Die Zuständigkeiten für den Schutz vor Erdbeben sind in der Schweiz auf verschiedenen Ebenen angeordnet. Sowohl Private als auch Behörden, Versicherungen und Fachvereine sind in unterschiedlichen Funktionen zuständig. Da im Schadenfall der/die Eigentümer/in haftet, muss es im Interesse jedes einzelnen Bauverantwortlichen liegen – ob privat oder öffentlich - Bauten erdbebengerecht zu erstellen und zu unterhalten.
Eigentümer/in
Jede/r Eigentümer/in - öffentlich oder privat - ist für die Sicherheit seiner Baute verantwortlich, so auch bei Erdbeben. Im Schadenfall haftet er gemäss Art. 58 OR (Haftung des Werkeigentümers). Der/die Eigentümer/in ist damit verpflichtet, die Erdbebensicherheit gemäss den geltenden Schweizer Normen beim Erstellen, Betreiben oder Unterhalten seiner Bauten zu berücksichtigen. In der Praxis muss er dazu die nötige Fachkompetenz bei Architekten und Bauingenieuren einholen. Der/die Eigentümer/in ist im Ereignisfall auch für die Schadenbehebung zuständig.
Architekten, Bauingenieure und weitere Fachplaner
Fachplaner haften gegenüber ihren Auftraggebenden für getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags gemäss Art. 398 OR. Sie sind verpflichtet die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erbringen (Sorgfaltspflicht). Als Gesamtleiter muss der Architekt das Thema Erdbebensicherheit in das Bauprojekt einbringen. Als Fachplaner sind Architekt und Bauingenieur zuständig Neubauten erdbebengerecht zu projektieren, oder bestehende Bauten auf ihre Erdbebensicherheit im Rahmen von Bauprojekten zu überprüfen. Der Bauingenieur steht in der Verantwortung, sich fachlich im Erdbebeningenieurwesen weiterzubilden.
Gemeinden
Die Gemeinden in der Schweiz sind zuständig für die Erteilung von Baubewilligungen. Als Eigentümer sind die Gemeinden für den Erdbebenschutz ihrer eigenen Bauten und Anlagen verantwortlich.
Kantone
Im Kompetenzbereich der Kantone liegt die Baugesetzgebung. Die Kantone haben die Möglichkeit die Erdbebensicherheit bei Baubewilligungsverfahren einzuführen. Darüber hinaus sind die Kantone für die Bewältigung von Erdbeben zuständig und somit auch verantwortlich für die baugesetzlichen Rahmenbedingungen für Instandstellung und Wiederaufbau nach einem Ereignis zu setzen. Als Eigentümer sind sie für den Erdbebenschutz ihrer eigenen Bauten und Anlagen verantwortlich.
Bund
Der Bund ist für die Erdbebenüberwachung und die nationale Gefährdungsabschätzung zuständig (Schweizerischer Erdbebendienst). Die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden des Bundes können die Umsetzung von Massnahmen zur Erdbebenvorsorge verlangen. Der Bund kann die Kantone im Ereignisfall gemäss Prinzip der Subsidiarität unterstützen. Als Eigentümer ist er für den Erdbebenschutz seiner Bauten und Anlagen verantwortlich.
Versicherungen
Es gibt keine schweizweite obligatorische Erdbebenversicherung. Wenn Eigentümer/innen sich freiwillig gegen Erdbebenschäden versichern, sind die Versicherungen für die Schadenabwicklung im Ereignisfall zuständig. Siebzehn kantonale Gebäudeversicherungen haben einen Pool mit 2 Milliarden Franken. Sie haben sich freiwillig verpflichtet diese Mittel bei einem Erdbeben zur Verfügung zu stellen. Die kantonale Gebäudeversicherung Zürich deckt Erdbebenschäden aus einem eigenen Fonds mit insgesamt 1 Milliarde Franken.
Fachvereine
SIA - Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein erklärt sich zuständig für die Schaffung von Normen und Ordnungen im Bauwesen.
SGEB - Die Schweizer Gesellschaft für Erdbebeningenieurwesen und Baudynamik vertritt als Fachgesellschaft des SIA die Interessen der im Erdbebeningenieurwesen und der Baudynamik spezialisierten Bauingenieure.
Hochschulen
Die Hochschulen (ETH und FH) sind für die Grundausbildung von Architekten und Ingenieuren im Bereich Erdbebeningenieurwesen zuständig sowie für Forschung und Weiterbildung.
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 20.11.2020