Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.
A partire dal numero 16, la newsletter è pubblicata anche in italiano:
Newsletter in English
Starting with issue 19, the newsletter is also published in English:
1. Revidierte CO2-Verordnung: seit 01.05.2025 in Kraft
Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen wird nachfolgend dargestellt. Weitere Informationen finden Sie in den Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen im Abschnitt 3, ab Seite 15 (Suche im Dokument benutzen, nach geändertem Artikel suchen – siehe Artikel unten). Die Erläuterungen zur CO2-Verordnung liegen nicht in englischer Sprache vor. Weitere Details finden Sie jedoch im untenstehenden Dokument auf Englisch.
Kompensationsprogramme im Ausland müssen zur lokalen Wertschöpfung beitragen und die betroffene Bevölkerung angemessen am Gewinn beteiligen.
Emissionsreduktionen müssen nachweisbar und quantifizierbar sein, entweder durch direkte Messungen oder wissenschaftlich validierte Modelle, deren Parameter anhand von Messungen während des Monitorings selbst plausibilisiert werden.
Der Ansatz der unterdrückten Nachfrage ist nur in geringem Umfang zulässig, da er auf schwer quantifizierbaren Annahmen basiert.
Der Gesuchsteller muss nachweisen, dass er Anspruch auf die Emissionsverminderungen hat, zum Beispiel durch eine Übertragung der Rechte an den Emissionsverminderungen durch die Projektbegünstigten.
Ein Programm darf nur eine Technologie umfassen. Die einzige Ausnahme ist, wenn mehrere Technologien voneinander abhängig und gemeinsam für die Umsetzung des Programms notwendig sind.
Für Projekte im Ausland ist eine Konsultation betroffener Interessensgruppen verpflichtend, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Partnerstaates.
Neu müssen die Validierungs- bzw. Verifizierungsstellen die Unterlagen einreichen. Wenn Gesuchsstellende möchten, können die VVS auch die Kommunikation mit der Geschäftsstelle Kompensation übernehmen, wobei die Verantwortung beim Gesuchsteller bleibt.
Es müssen sämtliche durch das Projekt erzeugten Emissionsverminderungen beantragt werden. Eine teilweise Beantragung ist nur auf Grund einer Wirkungsaufteilung zulässig.
Die Schweiz stellt sicher, dass 2 % der internationalen Bescheinigungen stillgelegt werden, um die Empfehlung der COP26 umzusetzen.
Wesentliche Änderungen müssen im nächsten Monitoringbericht an die Geschäftsstelle Kompensation gemeldet werden. Dies wird neu durch die CO2-Verordnung geregelt und war bisher ausschliesslich in der Vollzugsmitteilung definiert.
Ab 2025 sind nur noch Treibstoffimporteure, die mehr als 10'000 t CO2/Jahr verursachen kompensationspflichtig (bisher 1000 t CO2/Jahr).
Der Kompensationssatz steigt bis 2030 auf insgesamt 50 % an, wobei ab 2025 mindestens 12 % davon im Inland erbracht werden müssen. 2027 wird der Kompensationssatz jedoch überprüft.
Neu kann Pflanzenkohle im Ausland unter bestimmten Umständen in Baumaterial eingesetzt werden, wenn die Partnerstaaten über entsprechende Richtlinien verfügen. Auch die Anforderungen für den Einsatz im Inland wurden überarbeitet.
Technologien können als Stand der Technik gelten, wenn sie wenigstens technisch machbar, praxiserprobt und wissenschaftlich anerkannt sind.
Der Einsatz von Biotreibstoffen muss ab 01.01.2025 über das HKN-System nachgewiesen werden, um den Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Anforderungen laut Art. 35d des Umweltschutzgesetz (USG) zu erbringen und Doppelzählungen zwischen Instrumenten auszuschliessen.
Die Elektrifizierung industrieller Prozesswärme ist zulässig, wenn nachweislich erneuerbarer Strom verwendet wird.
Der pauschale Emissionsfaktor für neue Wärmebezüger wird künftig als dynamischer Parameter geführt, der im Zeitverlauf sinkt, um dem steigenden Anteil erneuerbarer Energien Rechnung zu tragen.
In der Schweiz ist biologische und geologische Speicherung von CO2 erlaubt, im Ausland nur geologische.
2. Beschwerdemöglichkeiten bei Projekten im Ausland
Die Gesuchsteller erhalten für Projekte im Ausland eine sogenannte Authorisierung (Letter of Authorisation, LoA) vom BAFU. Auf Grund von Monitoringberichten erhalten sie eine Bestätigung der Emissionsverminderungen (confirmation of fullfillment of the requirements for transfer). Ist der Gesuchsteller mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann er bei der Geschäftsstelle Kompensation eine anfechtbare Verfügung beantragen. Hierfür muss eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben werden.
3. Bestimmung der Projektdauer und des Starts der Wirtschaftlichkeitsberechnungen
Die Projektdauer eines Kompensationsprojekts bezeichnet die Periode, während der das Projekt Bescheinigungen generiert. Sie startet mit dem Umsetzungsbeginn des Projektes.
Bei technischen Anlagen dauert sie in der Regel so lange wie die standardisierte Nutzungsdauer. Bei nicht-baulichen Massnahmen entspricht sie der Wirkungsdauer.
Die Wirtschaftlichkeit wird ab dem Wirkungsbeginn über die gesamte Nutzungsdauer berechnet. Wird die Projektdauer verlängert, müssen die Wirtschaftlichkeitsberechnungen erneut ausgeführt und validiert werden.
Zum Beispiel, wird die Projektdauer einer Fernwärmeverbunds wie folgt definiert: Bei einer standardisierten Nutzungsdauer von 40 Jahren und einem Umsetzungsbeginn am 01.01.2016 startet die Projektdauer am 01.01.2016 und endet am 31.12.2055.
Hat der Wirkungsbeginn am 01.01.2020 stattgefunden, muss die Wirtschaftlichkeitsanalyse den Zeitraum bis zum 31.12.2059 beinhalten.
4. Veröffentlichung neuer Vorlagen
Die Vorlagen für Projektbeschreibungen, Monitoring-, Validierungs- und Verifizierungsbericht und Mitigation Activity Summary (MAS) sind online.
Seit Mai 2025 sollten und ab 01.08.2025 müssen die Vorlagen ab Version 7 für Projektbeschreibungen und Version 5 für Monitoringberichte verwendet werden.
Die letzte Fassung der Vorlagen für Gesuche finden Sie hier:
Weitere Informationen über die Gültigkeit der einzelnen Vorlagen finden Sie in diesen Tabellen:
Letzte Änderung 18.06.2025