8. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 03.02.2017

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Neue Version des Moduls der Mitteilung

Die neue Version des Moduls der Mitteilung des BAFU wurde publiziert.

Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme

UV-1315-D

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024


2. Präsentationen der Informationsveranstaltung vom 1.12.2016

Die Präsentationen der letzten Informationsveranstaltung vom 1.12.2016 wurden veröffentlicht.


3. Abstimmung Monitoringperiode auf wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen sollten der Geschäftsstelle so schnell wie möglich gemeldet werden, da sie den Eignungsentscheid aussetzen können und eine erneute Validierung notwendig werden kann.

Es gibt dabei die Möglichkeit, die Monitoringperiode so zu wählen, dass diese vor der wesentlichen Änderung endet. In diesem Fall können noch Bescheinigungen für die Monitoringperiode bis zum Zeitpunkt dieser Änderung ausgestellt werden. Es ist vorab jedoch zu prüfen, ob das verfügte Monitoringkonzept eine Verkürzung der Monitoringperiode systemisch zulässt.

Befindet sich jedoch eine wesentliche Änderung innerhalb einer Monitoringperiode, können für die gesamte Periode keine Bescheinigung ausgestellt werden (siehe auch Artikel 11 der CO2-Verordnung). Nachdem der Eignungsentscheid neu getroffen worden ist, können Emissionsverminderungen ab der wesentlichen Änderung wieder bescheinigt werden.


4. Fristen

Für die Berechnung der in der CO2-Verordnung aufgeführten Fristen, entspricht jeder Monat 31 Tagen. Beispiel: Der Umsetzungsbeginn eines Projekts darf maximal drei Monate oder 93 Tage vor dem Datum des Poststempels auf den rechtsgültig eingereichten Gesuchsunterlagen liegen.


5. Eichungen von Wärmezählern

Bei Wärmezählern, welche für die Erhebung der Wärmeverbräuche zur Verrechnung in Wärmeverbünden verwendet werden, stellen sich oft Fragen zur Eichung. Insbesondere wird nachgefragt, wie diese belegt werden kann, etc. Grundsätzlich sind alle Wärmezähler, welche verwendet werden, um die Wärmelieferung bei den Wärmebezügern in Rechnung zu stellen, per Gesetz eichpflichtig.

Um die Ersteichung bei Wärmezählern zu belegen, muss nur der CE-Aufkleber auf dem Messgerät nachgewiesen werden, welcher bei üblichen Wärmezählern aus der EU oder der Schweiz auf dem Gerät angebracht ist. Bei allen nachfolgenden, im 5 Jahresrhythmus erfolgenden Eichungen wird auf dem Messgerät von der Eichstelle ein Eichaufkleber angebracht.

Eichungen müssen immer im 5 Jahresrhythmus durchgeführt werden. Wurde eine Ausnahme von diesem Rhythmus beantragt, so wurde diese von der METAS verfügt. In diesem Fall ist eine Kopie dieser Verfügung den Gesuchsunterlagen beizulegen.


6. Öffentliche Fassung der Gesuchsunterlagen

Bisher wurde die auf der Webseite des BAFU zu veröffentlichende Fassung der Gesuchsunterlagen vom BAFU eingefordert, nachdem das Gesuch rechtskräftig verfügt war. Neu wird die zu veröffentlichende Fassung zusammen mit der unterschriebenen definitiven Fassung vor der Zustellung der Verfügung eingefordert.


7. Anpassung Zulassungskriterien für Prüfstellen

Die Zulassungskriterien für Prüfstellen wurden dahingehend angepasst, dass Unklarheiten in Bezug auf im nonEHS/EHS tätige Prüfstellen ausgeräumt werden.

Das "Anmeldeformular für Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS)" ist unter folgendem Link verfügbar:


8. Selbst durchgeführte Projekte

Das Infoblatt aus dem Jahr 2014 für die Monitoringperiode 2015 bleibt auch für die Monitoringperiode 2016 gültig. Es wird darauf hingewiesen, dass dieses noch nicht bei allen Projekten ausreichend berücksichtigt wurde und erst auf Nachfragen beim letzten Monitoring nachgebessert wurde.


9. Statistiken zu Kompensationsprojekten (Aktualisierung)

Die Statistiken unter  

wurden am 02.02.2017 aktualisiert.

Kontakt
Letzte Änderung 04.01.2021

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