Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.
- 1. Inkrafttreten von Vollzugsmitteilung und Anhängen
- 2. Neuer Projekttyp und dafür zugelassene Prüfstellen
- 3. Standardmethoden
- 4. Wirkungsaufteilung bei Anschlussförderung - Erläuterung
- 5. Kondensierende Kessel und hohe Rücklauftemperatur - Erläuterung
- 6. Öffentliche Fassung der Gesuchsunterlagen
- 7. Vorlagen für Skizzen, Projektbeschreibungen, Monitoring- sowie Validierungs- und Verifizierungsberichte
- 8. Wesentliche Änderung und erneuter Eignungsentscheid - Erläuterung
- 9. Stand der Technik – Erläuterung
- 10. Gemeinwesen und Unternehmen in deren Hand
- 11. Vor-Ort-Besuche von Mitarbeitern der Geschäftsstelle
- 12. Statistiken zu Kompensationsprojekten (Update)
- 13. Veranstaltungen
1. Inkrafttreten von Vollzugsmitteilung und Anhängen
Die für ein Projekt geltenden Rahmenbedingungen sind die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Poststempel) geltenden Gesetze, Verordnungen sowie Vollzugsmitteilung inkl. Anhänge.
Nach Aufschaltung der neuen Vollzugsmitteilung oder deren Anhänge sind die alten Dokumente noch maximal 3 Monate anwendbar. Neue Versionen der Vollzugsmitteilung sowie der Anhänge sind erst dann gültig, können jedoch freiwillig bereits ab Publikationsdatum schon vor Ablauf der 3 Monate angewendet werden.
Beispiel: Publikation der neuesten Version der Vollzugsmitteilung am 1.2.2017. Gesuche, die bis 30.4.2017 eingehen, können noch die alte Version der Vollzugsmitteilung verwenden.
2. Neuer Projekttyp und dafür zugelassene Prüfstellen
In der aktuellen Version der Vollzugsmitteilung wird der neue Projekttyp 5.3 „Einsatz von gasförmigen biogenen Treibstoffen“ eingeführt, unter den beispielsweise ein Projekt zum Einsatz von Biogasbussen im städtischen Nahverkehr fällt.
Die Zulassung für diesen Projekttyp lehnt sich an die Zulassungskriterien der Projekttypen 3.1 „Nutzung von Biogas“ und 5.2 „Einsatz von flüssigen biogenen Treibstoffen“ an. Valdierungs- und Verifizierungsstellen und Fachexperten, welche bereits heute für diese beiden Typen zugelassen sind, werden – falls sie dem nicht widersprechen – für den Typ 5.3 „Einsatz von gasförmigen Biotreibstoffen“ auf den 1. Mai 2017 automatisch zugelassen, da die dafür nötigen Kompetenzen durch die Zulassung der Projekttypen 3.1 und 5.2 bereits nachgewiesen wurden.
Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme
Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024
3. Standardmethoden
Mit Anhang F der Vollzugsmitteilung ist am 31.03.2017 auch für Wärmeverbünde eine Standardmethode veröffentlicht worden. Das Dokument beschreibt zwei Methoden für neue Wärmeverbünde mit einem CO2-neutralen Heizsystem:
- Methode 1 ist eine vereinfachte Methode, bei der mit geringstem Messaufwand die Emissionsverminderungen berechnet werden können. Der geringe Messaufwand wird mit pauschalen konservativen Faktoren aufgefangen.
- Methode 2, welche aus der bisherigen Praxis resultiert, benötigt bei der Projektbeschreibung und beim Monitoring detaillierte Angaben über jeden Wärmebezüger. Der erhöhte Messaufwand erlaubt es, auf pauschale konservative Faktoren weitestgehend zu verzichten.
Die Angaben aus dem alten Anhang F (Version 2) sind für Projekte die noch nicht durch die Standardmethode abgedeckt sind im Dokument der Standardmethode als Anhang F1 noch enthalten.
Der Anhang D, Standardmethode Verkehrsverlagerung, ist neben Deutsch und Französisch neu auch auf Italienisch publiziert.
Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme
Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024
4. Wirkungsaufteilung bei Anschlussförderung - Erläuterung
Fördert der Kanton im Rahmen des Gebäudeprogramms Anschlüsse an Fernwärmenetze, ist dies dem Wärmenetzbetreiber möglicherweise nicht bekannt. Alle Förderungen die in ein Kompensationsprojekt fliessen müssen vom Gesuchsteller gegenüber der Geschäftsstelle Kompensation ausgewiesen werden. Bei Förderungen der Anschlüsse an ein Fernwärmenetz durch den Kanton muss eine Wirkungsaufteilung zwischen Gesuchsteller Kompensationsprojekt und Kanton vereinbart werden. Seit 1.1.2017 müssen die Kantone dem Bund Anschlussförderungen auf Massnahmenebene ausweisen, so dass neue so geförderte Anschlüsse ab diesem Datum von der Geschäftsstelle Kompensation geprüft werden können. Auch für die Zeit davor gilt, dass der Gesuchsteller alle Förderungen offen legen muss.
5. Kondensierende Kessel und hohe Rücklauftemperatur - Erläuterung
Der Nutzungsgrad von kondensierenden Kesseln ist laut den Vorgaben von Anhang F1 zu verwenden, wenn es sich um Kessel handelt, die kondensieren können oder könnten. Dies gilt auch, wenn der Gesuchsteller argumentiert, der Kessel würde für Prozesswärme verwendet und/oder wegen hoher Rücklauftemperatur sei Kondensation nicht möglich.
Eine Abweichung vom Nutzungsgrad muss durch Messungen quantifiziert werden.
6. Öffentliche Fassung der Gesuchsunterlagen
Wie im letzten Newsletter vom 03.02.2017 kommuniziert wird eine öffentliche Fassung der Gesuchsunterlagen vor der Verfügung eingefordert.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass dabei der Gesuchsteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Unterlagen kein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis beinhalten (geschwärzt wurden) und sensible Personendaten unkenntlich gemacht sind. Dies gilt nicht nur für seine eigenen Angaben, sondern auch für die von Dritten!
7. Vorlagen für Skizzen, Projektbeschreibungen, Monitoring- sowie Validierungs- und Verifizierungsberichte
Die Vorlagen wurden geringfügig angepasst.
8. Wesentliche Änderung und erneuter Eignungsentscheid - Erläuterung
Nur wenn auf Grund einer wesentlichen Änderung von der Geschäftsstelle Kompensation eine erneute Validierung gefordert wird, wird auch ein neuer Eignungsentscheid getroffen, und nur dann wird dieser auch erneut verfügt.
Es ist somit möglich, dass eine wesentliche Änderung gemeldet wird, diese aber zu keinem erneuten Eignungsentscheid führt und somit auch die Kreditierungsperiode nicht verlängert wird.
9. Stand der Technik – Erläuterung
CO2-Verordnung Art. 5 Abs.1 Bst. b Ziff. 2 fordert, dass Bescheinigungen nur ausgestellt werden können, wenn Projekte oder Vorhaben mindestens dem Stand der Technik entsprechen. Wenn in einer Vollzugsmitteilung (oder einer anderen behördlichen Richtlinie oder Norm) der Stand der Technik explizit festgehalten ist (resp. explizit festgehalten ist, was nicht mehr dem Stand der Technik entspricht), dann muss dies berücksichtigt werden.
10. Gemeinwesen und Unternehmen in deren Hand
Als Gelder vom Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde) werden nur direkte Gelder angesehen. Fördergelder eines Unternehmens (z.B. EVU), welches zu 100% dem Gemeinwesen gehört, werden nicht als Gelder vom Gemeinwesen angesehen. Es muss nur dann eine Wirkungsaufteilung gemacht werden, wenn dieses Unternehmen die Wirkung seiner Förderung beansprucht. Die Berücksichtigung der Förderung in der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist hingegen immer notwendig.
11. Vor-Ort-Besuche von Mitarbeitern der Geschäftsstelle
Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden zur „Weiterbildung“ im Laufe des Jahres einzelne Projekte besuchen. Idealerweise sollte dies im Rahmen eines geplanten Vor-Ort-Besuchs eines Verifizierers durchgeführt werden. Die Mitarbeiter sind ausschliesslich zum Verständnisgewinn anwesend und werden weder kontrollieren, noch prüfen.
12. Statistiken zu Kompensationsprojekten (Update)
Die Statistiken wurden am 12.4.2017 aktualisiert.
13. Veranstaltungen
04.12.2017 (nicht 01.06.2017!), Nachmittag: Informationsveranstaltung zur CO2-Kompensation im Inland.
Letzte Änderung 09.02.2021