31. März über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE) einzureichen.
Für das Jahr 2025 sind Gesuche um Finanzhilfe bis zum 31. Juli 2025 einzureichen und der Prozess erfolgt ausserhalb des Informations- und Dokumentationssystems (CORE).
Das Gesuchsformular kann beim BAFU bezogen werden:
Übersteigen die pro Stichtag eingereichten Gesuche um Förderung die für das entsprechende Kalenderjahr verfügbaren Mittel, werden alle Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien einhalten, anhand der Prioritätenordnung gemäss Artikel 127l der CO2-Verordnung bewertet.
Es besteht eine Berichterstattungspflicht nach der Umsetzung der Massnahme. Drei Jahre danach ist ein Evaluationsbericht zu erstellen. Wurde die Wirkung der Massnahme um mehr als 20 % überschätzt, wird die Finanzhilfe in der Regel anteilsmässig zurückgefordert.
Mitteilung:
Förderung von Massnahmen für Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem (PDF, 231 kB, 02.04.2025)Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchstellende. 2025
Fachkontakt:
Das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) sieht in Artikel 6 eine Förderung für neuartige Technologien und Prozesse vor. Das BAFU und das Bundesamt für Energie (BFE) unterstützen auf dieser Basis Massnahmen oder Programme von Unternehmen zur Dekarbonisierung.
Die Mittel sollen für die Anwendung von neuartigen Technologien und Prozesse in innovativen Unternehmen eingesetzt werden. Mögliche Anwendungsbereiche sind beispielsweise Massnahmen im Bereich Sektorkopplung, Verkehr, Energiespeicherung, Prozesse, Ressourceneffizienz/Kreislaufwirtschaft oder im Bereich der CO2-Entnahme und -Speicherung.
Die Förderanträge müssen von einem Netto-Null-Fahrplan begleitet werden, der es den Unternehmen ermöglicht, die Dekarbonisierung zu planen und die Emissionen bis spätestens 2050 auf Netto-Null zu senken.
Die Finanzhilfen können bei Direkteingaben sowie im Rahmen einer Projektausschreibung in Form von Investitions- oder jährlichen Betriebsbeiträgen vorgesehen werden. Die Höhe der Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Um Mitnahmeeffekte zu verhindern, werden Finanzhilfen nur für Massnahmen ausgerichtet, die ohne diese Förderung nicht oder nicht in dem Umfang realisiert würden. Bei Unternehmen, die am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen, wird die Höhe der Finanzhilfe um die voraussichtlich erzielten Gewinne aus dem Emissionshandel gekürzt.
Gesuche um Finanzhilfe können zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 30. September 2030 beim BFE eingereicht werden.
Bei thematischen Ausschreibungen werden themenspezifische Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen ausgeschrieben. Die Vorgaben und Modalitäten, die bei einer Teilnahme an einer Ausschreibung zu beachten sind, werden in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt.
Es besteht eine Berichterstattungspflicht nach der Umsetzung der Massnahme und drei Jahre danach (Evaluationsbericht).
Die Umsetzung erfolgt durch das BFE.
Weitere Informationen wie auch die Richtlinien zu den Netto-Null-Fahrplänen und zur Förderung finden Sie hier:
Fachkontakt:
Weiterführende Informationen
Links
Recht
Konzept zum Nachweis und zur Beurteilung der Anforderungen an Teilnehmer des EHS für eine förderungsfähige Massnahme nach Art. 10 Abs. 2 lit. a KIV (PDF, 348 kB, 14.10.2024)Gutachten von Prof. Dr. Robin van der Hout, LL.M., Valentine Lemonnier, LL.M., Stine Walter, LL.M., Brüssel.
Letzte Änderung 16.05.2025