CO2-Kompensation: Kompensationspflicht für das Inverkehrbringen von Treibstoffen

In der Schweiz stammt ein Drittel der CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Treibstoffe im Verkehrssektor. Inverkehrbringer fossiler Treibstoffe müssen gemäss CO2-Gesetz einen Teil der CO2-Emissionen, die beim Verbrennen entstehen, dadurch reduzieren, dass sie Kompensationsprojekte finanzieren. Der Anteil der zu kompensierenden Emissionen steigt bis 2030 auf 50 %. Die CO2-Kompensation darf zunehmend im Ausland erfolgen. Um ihrer Pflicht nachzukommen, müssen die Inverkehrbringer sogenannte Bescheinigungen aus Kompensationsprojekten erwerben. Genehmigt werden sie von der Geschäftsstelle Kompensation.

Inverkehrbringer von fossilen Treibstoffen (Benzin, Diesel, Erdgas und Kerosin) unterliegen der Kompensationspflicht, sobald die durch die Nutzung dieser Treibstoffe verursachten CO2-Emissionen den Schwellenwert von 10'000 Tonnen CO2 pro Jahr überschreiten. Wird diese Grenze überschritten, bleibt der betreffende Inverkehrbringer auch in den darauffolgenden drei Jahren kompensationspflichtig – unabhängig davon, ob die Emissionen in diesen Jahren unter dem Schwellenwert von 10'000 Tonnen CO2 liegen.

Kompensationssatz steigt kontinuierlich

Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen aus der Nutzung importierter Treibstoffe, der sogenannte Kompensationssatz, steigt von Jahr zu Jahr. Dies ist in der CO2-Verordnung so festgehalten. 

Die addierten Kompensationssätze (In- und Ausland) betragen:

  • 25% für das Jahr 2025
  • 30% für das Jahr 2026
  • 35% für das Jahr 2027
  • 40% für das Jahr 2028
  • 45% für das Jahr 2029
  • 50% für das Jahr 2030

Seit 2022 ist die Kompensation auch mit Projekten im Ausland möglich, jedoch muss sie zu mindestens 12% im Inland erfolgen. Das heisst, im Jahr 2025 darf die Kompensation im Ausland maximal 13% betragen, im Jahr 2026 maximal 18% etc.

Erfüllung der Kompensationspflicht

Das BAFU und das BFE führen gemeinsam die «Geschäftsstelle Kompensation». Diese ist Kontaktstelle für gesuchstellende Personen, Validierungs- und Verifizierungsstellen und Kompensationspflichtige.

Die Kompensationspflichtigen kaufen den gesuchstellenden Personen die von der Geschäftsstelle ausgestellten Bescheinigungen ab. Dafür dürfen sie maximal 5 Rp. pro Liter Treibstoff an die Treibstoffkunden weitergeben. Die Bescheinigungen werden über das Schweizer Emissionshandelsregister – die Plattform, auf welcher das BAFU die Kompensationspflicht überwacht – abgewickelt: Die Geschäftsstelle stellt sie zu Handen der gesuchstellenden Personen aus. Die gesuchstellenden Personen verkaufen sie an die Kompensationspflichtigen und diese wiederum geben sie dem BAFU ab und erfüllen damit ihre Kompensationspflicht.

Die Kompensationspflicht gibt es seit 2013. Seit 2022 werden auch Projekte im Ausland bewilligt.  

Erfüllt ein Kompensationspflichtiger seine Pflicht nicht, muss er eine Strafe von 160 Franken pro Tonne CO2 zahlen und die fehlenden Bescheinigungen im Folgejahr abgeben.

Kompensationsgemeinschaften

Kompensationspflichtige Unternehmen dürfen sich zu Kompensationsgemeinschaften zusammenschliessen, die für sie die Erfüllung der Kompensationspflicht übernehmen.

Aktuell besteht eine solche Kompensationsgemeinschaft: die Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK.

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Letzte Änderung 25.09.2025

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