16. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 22. November 2021

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Die Kompensationspflicht ab dem 1. Januar 2022

Welche gesetzlichen Anforderungen ab dem 1. Januar 2022 an Kompensationspflichtige gelten, wird erst in dieser Wintersession vom Parlament entschieden und ist erst nach Ablauf der Referendumsfrist (ca. April 2022) sicher. Gesuchsteller können jedoch vorerst ihre Kompensationsprojekte weiterführen wie bisher.

Am 13. Juni 2021 wurde die Totalrevision des CO2-Gesetzes abgelehnt. Daher würde ohne Verlängerung die CO2-Kompensationspflicht Ende 2021 auslaufen. Um dies zu verhindern, hat das Parlament gestützt auf eine parlamentarische Initiative der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) am 17. Dezember 2021 eine Teilrevision des CO2-Gesetzes beschlossen, die nach Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf Anfang 2022 in Kraft treten soll. Darüber soll in der Wintersession vom Parlament abschliessend abgestimmt werden.

Für Gesuchsteller von Kompensationsprojekten steht fest: Emissionsverminderungen aus dem Jahr 2021 können auch nach dem 1. Januar 2022 wie bisher beantragt werden und das BAFU wird weiterhin Bescheinigungen ausstellen. Die Gesetzesänderungen betreffen nach heutigem Kenntnisstand nicht die Anforderungen an die Projekte und die Ausstellung der Bescheinigungen, sondern nur die Rahmenbedingungen der Kompensationspflichtigen. Dies kann zwar Einfluss auf die Nachfrage nach Bescheinigungen haben, die Gesuchsteller können aber das übliche Monitoring weiterführen.

Die Geschäftsstelle Kompensation wird entsprechend informieren, wenn mehr Klarheit besteht.


2. Fristen bei Verlängerung der Kreditierungsperiode

Ein Eignungsentscheid ist bis zum Ende der Kreditierungsperiode (KP) gültig. Um über diese Zeit hinaus Bescheinigungen beantragen zu können, muss ein Gesuch zur Verlängerung der KP eingereicht werden. Im folgenden Abschnitt werden Hinweise dazu gegeben.

Die erste Kreditierungsperiode gilt für sieben Jahre ab Beginn der Umsetzung des Projekts oder Programmes (CO2-Verordnung, Artikel 8 Absatz 2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Verlängerung der KP erst nach sieben Monitoringberichten beantragt werden muss. Der Umsetzungsbeginn (CO2-Verordnung, Artikel 5 Absatz 2) liegt (mitunter gar Jahre) vor dem Beginn des Monitorings. Der Gesuchsteller kann in der ersten KP nur Emissionsverminderungen zwischen dem Monitoringbeginn und dem Ende der ersten KP beantragen. Bescheinigungen über die erste KP hinaus kann er nur beantragen, wenn er fristgerecht um eine Verlängerung der KP ersucht.

Das Gesuch ist mindestens 6 Monate vor dem Ende der KP einzureichen (CO2-Verordnung, Artikel 8a Absatz 1 und 13. Newsletter, Punkt 1.1). Dies gilt für jede Kreditierungsperiode, auch wenn sie schon verlängert wurde.

Reicht der Gesuchsteller das Gesuch um Verlängerung der KP nach dem Ablauf der Frist von 6 Monaten ein, können die ausgewiesenen Emissionsverminderungen erst anerkannt werden, sobald der erneute Eignungsentscheid (Verfügung) des Bundesamts für Umwelt gefällt wurde. Sollte das Datum des Eignungsentscheids nach dem Ende der alten KP liegen, wird die neue KP somit erst mit der Ausstellung des erneuten Eignungsentscheids beginnen. Für die Zeit zwischen den beiden KP können keine Emissionsverminderungen anerkannt werden.

Anmerkung zum Beginn der KP nach einer wesentlichen Änderung: Bei Anpassung der KP aufgrund einer wesentlicher Änderung beginnt die neue KP zu dem Zeitpunkt, zu dem die wesentliche Änderung eintritt. Wenn das neue Monitoringkonzept erst mit der Umsetzung der wesentlichen Änderung sinnvoll umgesetzt werden kann, darf der Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung jedoch auf den Zeitpunkt des Wirkungsbeginns verlegt werden, maximal aber 365 Tage nach der wesentlichen finanziellen Verpflichtung (Kap. 2.8 Vomi KOP).


3. Fristen bei Monitoringberichten

Monitoringberichte (MB) müssen innerhalb von drei Jahren eingereicht werden (CO2-Verordnung, Artikel 9 Absatz 5). Welche Konsequenzen es hat, wenn die Frist verpasst wird, wird in diesem Abschnitt vorgestellt und Informationen aus früheren Newslettern werden korrigiert.

Wann ein MB eingereicht werden muss, wurde in unseren Newslettern bereits mehrmals beschrieben (14. Newsletter, Punkt 4, 12. Newsletter, Punkt 4, 4. Newsletter, Punkt 3). Die Konsequenzen, für den Fall, dass die Frist nicht eingehalten wird, wurden im 10. Newsletter, Punkt 5 dargelegt. Dieser Aspekt soll durch diesen Newsletter korrigiert werden.

Ein lückenloses Monitoring ist grundsätzlich möglich, solange die Monitoringperiode weniger als drei Jahre dauert. Dies gilt auch, wenn der MB nach mehr als drei Jahren nach dem Ende der letzten Monitoringperiode eingereicht wird.

Unter besonderen Umständen kann die Monitoringperiode mehr als drei Jahre umfassen; dazu muss der Gesuchsteller eine Einzelfallabklärung bei der Geschäftsstelle Kompensation anfragen. Damit wird entgegen des 10. Newsletters, Punkt 5 nicht mehr eine Lücke von 3 Jahren durchgesetzt, innerhalb derer keine Emissionsverminderungen anerkannt werden würden.


4. Monitoring beim unterjährigen Wechsel der Kreditierungsperiode

Ein unterjähriger Wechsel der Kreditierungsperiode (KP) führt mithin dazu, dass sich Fragen stellen, wie der Monitoringbericht (MB) innerhalb einer üblichen Monitoringperiode (Kalenderjahr) zu erstellen und welche Monitoringmethode zu verwenden ist. Dies soll in diesem Abschnitt beantwortet werden.

Die Erstellung des MB und der dazugehörigen Verifizierung kann für den Gesuchsteller zu einem erheblichen Mehraufwand führen, wenn in der geplanten (kalenderjährlichen) Monitoringperiode ein Methodenwechsel aufgrund der Verlängerung der Kreditierungsperiode vorgenommen werden müsste. In diesem Fall kann sich der Gesuchsteller für das Übergangsjahr mit dem Methodenwechsel für die Verwendung einer Methode entscheiden. Entweder wird die neu verfügte Methode oder die bisher verwendete Methode in diesem Monitoringbericht verwendet.

Die Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn es sich beim Wechsel der KP um eine reguläre Verlängerung handelt, nicht aber bei einer erneuten Validierung aufgrund von wesentlichen Änderungen.

Damit wird der Punkt 1.2 aus dem 13. Newsletter vom 3. Mai 2019 angepasst. Ein unterjähriges Ablesen der Zähler beim Wechsel der KP ist nicht zwingend notwendig, sollte jedoch vorgängig mit der Geschäftsstelle abgesprochen werden.


5. Vollzugsmitteilung «Validierung und Verifizierung von Projekten und Programmen zur Emissionsverminderung im Inland»: Verlängerung der Gültigkeit

Im Vorwort der Vollzugsmitteilung für Validierungs- und Verifizierungsstellen wird erwähnt, diese sei nur bis Ende 2021 gültig. Die Vollzugsmitteilung behält jedoch ihre Gültigkeit bis zu ihrer nächsten Aktualisierung.


6. Neue Publikationen: Studie

Die im Auftrag des Bundesamts für Energie erstellte Studie über die Marktanteile verschiedener Heizsysteme ist die Grundlage für die Einschätzung der Geschäftsstelle für die Referenzentwicklung im Wärmebereich. Die neueste Version ist hier abrufbar:


7. Nächste Veranstaltungen

Die jährliche Infoveranstaltung der Geschäftsstelle Kompensation, welche traditionell Ende des Jahres stattfand wird dieses Jahr nicht durchgeführt. Stattdessen plant die Geschäftsstelle im ersten Quartal 2022 eine Online-Veranstaltung zum Thema CO2-Gesetz. Die Geschäftsstelle informiert dazu sobald möglich.

Auch die jährliche Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) findet nicht statt. Die bilateralen Treffen zwischen Geschäftsstelle und den VVS werden wie im Feedback-Prozess beschrieben umgesetzt. Die Geschäftsstelle Kompensation wird die Gesamtverantwortlichen dazu kontaktieren.

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Letzte Änderung 22.11.2021

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