Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.
- 1. Monitoringbericht bis September eingereicht – Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen noch im gleichen Jahr
- 2. Geltungsbereich der verbindlichen Standardmethode für Wärmeverbünde (Anhang 3a der CO2-Verordnung)
- 3. Verlängerung der Kreditierungsperiode
- 4. Welche Frist gilt für das Einreichen des ersten Monitoringberichtes? 3 Jahre nach Umsetzungsbeginn?
- 5. Korrekte Vorlagen für die Projektbeschreibung und den Monitoringbericht
- 6. Ankündigung neuer Publikationen
- 7. Nächste Veranstaltungen
1. Monitoringbericht bis September eingereicht – Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen noch im gleichen Jahr
Das Jahr 2020 ist für die Kompensationspflichtigen anders als die vergangenen Jahre: Die Kompensationspflicht kann ausschliesslich durch Bescheinigungen aus dem gleichen Jahr erfüllt werden. Emissionsverminderungen aus den Jahren 2013 bis 2019 können im Jahr 2020 nicht angerechnet werden. Für Projektbetreiber kann der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigungen somit Auswirkungen auf deren «Wert» haben. Die Geschäftsstelle Kompensation (GS KOP) möchte die Planbarkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen erhöhen.
Reichen Gesuchsteller einen vollständigen Monitoringbericht bis zum 1.9.2020 ein (Poststempel), stellt die GS KOP die Verfügung der Bescheinigungen bei Erfüllung aller Anforderungen bis zum Jahresende aus.
Rechtzeitige Abgabe von Kompensationsleistungen aus dem Jahr 2019 und 2020
Wie im 13. Newsletter unter Punkt 1.3 erwähnt, empfiehlt die GS KOP allen Gesuchstellern, das Monitoring und die Verifizierung von Emissionsverminderungen aus dem Jahr 2020 (Durchführung im Jahr 2021) frühzeitig zu planen und bei Unsicherheiten direkt mit den Käufern der Bescheinigungen Kontakt aufzunehmen.
Die GS KOP prüft Monitoringberichte, die bereits bis zum 1.9.2020 eingereicht wurden, bis Ende 2020. Um dies zu erreichen, müssen die Monitoringberichte neben der fristgerechten Einreichung vollständig sein und der Gesuchsteller muss etwaige Fragen zeitnah und in maximal zwei Fragerunden beantworten können.
Sollte sich das Vorgehen bewähren, wird diese Frist auch im Jahr 2021 gelten, d.h. die Verfügung wird innerhalb 2021 für Monitoringberichte ausgestellt, die vor dem 1.9.2021 eingereicht wurden.
2. Geltungsbereich der verbindlichen Standardmethode für Wärmeverbünde (Anhang 3a der CO2-Verordnung)
Im Anhang 3a der CO2-Verordnung wird die Standardmethode für Wärmeverbünde festgelegt. Wie im 12. Newsletter unter Punkt 3 beschrieben, ist die aufgeführte Methode für alle Wärmeverbünde verbindlich, die in den Geltungsbereich des Anhangs 3a fallen. Die nachfolgende Übersicht bietet den Gesuchstellern Hilfestellung bei der Prüfung, ob ihr Projekt in den Geltungsbereich des Anhangs 3a fällt.
Entscheidbaum zur Gültigkeit Anhang 3a der CO2-Verordnung
Grundsätzlich fallen alle Projekte/Programme mit Wärmeverbünden in den Geltungsbereich von Anhang 3a, wenn fossil produzierte Wärme durch eine mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequelle ersetzt wird. Der folgende Entscheidbaum leistet bei der Bestimmung dessen Hilfestellung:
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise zum Entscheidbaum:
• Kommen Sie zu dem Ergebnis «Einzelfallabklärung notwendig», empfiehlt die GS KOP, dass Sie vor der Ausarbeitung des Gesuchs die GS KOP kontaktieren (kop-ch@bafu.admin.ch). Die GS KOP erteilt Auskunft bzw. klärt den Sachverhalt näher ab.
• Der Entscheidbaum ist bei jeder Validierung anzuwenden. Bei einer erneuten Validierung, namentlich bei einer wesentlichen Änderung und einer Verlängerung der Kreditierungsperiode, soll der Entscheidbaum auf die Situation vor Umsetzung des Projektes angewendet werden.
• «Bestehende Bezüger» sind insbesondere die Bezüger, welche vor der Umsetzung des Projektes bereits an den Wärmeverbund angeschlossen waren.
3. Verlängerung der Kreditierungsperiode
Die ältesten Kompensationsprojekte datieren aus der Zeit vor 2012. Da die erste Kreditierungsperiode nach sieben Jahren ablaufen, werden «Anträge auf Verlängerung der Kreditierungsperiode» und die zugehörige erneute Validierung immer häufiger zum Thema für Gesuchsteller, sowie für Validierungs- und Verifizierungsstellen. Mit der erneuten Validierung sind meist auch neue Methoden zur Berechnung der Emissionsverminderungen umzusetzen. Der Wechsel von einer Methode auf die nächste findet im Normalfall nicht synchron zu den Monitoringperioden statt, da das Ende der Kreditierungsperiode beliebig innerhalb eines Jahres liegen kann. In diesem Fall müssen innerhalb einer Monitoringperiode zwei verschiedene Methoden angewendet werden – die aus der alten Kreditierungsperiode und die aus der neuen (siehe Abbildung 1). Dies kann mitunter zu erhöhtem Aufwand für die Gesuchsteller führen. So müssen bspw. Zählerstände zwei Mal abgelesen, mit zwei Methoden gerechnet und verifiziert werden.
Eine Verlängerung der ersten Kreditierungsperiode steht an – was muss ich als Gesuchsteller tun?
Der Gesuchsteller bemerkt, dass seine Kreditierungsperiode abläuft. Dies ist in der Regel sieben Jahre nach Umsetzungsbeginn der Fall (siehe Abbildung 2). Das Gesuch um Verlängerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode bei der GS KOP eingehen (Poststempel). Dieses Gesuch enthält eine aktualisierte Projektbeschreibung inklusive des neuen Validierungsberichts. Die Validierung kann von derselben Validierungs- und Verifizierungsstelle durchgeführt werden, die auch die erste Validierung durchgeführt hat, nicht aber durch die Verifizierungsstelle, die einen oder mehrere Monitoringbericht/e verifiziert hat. Da sowohl die Aktualisierung der Projektbeschreibung, als auch die Validierung Zeit in Anspruch nehmen, wird dem Gesuchsteller geraten, das Gesuch auf Verlängerung früh genug zu planen, um die sechsmonatige Frist einhalten zu können. Sollte dies nicht möglich sein, kann frühzeitig ein formloser Antrag auf Fristverlängerung mit Begründung der Verzögerung bei der GS KOP per E-Mail an kop-ch@bafu.admin.ch gestellt werden.
Mehraufwand kann ab zweiter Kreditierungsperiode vermindert werden
In den folgenden Verlängerungen der Kreditierungsperioden kann es durch die Verwendung unterschiedlicher Methoden innerhalb einer Monitoringperiode zu einem gewissen Mehraufwand kommen.
Gesuchsteller haben daher die Möglichkeit die zweite Kreditierungsperiode früher enden zu lassen, als genau drei Jahre nach dem Ende der ersten Kreditierungsperiode. Beispielsweise könnte die zweite Kreditierungsperiode statt bis zum 1.7.2023, nur bis zum 31.12.2022 laufen (siehe Abbildung 3). In diesem Fall ist nur der Monitoringbericht 2020 vom Mehraufwand hinsichtlich der Verlängerung der Kreditierungsperiode betroffen, selbst wenn es zu weiteren Methodenwechseln kommen sollte.
Dieser Verzicht auf einen Teil der Kreditierungsperiode ist innerhalb des Gesuchs um Verlängerung explizit anzugeben. Wird kein entsprechender Wunsch geäussert, wird die Verlängerung für drei Jahre gewährt, sofern alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine nachträgliche Kürzung der Kreditierungsperiode ist nicht möglich. Aus diesem Grund können Gesuchsteller auch nicht die erste Kreditierungsperiode verkürzen.
4. Welche Frist gilt für das Einreichen des ersten Monitoringberichtes? 3 Jahre nach Umsetzungsbeginn?
Wann müssen Gesuchsteller den ersten Monitoringbericht einreichen? Für welche Gesuche gilt welche Frist? Der dafür wesentliche Artikel 9 der CO2-Verordnung (CO2-VO) hat sich am 1.11.2018 geändert (siehe auch 12. Newsletter, 4. Punkt). Dies hat jedoch nur Auswirkungen auf Projekte, die nach dem 1.11.2018 zur Registrierung oder erneuten Validierung eingereicht wurden. Der Zeitpunkt der Einreichung legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Dauer der Kreditierungsperiode fest. Daher gibt es die folgenden zwei Fälle:
1. Gesuch zur Registrierung nach dem 1.11.2018 eingereicht:
Der erste Monitoringbericht muss innerhalb von drei Jahren ab dem Beginn der Umsetzung des Projekts eingereicht werden.
Der Beginn der Umsetzung ist definiert als der Zeitpunkt der wesentlichen finanziellen Verpflichtung (Art. 5 Abs. 2 CO2-VO). Da zwischen Umsetzungsbeginn laut CO2-Verordnung und der Realisierung des Projektes z.B. durch Genehmigungsverfahren Jahre liegen können, kann der Gesuchsteller per E-Mail an die GS KOP eine Fristverlängerung für das Einreichen des Monitoringberichts beantragen.
Bsp.: Beginnt die Umsetzung eines Projektes am 1. März 2019, so muss der erste Monitoringbericht bis zum 1. März 2022 eingereicht werden.
2. Gesuch zur Registrierung vor dem 1.11.2018 eingereicht:
Der erste Monitoringbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jahres eingereicht werden, das auf den Beginn des Monitorings folgt (siehe dazu auch 4. Newsletter 3. Punkt).
Der Gesuchsteller ist frei, den Beginn des Monitorings zu definieren. Der Monitoringbeginn markiert lediglich den frühesten Zeitpunkt, zu dem Emissionsverminderungen geltend gemacht werden können, und ist somit nicht durch eine andere Tätigkeit des Gesuchstellers definiert (wie z.B. Kaufvertrag von Anlagenteilen). Allerdings kann der Monitoringbeginn nicht vor dem Umsetzungsbeginn liegen.
Bsp: Beginnt der Gesuchsteller mit dem Monitoring am 1. März 2018, ist das Jahr, welches auf den Beginn des Monitorings folgt das Jahr 2019. Der erste Monitoringbericht ist demnach bis zum 30. Juni 2020 einzureichen. Der Umsetzungsbeginn des Projektes kann jedoch bereits im Jahr 2015 gelegen haben.
5. Korrekte Vorlagen für die Projektbeschreibung und den Monitoringbericht
Projektbeschreibungen und Monitoringberichte müssen mit den Vorlagen der Geschäftsstelle Kompensation erstellt werden. Validierungs- und Verifizierungsstellen müssen prüfen, ob die aktuell gültige Vorlage verwendet wurde. Dazu macht die Geschäftsstelle Kompensation die folgenden Erläuterungen :
Die Gültigkeit einer Vorlage erlischt mit der Publikation einer neuen Version. Weiterentwicklungen einer bestehenden Version werden als «Unterversionen» mit Nachkommastellen der Versionsnummer gekennzeichnet. Aktuell und seit 1.11.18 gültig ist für Projektbeschreibungen die Version 5.x (5.0 für Deutsch und Italienisch, 5.1 für Französisch) und für Monitoringberichte die Version 3.x (3.0 für Deutsch und Italienisch, 3.1 für Französisch). Für die Eingabe eines französischen Monitoringberichts werden also die Vorlagen mit der Versionsnummer 3.0 und 3.1 akzeptiert. Es wird empfohlen immer die höchste Versionsnummer zu verwenden, da diese die aktuellsten Informationen und Korrekturen (nur Änderungen von Tippfehlern, Verständlichkeit oder Darstellung) enthalten.
Gültigkeit Vorlagen für Projektbeschreibung | Unterversionen | von | bis |
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Version 5.x seit 1.11.2018 bis heute |
5.0 alle Sprachen | 1.11.2018 | heute |
5.1 französisch | 14.5.2019 | heute |
Gültigkeit Vorlagen für Monitoringberich | Unterversionen | von | bis |
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Version 3.x seit 1.11.2018 bis heute |
3.0 alle Sprachen |
1.11.2018 | heute |
3.1 französisch | 14.5.2019 | heute |
Es gilt auch hier eine Übergangsfrist von 93 Tagen (vgl. Vollzugsmitteilung).
Die Versionen und deren Gültigkeit werden auf der Internetseite der Vorlagen aktualisiert.
6. Ankündigung neuer Publikationen
Wie in den vergangenen Jahren wird auch Anfang Februar 2020 eine überarbeitete Version der Vollzugsmitteilung erscheinen.
Zum selben Zeitpunkt wird neu eine Vollzugsmitteilung für Validierungs- und Verifizierungsstellen publiziert, welche den Anhang J der bisherigen Vollzugsmitteilung ersetzen wird.
7. Nächste Veranstaltungen
Jährlich lädt die Geschäftsstelle zu einer Informationsveranstaltung für interessierte Kreise und einer Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen ein.
28.11.2019, nachmittags, Ittigen: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland
16.01.2020, nachmittags, Ittigen: Veranstaltung für Validierungs- und Verifizierungsstellen
03.12.2020, nachmittags, Ittigen: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland
Letzte Änderung 09.02.2021