Moorlandschaften von nationaler Bedeutung

Kein anderer Lebensraum wurde in den letzten 150 Jahren derart dezimiert wie die Moore. Heute zählen sie zu den für die Natur wertvollsten Gebieten, tragen zum menschlichen Wohlbefinden bei und erbringen unschätzbare Ökosystem- und Landschaftsleistungen. Moorlandschaften und Moore von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind heute auf Verfassungsebene geschützt. Es darf darin weder gebaut noch dürfen Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.

Eine Moorlandschaft ist eine stark durch Moore geprägte, naturnahe Landschaft. Ihr moorfreier Teil steht zu den Mooren in enger ökologischer, visueller, kultureller oder geschichtlicher Beziehung. Moorlandschaften tragen als Hotspots der biologischen Vielfalt und mit ihren Elementen der Kulturlandschaft wesentlich zum menschlichen Wohlbefinden und zur Standortattraktivität bei. Mit ihren torfbildenden Moorböden sind sie hochwirksame Kohlenstoffspeicher. Im Wasserhaushalt wirken sie wie Schwämme, die Hochwasserspitzen glätten und auch in Trockenphasen noch kontinuierlich Wasser abgeben.

Die 89 Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sind heute als Ganzes geschützt und decken rund 2.1 % der Landesfläche ab. Die Moorlandschaften stehen nach wie vor unter Druck durch den Bau von Bauten und Anlagen sowie durch nicht angepasste Nutzungen und die damit zusammenhängenden Infrastrukturen, insbesondere durch Freizeitaktivitäten (Naherholung, Sport, Tourismus) und durch die Intensivierung der Land- und Waldwirtschaft.

Von 2012 bis 2017 wurden in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen die Moorlandschaften von nationaler Bedeutung schweizweit revidiert. An seiner Sitzung vom 29. September 2017 hat der Bundesrat die Revision genehmigt. Sie trat am 1. November 2017 in Kraft.


Die revidierten Objekte der Moorlandschaften sind ab Ende November 2017 auf dem Web-GIS verfügbar.


Schutz der Moorlandschaften

Der Schutz der Moore und Moorlandschaften ergibt sich bereits aus der Verfassung: Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die ihrem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Diese Bestimmung wird im Natur- und Heimatschutzgesetz präzisiert, indem das NHG und das darauf beruhende Verordnungsrecht rechtlich zwischen Mooren (Biotopen) und Moorlandschaften unterscheidet. Für Moorlandschaften ist die Gestaltung und Nutzung möglich, soweit es der Erhaltung der für sie typischen Eigenheiten nicht widerspricht (Art. 23d Abs. 1 NHG). Das durch die Verfassung vorgegebene Kriterium der Schutzzieldienlichkeit wird für die Moorlandschaften durch das Kriterium der Schutzzielverträglichkeit ersetzt. Ihre Schutzwirkung ist im Gesetz damit milder ausgestaltet als in der Verfassung.

Eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang ist möglich, denn sie hat zur Entstehung dieser besonderen Kulturlandschaften oft massgeblich beigetragen. Auch ein Unterhalt und die auf das Notwendige beschränkte Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen, Massnahmen zum Schutz der Menschen vor Naturgefahren und die für alle genannten Punkte notwendigen Infrastrukturanlagen sind ausdrücklich erlaubt. Die Vollzugshilfe Bauten und Anlagen in Moorlandschaften (BAFU 2016) zeigt auf, welche Nutzungen in welchem Umfang möglich sind.

Für Moorlandschaften ergeben sich allgemeine Schutzziele aus der Verordnung. Es handelt sich dabei um folgende:

  • Erhaltung der Schönheit und Vielfalt der Landschaft, welche die nationale Bedeutung ausmachen
  • Ungeschmälerte Erhaltung aller Moorbiotope
  • Erhaltung der charakteristischen Elemente einer Moorlandschaft
  • Besondere Rücksichtnahme auf seltene und gefährdete Pflanzen und Tiere
  • Unterstützung der für die Moorlandschaft typischen Nutzung

Die Kantone legen für jede einzelne Moorlandschaft zusätzlich spezifische Schutzziele fest und setzen diese mit ihren Instrumenten um. Das kann mit Schutzverordnungen geschehen oder mit den Instrumenten der Raumplanung.

Für den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore sowie der Flachmoore von nationaler Bedeutung innerhalb der Moorlandschaften gelten die Schutzbestimmungen sowie Schutzziele und -massnahmen der jeweiligen Inventarverordnungen (Art. 18a NHG). Der Schutz der Biotope von regionaler oder lokaler Bedeutung erfolgt durch die Kantone (Art. 18b Abs.1 NHG)

Operable Schutzziele in Moorlandschaften (PDF, 175 kB, 27.09.2006)Auszug aus dem Handbuch Moorschutz in der Schweiz, 1992-2002.

Wie Schutzziele und Nutzungsansprüche in Einklang gebracht werden (PDF, 178 kB, 27.09.2006)Auszug aus dem Handbuch zum Moorschutz in der Schweiz, 1992-2002

Weiterführende Informationen

Kontakt
Letzte Änderung 28.04.2022

Zum Seitenanfang

https://www.bafu.admin.ch/content/bafu/de/home/themen/landschaft/fachinformationen/landschaften-nationaler-bedeutung/moorlandschaften-von-nationaler-bedeutung.html