CO2-Kompensation

Firmen, die in der Schweiz fossile Treibstoffe in Verkehr bringen, sind kompensationspflichtig. Sie finanzieren im In- und Ausland Kompensationsprojekte, die Treibhausgase reduzieren. Daneben gibt es einen freiwilligen, vom Bund nicht geregelten Markt für CO2-Zertifikate.

CO2-Kompensation ist eine Investition in Klimaschutzprojekte. Sie geschieht über den Kauf von CO2-Zertifikaten. Durch die CO2-Kompensation können Reduktionen an einem anderen Ort realisiert werden. Die Zertifikate stammen aus unabhängig geprüften Klimaschutzprojekten, welche Emissionen reduzieren oder Kohlenstoff speichern.

Die Schweiz rechnet sich die Reduktionen, die sie mit Kompensationsprojekten im In- und Ausland erzielt, an ihre Treibhausgasbilanz und die Erreichung der Klimaschutzziele an.

Die CO2-Kompensation soll bereits ausgestossene Treibhausgase ausgleichen. Fürs Klima ist es allerdings besser, die Emissionen an der Quelle zu reduzieren oder zu vermeiden.

Wie funktioniert die obligatorische CO2-Kompensation der Schweiz?

Die Inverkehrbringer fossiler Treibstoffe (Benzin, Diesel, Erdgas und Kerosin) müssen einen Teil ihrer Treibhausgasemissionen mit Kompensationsprojekten im In- und Ausland reduzieren. Die Prozesse sind in beiden Fällen ähnlich.

Organisationen, welche ein Klimaschutzprojekt im Inland umsetzen möchten, können es durch die Geschäftsstelle Kompensation bewilligen lassen.

Das Bundesamt für Umwelt BAFU und das Bundesamt für Energie BFE führen gemeinsam die Geschäftsstelle Kompensation, welche den Vollzug der Kompensationspflicht im Inland sicherstellt und sogenannte Bescheinigungen ausstellt.  Im Ausland ist zusätzlich eine Bewilligung durch den Partnerstaat nötig.

Bescheinigungen

Bescheinigungen sind von der Geschäftsstelle Kompensation ausgestellte CO2-Zertifikate für Inlandprojekte. Auslandprojekte erhalten internationale Bescheinigungen (Internationally Transferred Mitigation Outcomes ITMO). Eine Bescheinigung respektive ein ITMO entspricht einer Tonne CO2. ITMO können auch für die freiwillige Kompensation genutzt werden.

Zusätzlich, nachweisbar, nachhaltig sowie nicht überschätzt

Die Projekte müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So muss beispielsweise die Additionalität der Projekte gewährleistet sein. Das bedeutet, dass die Projekte ohne die Bescheinigungen nicht umgesetzt worden wären. Ausserdem müssen die Reduktionen nachweisbar, messbar und nicht überschätzt sein. Reduktionen dürfen nicht von einer anderen Partei beansprucht werden (keine Doppelzählung) Für Kompensationsprojekte im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen. So müssen diese beispielsweise die nachhaltige Entwicklung im Partnerstaat fördern.

Wachsender Anteil von Negativemissionstechnologien

Die durch die Bescheinigungen finanzierten Projekte im In- und Ausland zielen längerfristig immer weniger auf Reduktionen und immer mehr auf CO2-Speicherungen (negative Emissionen). Der Einsatz von Negativemissionstechnologien soll für schwer vermeidbare Emissionen vor allem in den Sektoren Landwirtschaft und Industrie reserviert werden. Negativemissionen sind nötig, damit die Schweiz ihr Netto-Null-Ziel erreichen kann. Dafür benötigt sie Speicherstätten im Ausland, da sie aktuell selbst keine ausreichenden Speichermöglichkeiten hat.

Kompensationsprojekte werden im Inland gemäss den Schweizer Rahmenbedingungen realisiert, welche im CO2-Gesetz und der CO2-Verordnung festgelegt sind. Im Ausland werden zusätzlich die Anforderungen laut bilateralen Abkommen und Artikel 6.2 des Übereinkommens von Paris umgesetzt.

Die freiwillige Kompensation ist nicht reguliert

Neben der obligatorischen CO2-Kompensation oder Kompensationspflicht gibt es den freiwilligen Kompensationsmarkt, der nicht einer gesetzlichen Regulierung unterliegt. Das BAFU hat weder Kompetenzen noch Befugnisse für eine Regulierung oder Aufsicht des freiwilligen Kompensationsmarkt. Dieser spielt insbesondere international eine Rolle, wenn es darum geht, Klimaschutzprojekte zu finanzieren. Er bietet einerseits Privatpersonen, andererseits Unternehmen, die keiner staatlichen Pflicht unterliegen, die Möglichkeit, über freiwillige CO2-Kompensationen Geld für Klimaschutzprojekte zur Verfügung zu stellen.

Informationen zum Vollzug der CO2-Kompensation für gesuchstellende Personen, Validierungs- und Verifizierungsstellen und Partnerstaaten

CO2-Kompensation: Kompensationspflicht für das Inverkehrbringen von Treibstoffen

In der Schweiz stammt ein Drittel der CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Treibstoffe im Verkehrssektor. Inverkehrbringer fossiler Treibstoffe müssen gemäss CO2-Gesetz einen Teil der CO2-Emissionen, die beim Verbrennen entstehen, dadurch reduzieren, dass sie Kompensationsprojekte finanzieren. Der Anteil der zu kompensierenden Emissionen steigt bis 2030 auf 50 %. Die CO2-Kompensation darf zunehmend im Ausland erfolgen. Um ihrer Pflicht nachzukommen, müssen die Inverkehrbringer sogenannte Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten erwerben. Genehmigt werden sie von der Geschäftsstelle Kompensation.

CO2-Kompensation: Kompensation im Inland

Die CO2-Kompensation der Schweiz im Inland geschieht durch Projekte und Programme, welche CO2-Emissionen einsparen oder Kohlenstoff binden. Beispiele von Projekten sind der Ersatz von Heizöl durch Holz oder die Vermeidung von Methanemissionen durch Biogasanlagen. Diese Reduktionen werden durch den Bund geprüft und mit nationalen Zertifikaten bescheinigt.

CO2-Kompensation: Kompensation im Ausland

Die CO2-Kompensation im Ausland erfolgt durch Projekte, die der Situation im Partnerstaat entsprechen. Deshalb unterscheidet sich in der Regel die Technologie der Projekte von jener im Inland. Beispiele von Projekten im Ausland sind effizientere Kochöfen oder elektrische Fahrzeuge, die fossil betriebene Fahrzeuge ersetzen. Die Reduktionen werden erst dann durch den Bund bestätigt, wenn der Partnerstaat die Projekte umgesetzt hat.

Geschäftsstelle Kompensation

BAFU und BFE betreiben gemeinsam die Geschäftsstelle Kompensation. Diese ist Kontaktstelle für gesuchstellende Personen, Validierungs- und Verifizierungsstellen und Kompensationspflichtige.

Kontakt:

Weiterführende Informationen

Links

Dokumente

CO2-Kompensation: Projekte und Programme (PDF, 913 kB, 01.05.2025)Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. 10. aktualisierte Ausgabe 2025.

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Letzte Änderung 25.09.2025

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