21. Newsletter CO2-Kompensation der Schweiz, 26. Februar 2025

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.


1. Neue Version des Mitigation Activity Summary (MAS)

Für Projekte im Ausland muss zusammen mit dem Genehmigungsgesuch ein Mitigation Activity Summary (MAS) eingereicht werden. Dieses Dokument wurde geringfügig überarbeitet (die Kategorien der Projekttypen wurden angepasst und die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung aktualisiert) und ist öffentlich zugänglich. Frühere Versionen bleiben während einer Übergangszeit von drei Monaten gültig. Die Geschäftsstelle Kompensation empfiehlt, so bald wie möglich die neueste Version für Gesuche zu verwenden.

Vorlagen für Kompensationsprojekte (nur auf English):


2. Einsatz von Fachexpertinnen und -experten einer VVS und personelle Veränderungen

Die VVS verpflichtet sich, abgesehen von untergeordneten Hilfsleistungen nur vom BAFU zugelassene Fachexpertinnen und -experten für die Validierung und/oder Verifizierung einzusetzen. Dies gilt auch für die Gesamt- und Qualitätsverantwortlichen.

Personelle Veränderungen müssen dem BAFU unverzüglich mitgeteilt werden. Erfüllt die VVS die Anforderungen nach Artikel 11a der CO2-Verordnung nicht mehr, so kann das BAFU die Zulassung entziehen.


3. FARs aus vergangenen Prüfperioden müssen von den Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) bearbeitet werden

Eine VVS ist im Rahmen der Verifizierung eines Monitoringberichts verpflichtet, die Umsetzung der FARs zu überprüfen, die in der Verfügung über die Projekteignung formuliert sind oder aus der letzten Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen hervorgehen. Das Ergebnis dieser Verifizierung muss im Verifizierungsbericht eindeutig festgehalten werden.

Eine VVS ist als Validierungsstelle (bei einer Verlängerung der Kreditierungsperiode oder wesentlichen Änderungen) verpflichtet, zu prüfen, ob die FARs der vorherigen Kreditierungsperiode (bzw. aus der letzten Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen) in die neue Projektbeschreibung eingearbeitet wurden. Die VVS hält im Validierungsbericht klar fest, wie die FARs in die Projektbeschreibung integriert wurden.


4. Leitlinien für Aktivitäten im Zusammenhang mit Kochhöfen (Projekte im Ausland)

Bei Projekten im Ausland zur Optimierung oder Effizienzsteigerung von Kochhöfen ist es aus logistischen und zeitlichen Gründen oft nicht möglich, alle Emissionsreduktionen zu messen. Emissionsverminderungen werden jedoch nur anerkannt, wenn sie «nachweisbar und quantifizierbar sind» (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der CO2-Verordnung). Um diese Anforderungen bei solchen Projekten oder Programmen so gut wie möglich zu erfüllen, sollten neben den allgemeinen Anforderungen der CO2-Verordnung an Kompensationsprojekte und -programme auch die im Dokument «Guidelines for cookstove related activities» (nur auf Englisch) festgelegten Ansätze und Monitoring-Vorgaben berücksichtigt werden.

Künftig sollen die Daten mindestens auf Grundlage der folgenden vier Ansätze erhoben werden:

  1. Kitchen Performance Test (KPT): Dieser Test ist die wichtigste Methode zur Vor-Ort-Messung des Brennstoffverbrauchs in Haushalten;
  2. Stove Use Monitors (SUMs) (Nutzungsrate): Diese Sensoren überwachen den Kochvorgang, indem sie die Temperatur des Kochofens aufzeichnen. Sobald die Temperatur einen bestimmten Schwellenwert überschreitet, wird ein Kochvorgang im Nutzungsprotokoll des Geräts registriert;
  3. Umfragen (qualitativ);
  4. geeigneter Stichprobenplan.

Die Leitlinien mit Erläuterungen zu den Anforderungen an die Datenerhebung für jeden Ansatz werden in Kürze auf unserer Website veröffentlicht. Auf Anfrage senden wir sie Ihnen aber gerne bereits jetzt zu.


5. Fahrzeuge, die den CO2-Emissionsvorschriften unterstehen, können nicht im Instrument zur CO2-Kompensation angerechnet werden

In der Schweiz gelten CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen (PW) sowie Lieferwagen und leichte Sattelschleppe (LNF). Für Lastwagen und Sattelschlepper (schwere Nutzfahrzeuge, SNF) tritt per 2025 ebenfalls erstmalig eine CO2-Zielwertregelung in Kraft.

Auf Basis gesetzlich festgelegter Zielwerte muss jeder Importeur von PW, LNF und SNF eine individuelle Zielvorgabe für seine Fahrzeugflotte einhalten. Zur Erreichung dieser Zielvorgabe werden emissionsarme Fahrzeuge eingesetzt (entweder als Bestandteil einer Flotte / Emissionsgemeinschaft durch den Import oder im Rahmen von Abtretungen). Mit solchen Fahrzeugen erzielte Emissionsverminderungen können nicht im Kompensationsinstrument angerechnet werden, da ihr ökologischer Mehrwert bereits abgegolten ist. Zudem kann auch die Übererfüllung einer flottenspezifischen individuellen Zielvorgabe nicht als Emissionsverminderung im Kompensationsinstrument angerechnet werden.


6. Gleiche Behandlung für Finanzhilfen aus dem Impulsprogramm und dem Gebäudeprogramm

Finanzhilfen, die im Rahmen des Impulsprogramms eingehen, müssen genauso behandelt werden wie Finanzhilfen aus dem Gebäudeprogramm. Beispielsweise erfolgt keine Wirkungsaufteilung für Finanzhilfen, die für den Netzanschluss im Rahmen des Gebäudeprogramms (bis 70 kW = M-07) oder des Impulsprogramms (über 70 kW = IP-07) gewährt wurden, wenn Anhang 3a der CO2-Verordnung Anwendung findet.

Für weitere Informationen zum Impulsprogramm siehe (Das Gebäudeprogramm > Impulsprogramm):


7. Finanzhilfen für die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie: Vermeidung von Doppelzählungen

Sollte ein Kompensationsprojekt für die Stromproduktion aus erneuerbarer Energie Finanzhilfen aus der Energieförderungsverordnung (EnFV) erhalten, sind die folgenden Verfahren umzusetzen:

1. Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV): Die letzten positiven Verfügungen wurden vor 2021 verschickt, einige dieser Anlagen sind aber noch nicht in Betrieb. Alle Anlagen, welche die KEV erhalten, müssen die energetischen Mindestanforderungen einhalten (Punkt 3). Kompensationsprojekte im Strombereich (wie Photovoltaik-Anlagen [PV-Anlagen]), die die KEV beziehen, dürfen keine Bescheinigung beanspruchen, da der ökologische Mehrwert abgegolten ist.

2. Bei anderen Förderinstrumenten, wie Investitionsbeiträgen, Betriebskostenbeiträgen, Einmalvergütungen sowie der neuen gleitenden Marktprämie oder dem Wärmebonus (erst ab 2025), müssen Mindestanforderungen nach Punkt 3 erfüllt werden. Die Einmalvergütung gilt nur für PV-Anlagen, für Wärme gibt es keine Mindestanforderungen. Die mit diesen Instrumenten geförderte Stromproduktion darf Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten erhalten (Anforderungen der EnFV müssen eingehalten und in die Berechnung der Emissionen des Referenzszenarios integriert werden).

3. Bei Wärmeprojekten mit einer Wärmequelle, die Finanzhilfen aus der EnFV erhält, darf nur bescheinigt werden, was über die Mindestanforderung hinaus geht:

a.     Projekte wenden Anhang 3a der CO2-Verordnung an (Fassungen nach dem 30.11.2023): Die Mindestanforderungen sind im pauschalen Emissionsfaktor enthalten, es braucht keine «Korrekturen» in der Berechnung der Emissionsreduktionen;

b.     Projekte wenden Anhang 3a der CO2-Verordnung an (Fassungen bis zum 30.11.2023): Die Mindestanforderungen der KEV werden mit einem Faktor in der Formel berücksichtigt. Für alle anderen Instrumente der EnFV müssen die Mindestanforderungen bis Ende der Kreditierungsperiode nicht berücksichtigt werden, wenn nicht anders in der Projektbeschreibung vorgesehen. Der Gesuchsteller muss die Emissionen des Referenzszenarios bis Ende der Kreditierungsperiode berechnen, wie es im Programmbeschreibung vorgesehen ist. Wenn die Finanzhilfe nach der Registrierung verfügt wird und nicht in der Projektbeschreibung angekündigt wurde, kann es sich um eine wesentliche Änderung (Art. 11 der CO2-Verordnung) handeln. Wenn dem so ist, muss das Projekt erneut validiert werden (Art. 8 der CO2-Verordnung). Die Mindestanforderungen werden in der nächsten Kreditierungsperiode mit den pauschalen Emissionsfaktor berücksichtigt (siehe Bst. a);

c.     Projekte wenden Anhang 3a der CO2-Verordnung nicht an: Der Gesuchsteller muss zeigen, wie die Mindestanforderungen eingehalten werden und in die Berechnung der Emissionen des Referenzszenarios integriert sind. Für Instrumenten, die in der Projektbeschreibung angekündigt wurden, müssen die Mindestanforderungen bis Ende der Kreditierungsperiode nicht berücksichtigt werden, wenn nicht anders in der Projektbeschreibung vorgesehen. Der Gesuchsteller muss die Emissionen des Referenzszenarios bis Ende der Kreditierungsperiode berechnen, wie es im Programmbeschreibung vorgesehen ist. Wenn die Finanzhilfe nach der Registrierung verfügt wird und nicht in der Projektbeschreibung angekündigt wurde, kann es sich um eine wesentliche Änderung (Art. 11 der CO2-Verordnung) handeln. Wenn dem so ist, muss das Projekt erneut validiert werden (Art. 8 der CO2-Verordnung), und die Mindestanforderungen in der Berechnung der Emissionen des Referenzszenarios integrieren.

4. Alle Finanzhilfen aus der EnFV müssen in die Wirtschaftlichkeitsanalyse einfliessen, einschliesslich der Einnahmen aus dem Verkauf von Herkunftsnachweisen (HKN). Wenn zum Zeitpunkt der Validierung noch keine Finanzhilfen verfügt wurden, muss die Wirtschaftlichkeitsanalyse in der ersten Verifizierung aktualisiert und gegebenenfalls erneut validiert werden. Grundsätzlich können Finanzhilfen aber vom Gesuchsteller abgeschätzt werden.


8. Emissionsreduktionen von Wärmebezügern mit Verminderungsverpflichtung: Zurückhaltung bei Doppelzählung

Die Emissionsverminderungen von Wärmebezügern mit Verminderungsverpflichtung (gemäss Art. 96 der CO2-Verordnung) können zurückbehalten werden, wenn das Risiko einer Doppelzählung besteht (siehe Punkt 10 des 18. Newsletters der Geschäftsstelle Kompensation). Dieses gilt in allen Fällen, das heisst, wenn ein Gesuchsteller selbst eine Verminderungsverpflichtung hat, wenn ein Projekt in einem Programm eine Verminderungsverpflichtung abgeschlossen hat oder wenn Wärmebezüger von Fernwärme eine Verminderungsverpflichtung haben. Kann nachgewiesen werden, dass keine Doppelzählung vorliegt, so werden die Bescheinigungen ausgestellt.

In jedem Fall muss der Gesuchsteller die Emissionsreduktionen von Wärmebezügern mit Verminderungsverpflichtung separat ausweisen, um die Prüfung des Monitorings zu erleichtern.


9. Bezug zum Emissionsziel/Treibhausgaseffizienzziel: Fristen zur Einreichung der Unterlagen

Wenn ein Gesuchsteller auch der Betreiber einer Anlage mit einem Emissionsziel/Treibhausgaseffizienzziel ist oder wenn der Projekteigner in einem Kompensationsprogramm der Betreiber einer Anlage mit einem Emissionsziel/Treibhausgaseffizienzziel ist, muss er den Monitoringbericht und den Verifizierungsbericht des Kompensationsprojekts zeitgleich mit dem jährlichen Monitoring der Verminderungsverpflichtung bis am 31. Mai des Folgejahres einreichen (Art. 9 Abs. 7 der CO2-Verordnung). Diese Anforderung gilt nicht für Wärmebezüger mit einer Verminderungsverpflichtung.

Die ausgestellten Bescheinigungen werden als effektive Emissionen dem Emissionsziel/Treibhausgaseffizienzziel angerechnet. Dazu ist beim Kompensationsprojekt ein jährliches Monitoring notwendig. Die Frist vom 31. Mai des Folgejahres ist somit zwingend einzuhalten.

Für die Monitoring-Daten bis und mit 2023 kann eine Nachfrist gewährt werden. In diesem Fall benachrichtigt der Gesuchsteller die Geschäftsstelle Kompensation per E-Mail und teilt ihr mit, welche Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung betroffen sind.

Für die Monitoring-Daten ab 2024 ist keine Fristverlängerung mehr möglich.

Ab Monitoring 2025: Die Frist vom 31. Mai wird ab 2026 auf den 31. August verlegt. Nach dieser Frist können keine Bescheinigungen mehr ausgestellt werden, weil sie nicht mehr beim Treibhausgaseffizienzziel angerechnet werden können und damit eine Doppelzählung nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Diese zurückbehaltenen Bescheinigungen werden nicht rückwirkend ausgestellt.


10. Neue Praxis zur Veröffentlichung von Excel-Dateien zur Berechnung von Emissionsreduktionen

Gestützt auf Art. 14 der CO2-Verordnung, kann das BAFU unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Projektbeschreibung, Validierungsbericht, Verifizierungsbericht und Monitoringbericht veröffentlichen.

Nach dem Verständnis der Geschäftsstelle Kompensation sind die Anhänge der Projektbeschreibung und Monitoringbericht Teil dieser Dokumente, wurden aber bisher nicht publiziert.

Die Publikationspraxis wurde wie folgt angepasst: Die Excel-Datei für die Berechnung der Emissionsreduktionen, falls Teil der Unterlagen, können ebenfalls publiziert werden. Wenn die Gesuchsteller darin Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse haben, müssen sie diese nach einer Begründung der Notwendigkeit schwärzen.


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Letzte Änderung 26.02.2025

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