3. Newsletter CO2-Kompensation in der Schweiz, 22.01.2015

Die Geschäftsstelle Kompensation informiert Sie mit diesem Newsletter über wichtige Entscheide, Neuerungen und Veröffentlichungen zum Thema Kompensation von CO2-Emissionen im Inland.


1. Unterlagen zur Infoveranstaltung vom 25. November 2014

Im Rahmen der Infoveranstaltung der Geschäftsstelle Kompensation vom 25.11.2014 wurden wesentliche Neuerungen in der Vollzugspraxis im Bereich Kompensation im Zusammenhang mit der Revision der CO2-Verordnung vorgestellt. Unterlagen dazu sind auf der folgenden Webseite rechts unter Veranstaltungen zu finden:


2. Inkrafttreten der revidierten CO2-Verordnung per 1. Dezember 2014

Seit dem 1.12.2014 ist die revidierte CO2-Verordnung in Kraft. Grundlage für deren Überarbeitung waren erste Praxiserfahrungen und Rückmeldungen der interessierten Kreise.

Neuerungen CO2-Verordnung und Vollzugsmitteilung

  • Neue Version der Vollzugsmitteilung ist unter dem folgenden Link publiziert.
  • Wirkungsaufteilung
    • Mit einer Wirkungsaufteilung soll die Doppelzählung von Emissionsverminderungen vermieden werden. Fördert der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde (Gemeinwesen) ein Projekt oder Programm zum Klimaschutz, welches Bescheinigungen generieren soll, dürfen erzielte Emissionsverminderungen nicht gleichzeitig vom Gemeinwesen beansprucht und vom Bund bescheinigt werden.
    • Die Wirkungsaufteilung kann entweder anhand eines Wirkungsmodells, anhand der ausbezahlten Geldleistungen oder vertraglich geregelt werden.
    • Für Emissionsverminderungen durch Einspeisen von Strom aus Projekten, die von der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) profitieren, können keine Bescheinigungen ausgestellt werden. Indirekte Emissionsverminderungen können bescheinigt werden, soweit diese durch das Übertreffen der Mindestanforderungen zum Erhalt des KEV-Tarifs  erzielt werden. Dies gilt insbesondere für die Wärmenutzung. Die Ausstellung von Bescheinigungen für die Nutzung der Wärme aus Biomasseprojekten, welche den Wärmebonus erhalten, ist demnach ausgeschlossen.
    • Die Geschäftsstelle stellt für die Berechnung der Wirkungsaufteilung ein Excel-Tool zur Verfügung (siehe Anhänge der Vollzugsmitteilung weiter oben).
  • Referenzentwicklung Wärmenutzung: Der Ansatz für die Bestimmung der Referenzentwicklung für Projekte zum Ersatz von fossilen Brennstoffen sieht neu eine Differenzierung nach Gebäudetypen vor. Ist das Alter der zu ersetzenden Kessel nicht bekannt, können im Komfortwärmebereich pauschale Referenzwerte für die Bestimmung der Referenzentwicklung verwendet werden (siehe Tabelle). Wird die Referenzentwicklung auf Basis des tatsächlichen Alters der zu ersetzenden Heizsysteme bestimmt (dies bedingt die individuelle Betrachtung der Heizsysteme), kann neu eine Lebensdauer von 20 Jahren angenommen werden. So können beispielsweise im Fall „EFH-Sanierung" bis zum Ende der Lebensdauer 100% der erzielten Emissionsverminderungen angerechnet werden, danach 60%. Ist das Alter der zu ersetzenden Heizsysteme nicht bekannt, kann die Referenzentwicklung wie bisher anhand eines über die Nutzungsdauer von 15 Jahren absinkenden Referenzwerts bestimmt werden. Im Fall „EFH-Sanierung" wird dann der Anteil anrechenbarer Emissionsverminderungen linear über 15 Jahre ab Umsetzungsbeginn von 100% auf 60% abgesenkt (jährliche Absenkung um 2.67%). Weitere Informationen dazu sind im Anhang der Vollzugsmitteilung (siehe weiter oben).
 

Fossil

Nicht-fossil

Neubauten

0%

100%

EFH Sanierung*

60%

40%

MFH Sanierung*

70%

30%

Nichtwohnbereich Sanierung*

70%

30%

*Referenzwerte für den Ersatz von Heizsystemen basieren auf einer kostenbasierten Auswertung von Wüest und Partner (siehe Dokument unten), welche anhand von Technologiepreisen in Mengenverhältnisse umgerechnet wurden. 

  • Programme:
    • Umsetzungsbeginn von Vorhaben: Vorhaben, mit deren Umsetzung vor der Anmeldung bei der Programmträgerschaft begonnen wurde, können nicht in ein Programm aufgenommen werden.
    • Bescheinigungen nach Ende Kreditierungsperiode: Emissionsverminderungen aus Vorhaben können bis maximal 10 Jahre nach dem Ende der Kreditierungsperiode des Programms bescheinigt werden.
    • Aufnahmekriterien: Die Aufnahmekriterien für Vorhaben sind ein wesentlicher Bestandteil der Programmbeschreibung. Durch eine geeignete Wahl von Kriterien wird garantiert, dass nur Vorhaben in ein Programm aufgenommen werden, die Artikel 5 und 5a der CO2-Verordnung erfüllen.
    • Technologien: Ein Programm kann mehrere Technologien mit dem gleichen Zweck enthalten 
  • Ausstellung von Bescheinigungen: Mit Inkrafttreten der revidierten CO2-Verordnung auf den 1. Dezember 2014 werden Bescheinigungen für Kompensationsprojekte im Emissionshandelsregister EHR ausgestellt und verwaltet (siehe dazu Thema 4).

Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme

UV-1315-D

Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024


3. Eröffnung von Konten zum Handel mit Bescheinigungen

Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen handeln wollen, stellen einen Antrag zur Eröffnung eines Personenkontos im Schweizer Emissionshandelsregister. Die Kontoeröffnung kann online im Schweizer Emissionshandelsregister beantragt werden.


4. Standardmethoden

Für Programme zur Verkehrsverlagerung (im Anhang D zur Mitteilung Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland), sowie für Deponiegasprojekte (im Anhang G) sind nach informeller Konsultation Standardmethoden publiziert worden (siehe Vollzugsmitteilung weiter oben).


5. Deckblätter für Eingabe von Gesuchen

Es wird empfohlen künftig bei der Gesuchseingabe die nachstehenden neuen Deckblätter zu verwenden. So ist sichergestellt, dass dem BAFU alle für die Beurteilung des Gesuchs nötigen Angaben vorliegen.


6. Kommunikation zu Kompensationsprojekten

Bei der Kommunikation (Flyer, Webseiten, Werbung jeglicher Art)  Kompensationsprojekte durch den Gesuchsteller oder Dritte dürfen weder das BAFU noch das BFE noch die Geschäftsstelle als „Projektpartner", oder „Förderer" aufgeführt werden. Auch Aussagen wie „in Kooperation mit", oder das Verwenden des Bundes-Logos sind unzulässig.


7. Technologiefonds

Seit 1. November 2014 ist der Technologiefonds, ein klimapolitisches Instrument des Bundes, operativ. Innovative Unternehmen können beim Fonds eine Bürgschaft beantragen. So will der Bund Innovationen fördern, die Treibhausgase oder den Ressourcenverbrauch senken oder den Einsatz erneuerbarer Energien begünstigen. Weitere Informationen:


8. Veranstaltungen

11.03.2015: Workshop für Validierer und Verifizierer

07.05.2015: Workshop für interessierte Kreise, inkl. Ausblick Klimapolitik post 2020.

Kontakt
Letzte Änderung 19.12.2014

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