19. Newsletter CO2-Kompensation der Schweiz, 15. Dezember 2023

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.


1. Veröffentlichung neuer Unterlagen

Die nächste überarbeitete CO2-Verordnung wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die entsprechenden Module der Vollzugsmitteilungen der Geschäftsstelle Kompensation werden am 8. Januar 2024 veröffentlicht. Diese enthalten die letzten Anpassungen der Verordnung und berücksichtigen im Ausland durchgeführte Projekte und Programme umfassender. Der Inhalt wurde leicht überarbeitet, um das Verständnis zu erleichtern. Eine Liste der Änderungen befindet sich am Ende der Vollzugsmitteilungen.Darüber hinaus empfehlen wir den Prüfstellen, beim Abschluss der Validierung und Verifizierung sicherzustellen, dass die gültigen Mitteilungen und die gültige CO2-Verordnung verwendet werden.


2. Digitale Einreichung von rechtsverbindlichen Unterlagen möglich 

Die elektronische Übermittlung von validierten Projektbeschreibungen und geprüften Monitoringberichten ist seit einiger Zeit möglich. Wir möchten an dieser Stelle auf diese Möglichkeit explizit hinweisen. Es muss in diesem Fall keine per Hand unterzeichnete Version per Post eingereicht werden. Jedoch müssen die digitalen Dokumente mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) versehen sein und über eine anerkannte Zustellplattform eingereicht werden.

Anerkannte Zustellplattformen:

Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES):


3. Anforderung für die Genehmigung von Projekten oder Programmen sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen

Die Geschäftsstelle Kompensation erinnert daran, dass ihre Aufgabe darin besteht, die Einhaltung der Anforderungen gemäss CO2-Verordnung zu prüfen, an die die Genehmigung von Projekten und Programmen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen gebunden ist. Die Geschäftsstelle Kompensation entscheidet entsprechend nicht über folgende Punkte:

- Den Preis der Bescheinigungen

- Verträge zwischen Projektentwicklern und Gesuchstellern

- Verträge zwischen Gesuchstellern und den Treibstoffimporteuren (z. B. die Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK)

- Verträge zwischen Teilnehmern an Programmen und den Programmeignern (z. B. myclimate oder die Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK)


4. Umgang mit absehbaren rechtlichen Änderungen

Über die Eignung eines Projekts oder Programms entscheidet die Geschäftsstelle Kompensation auf Grund der Bestimmungen der CO2-Verordnung, die zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung oder des Gesuchs auf erneute Validierung eines Projekts oder Programms in Kraft sind. Die CO2-Verordnung gilt nicht rückwirkend. Sie hat jedoch Vorrecht über die Mitteilung der Geschäftsstelle Kompensation. Bei Abweichungen zwischen der CO2-Verordnung und der Mitteilung der Geschäftsstelle Kompensation gilt der Text der Verordnung.

Eine solche Diskrepanz gibt es in der Version 2022 der Mitteilung der Geschäftsstelle Kompensation. Die Werte für die Klimawirkung der Treibhausgase Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (N2O Lachgas) werden in der CO2-Verordnung zum 1. Januar 2024 angepasst. Sie werden von 25 bzw. 298 auf 28 bzw. 265 CO2-Äquivalente angepasst. Es ist zwar möglich, in Projektbeschreibungen zu erwähnen, dass die neuen Werte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verwendet werden. Vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 1. Januar 2024 können die neuen Werte jedoch nicht für das Monitoring verwendet werden.

Im Allgemeinen, bei absehbaren Änderungen der rechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung noch nicht in Kraft sind, kann in der Projektbeschreibung festgehalten werden, dass das Projekt an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst wird, sobald diese im geltenden Recht in Kraft getreten sind. In diesem Fall muss in den Parametern und Datenquellen angegeben werden, dass der anzuwendende Parameter derjenige ist, der in der zum Zeitpunkt der Einreichung des Monitorings rechtsgültigen Verordnung aufgeführt ist. Der Parameter bleibt für solche Fälle für die ganze Kreditierungsperiode dynamisch.


5. Klärung bezüglich der Dauer der Monitoringperiode 

Seit dem 1. November 2018 haben alle Projekte und Programme, inklusive derer, die vor diesem Datum eingereicht wurden, die Möglichkeit, den Monitoringbericht, die zugrundeliegenden Messdaten und den dazugehörigen Verifizierungsbericht einzureichen, indem sie einen Zeitraum von bis zu drei Jahren umfassen. Die Dokumente müssen dem BAFU spätestens ein Jahr nach Ablauf dieser Monitoringperiode zugestellt werden. Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen müssen für jedes Kalenderjahr separat ausgewiesen und belegt werden (Art. 9 Abs. 5 CO2-Verordnung).

Davon ausgenommen bleiben Projekte und Programme, die jährlich ihre Emissionsverminderungen nachweisen müssen, weil sie z. B. eine Schnittstelle zu anderen Instrumenten haben. Dies betrifft u. a. Projekte des Typs 5.2 (Einsatz von flüssigen Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen) oder für Projekte mit einer Schnittstelle zu Abgabe befreiten Unternehmen (siehe 18. Newsletter).


6. Unterschrift aller gelisteten Personen einer VVS verlangt

Alle Personen von Validierungs- und Verifizierungsstellen, die die Verantwortung für eine Rolle übernehmen, müssen den Prüfbericht unterzeichnen. Nicht nur Fachexperte, Gesamt- und Qualitätsverantwortlicher, sondern auch die gelisteten Personen ohne Zulassung (z.B. Sachbearbeiter) oder zusätzliche Fachexperten unter Vorbehalt sind verpflichtet, den Validierungs- respektive Verifizierungsbericht zu unterzeichnen.


7. Kompensationsprojekte im Ausland und Bilaterale Abkommen

Mit der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris verpflichtete sich die Schweiz dazu, ihre Emissionen bis ins Jahr 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. Ein Teil davon soll mit Klimaschutzprojekten im Ausland erreicht werden. Unter Artikel 6 ermöglicht das Klimaübereinkommen von Paris internationale Zusammenarbeit. Die Aktivitäten zur Umsetzung von Artikel 6 können auf den folgenden Seiten eingesehen werden.

1. Bilaterale Staatsverträge regeln die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit unter Artikel 6.2. Weitere Informationen und insbesondere die Liste der Länder, mit denen die Schweiz bilaterale Abkommen abgeschlossen hat, finden Sie hier:

2. Die Dokumente von registrierten Kompensationsprojekten die im Ausland umgesetzt werden, sind auf dieser Seite verfügbar:


8. Der Wert des fNRB-Parameters wird an die internationalen Diskussionen angepasst 

Bei der Berechnung der Emissionsverminderungen von Projekten, die den Biomasseverbrauch reduzieren, bestimmt der Parameter «fraction of non-renewable biomass» (fNRB) den Anteil von Brennholz und Pflanzenkohle, der nicht erneuerbar ist (die Ernte übersteigt die natürliche Erneuerung der holzigen Biomasse). Der Wert des Parameters fNRB wird konservativ festgelegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff 4 CO2-Verordnung). Die Geschäftsstelle Kompensation orientiert sich an internationalen Diskussionen. Der Wert kann mit fortschreitendem Wissen neu beurteilt werden. Wir empfehlen, dass Sie mit der Geschäftsstelle Kompensation Kontakt aufnehmen, um den Wert projektspezifisch zu bestimmen.


9. Schnittstelle zwischen «regionalen Bilanzen» der Treibhausgasemissionen und Kompensationsprojekten

Die Geschäftsstelle Kompensation aktualisierte am 14. Juni 2023 das «Faktenblatt Kommunikation zu ‘regionalen Bilanzen’ und Kompensationsprojekten».Darin wird zusammengefasst, wie Reduktionen aus Kompensationsprojekten in regionalen Bilanzen, z. B. von Kantonen, Städten oder Gemeinden, berücksichtigt werden sollten. Mehrere Kantone erstellen eine regionale Bilanz ihrer Treibhausgasemissionen. Emissionsreduktionen aus Kompensationsprojekten können zu den freiwilligen Zielen beitragen, die sich diese Kantone gesetzt haben. Die Kantone müssen jedoch transparent kommunizieren, dass ihre Bilanz Emissionsreduktionen enthält, die mit der nationalen Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure zusammenhängen. Ebenso muss jede Mitfinanzierung von Kompensationsprojekten durch den Kanton klar kommuniziert werden, und es muss eine Wirkungsaufteilung erfolgen. Die Aktualisierung des Faktenblattes erläutert, dass für Massnahmen, die in öffentlichen Unternehmen erfolgen, das gleiche Vorgehen empfohlen wird wie für private Unternehmen mit Netto-Null-Fahrplänen (siehe nächster Newsletterpunkt).

Das Faktenblatt finden Sie am Ende folgender Webpage unter «Weiterführende Informationen» > «Dokumente»:


10. Schnittstelle zwischen Netto-Null-Fahrplänen und Kompensationsprojekten

Die Geschäftsstelle Kompensation veröffentlichte am 18. Januar 2023 das «Faktenblatt Kommunikation zu Netto-Null-Fahrplänen und Kompensationsprojekten». Dieses kann von Unternehmen, die ihre Treibhausgasemissionen bereits auf Netto-Null reduzieren wollen, als Leitlinie verwendet werden.

Das Faktenblatt finden Sie am Ende der folgenden Webpage unter «Weiterführende Informationen» > «Dokumente»:


11. Einreichung von Projekt- und Programmskizzen

Ein Gesuchsteller kann eine Projekt- oder Programmskizze zur Vorprüfung durch die Geschäftsstelle Kompensation einreichen. Ab sofort soll die Einreichung elektronisch via das Informations- und Dokumentationssystem «CORE» erfolgen.

Weitere Informationen hier:


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Letzte Änderung 15.12.2023

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