Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen der Schweiz.
A partire dal numero 16, la newsletter è pubblicata anche in italiano:
Newsletter in English
Starting with issue 19, the newsletter is also published in English:
- 1. Neue verbindliche Vorlage für Auslandsgesuche (Mitigation Activity Summary, MAS)
- 2. Besonderheiten von Bescheinigungen aus Senkenprojekten im Rahmen der Erfüllung der Kompensationspflicht
- 3. Gültigkeit der Wirkungsaufteilung mit Kantonen
- 4. Bescheinigungen können nur für nachgewiesene und quantifizierte Emissionsverminderungen ausgestellt werden
- 5. Mindestanforderungen an Kehrichtverbrennungsanlagen können im Rahmen von Kompensationsprojekten vernachlässigt werden
- 6. Verrechnung von Aufwänden für Projekte und Programme im Ausland nach der Gebührenverordnung
- 7. Ortsbegehungen sind anzukündigen
- 8. Leakage ist für alle Projekte über deren gesamte Dauer zu beachten
- 9. Die Verordnung über Messmittel für thermische Energie wurde revidiert
- 10. Vernehmlassung zu CO2-Verordnung
1. Neue verbindliche Vorlage für Auslandsgesuche (Mitigation Activity Summary, MAS)
Für alle Gesuche für Projekte ausserhalb der Schweiz: Das MAS ist ein ergänzendes Dokument, das ab dem 01.04.2024 als Anhang zu jedem MADD (Mitigation Activity Description Document) in demselben elektronischen Dokument eingereicht werden muss.
Die GS KOP hat sich entschieden, anstelle einer verbindlichen MADD-Vorlage, dieses Dokument einzufügen, um Redundanzen zu verhindern, da Partnerstaaten möglicherweise bereits die Verwendung eigener MADD-Vorlagen verlangen. Dadurch wird dennoch sichergestellt, dass die Schwerpunkte der schweizerischen Gesetzgebung adressiert werden.
Das Dokument enthält keine neuen Informationen. Bei jedem Punkt im MAS muss ein Verweis auf den entsprechenden Abschnitt im MADD stehen. Die MAS-Vorlage enthält auch Anleitungen und Erläuterungen und dient als Checkliste für die Antragsteller für die Erstellung des MADD. Dabei hilft das MAS sicherzustellen, dass alle wichtigen Informationen im MADD berücksichtigt werden.
Das MAS ist nur in Englisch und Französisch erhältlich:
2. Besonderheiten von Bescheinigungen aus Senkenprojekten im Rahmen der Erfüllung der Kompensationspflicht
Zur Erinnerung: Bescheinigungen, die für ein Senkenprojekt ausgestellt wurden, können nicht mehr verwendet werden, um die Kompensationspflicht zu erfüllen, wenn die Anforderungen der CO2-Verordnung nicht mehr erfüllt sind. Wenn die Senkenwirkung umgekehrt wird, sodass die Kohlenstoffsenke zur Emissionsquelle wird, werden die betroffenen Bescheinigungen im Register markiert und nicht mehr für die Erfüllung der Kompensationspflicht anerkannt. Das kann zum Beispiel bei einem Brand in einem bewirtschafteten Wald passieren.
Das gilt auch rückwirkend. Wenn die Kompensationspflicht in der Vergangenheit mit Bescheinigungen aus Senkenprojekten erfüllt wurde, kann es sein, dass sich diese später als nicht permanent herausstellen. Dann muss die Kompensationspflicht aus der Vergangenheit nochmal neu erfüllt werden. Die in der Vergangenheit abgegebenen Bescheinigungen werden also rückwirkend ungültig.
3. Gültigkeit der Wirkungsaufteilung mit Kantonen
Die Wirkungsaufteilung gilt, bis das Projekt abgeschlossen ist. Auch bei einer erneuten Überprüfung der Kreditierungsperiode bleibt sie gültig. Wenn sich das Kompensationsprojekt wesentlich ändert, muss die Wirkungsaufteilung aktualisiert werden (Art. 11 der CO2-Verordnung).
Für die Anschlussförderung (Massnahme M-07 des Gebäudeprogramms) gilt die mit dem Kanton vereinbarte Wirkungsaufteilung nach der erneuten Validierung der Kreditierungsperiode nicht mehr, wenn die Standardmethode in Anhang 3a der CO2-Verordnung angewendet wird.
4. Bescheinigungen können nur für nachgewiesene und quantifizierte Emissionsverminderungen ausgestellt werden
Die Werte für die Berechnung der Emissionsverminderungen müssen auf Messdaten aus dem Projekt oder Programm basieren. Ist dies nicht möglich (z.B. für Wirkungsmodelle), sind konservative Werte aus vergleichbaren Projekten heranzuziehen, und es muss eine Plausibilisierung («Cross-Check») der Daten vorgenommen werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der CO2-Verordnung).
5. Mindestanforderungen an Kehrichtverbrennungsanlagen können im Rahmen von Kompensationsprojekten vernachlässigt werden
Die ab 1. Januar 2026 geltende Abfallverordnung Art. 32 ist bei der Berechnung von Emissionsverminderungen im Rahmen eines Kompensationsprojekts nicht zu berücksichtigen. Art. 32 verlangt, dass mindestens 55 Prozent des Energiegehalts von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung ausserhalb der Anlagen zu thermischen Behandlung von Abfällen genutzt werden müssen (die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen). Forward Action Requests (FAR), die die Berücksichtigung dieses Artikels verlangen, können ignoriert werden.
6. Verrechnung von Aufwänden für Projekte und Programme im Ausland nach der Gebührenverordnung
Ab dem 01.01.2025 werden auch für Projekte und Programme im Ausland für Dienstleistungen und Verfügungen nach der Gebührenverordnung BAFU Gebühren erhoben (GebV-BAFU; SR 814.014). Die Kosten sind für Projekte im Inland und Ausland gleich: MAIN (700.- CHF), MADD (1'400.- CHF, bzw. 700.- CHF bei einer erneuten Validierung), Monitoringbericht (1'120.- CHF) und insbesondere: 700.- CHF pro Fragerunde nach der dritten Runde. Die Anzahl der Fragerunden wird anhand derjenigen Frage bestimmt, die die meisten Fragerunden erforderte, und nicht anhand der Anzahl der gesendeten Excel-Dateien. Die Kosten sind im Anhang B der Mitteilung «Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme» aufgeführt. Dieser ist hier verfügbar (Anhang B ist von der Mitteilung getrennt):
7. Ortsbegehungen sind anzukündigen
Bei der Verifizierung des ersten Monitoringberichts oder bei der Validierung einer wesentlichen Änderung entscheidet die Prüfstelle über eine Begehung des Projektes. Das BAFU hat in der Mitteilung « Kompensation von CO2-Emissionen: Validierung und Verifizierung » erklärt, wie man eine Begehung am besten durchführt. Seit dem 01.11.2023 legen Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3bis der CO2-Verordnung fest, dass die Validierungs- und Verifizierungsstellen der gesuchstellenden Person und dem BAFU eine Begehung rechtzeitig ankündigen muss.
8. Leakage ist für alle Projekte über deren gesamte Dauer zu beachten
Auch wenn eine Standardmethode angewendet wird, muss laut Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff.4 der CO2-Verordnung Leakage thematisiert und berücksichtigt werden. Hat sich die Projektsituation wesentlich verändert, muss Leakage auch im Rahmen der erneuten Validierung adressiert werden.
So muss beispielsweise bei Holzheizungsprojekten, die Versorgung mit Brennholz für die Dauer des Projekts garantiert werden können, und diese Verwendung darf nicht zu einem Leakage ausserhalb der Projektgrenzen führen. Dies gilt auch, wenn das Projekt unter Anhang 3a der CO2-Verordnung fällt.
9. Die Verordnung über Messmittel für thermische Energie wurde revidiert
Die revidierte Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über Messmittel für thermische Energie (TMmV, SR 941.231) ist seit dem 01.01.2024 in Kraft. Die grundlegenden Anforderungen entsprechen jenen der EU-Richtlinie 2014/32/EU (MID). Die entsprechenden Vorschriften sind gleichwertig mit jenen der MID. Die Fristen für die Nacheichung wurden verlängert: auf acht Jahre für alle Zähler ohne und auf sechs Jahre für Zähler mit beweglichen Teilen (Art. 6 TMmV).
10. Vernehmlassung zur CO2-Verordnung
Die Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 sind in der Vernehmlassung. Die Vernehmlassung läuft bis am 17. Oktober 2024. Die Vernehmlassungsvorlage und die dazugehörigen erläuternden Berichte sind auf dieser Seite abrufbar:
Letzte Änderung 28.08.2024