Klassierung von Abfällen

Anhang 1 Ziff. 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfälle enthält das Abfallverzeichnis. Es gibt Auskunft darüber, ob es sich bei einem bestimmten Abfall um Sonderabfall, einen anderen kontrollpflichtigen Abfall oder um übrige Abfälle handelt.

Die umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen erfordert aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA). Sie sind im Abfallverzeichnis mit [S] gekennzeichnet.

Die umweltverträgliche Entsorgung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen mit Begleitscheinpflicht erfordert auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften auch im Inlandverkehr beschränkte besondere technische und umfassende organisatorische Massnahmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VeVA).Sie sind im Abfallverzeichnis mit [akb] gekennzeichnet.

Die umweltverträgliche Entsorgung von anderen kontrollpflichtigen Abfällen ohne Begleitscheinpflicht erfordert aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder biologischen Eigenschaften beschränkte besondere technische und organisatorische Massnahmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. c VeVA). Sie sind im Abfallverzeichnis mit [ak] gekennzeichnet.

Die nicht kontrollpflichtigen Abfälle sind im Abfallverzeichnis weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle gekennzeichnet. Die Bestimmungen nach dem 2. Kapitel der VeVA (z.B. Entsorgungsbewilligung, Begleitscheine, Kennzeichnung) sind nicht anwendbar. Sie sind in dieser Vollzugshilfe mit [nk] gekennzeichnet.

Abfallcodes

Das Abfallverzeichnis enthält 851 Einträge und ist nach Herkunft der Abfälle gegliedert. Für die Bestimmung des Abfallcodes ist nach der Anleitung in Anhang 1 Ziffer 1.2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) vorzugehen.

Von den 423 als Sonderabfälle gekennzeichneten Einträgen lassen sich 249 Abfallarten allein aufgrund ihrer Herkunft und Beschreibung als Sonderabfall klassieren. Die restlichen 174 Abfallarten sind nur dann als Sonderabfall zu klassieren, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind (sogenannte Spiegeleinträge). Auch die 25 als andere kontrollpflichtige Abfälle gekennzeichneten Einträge sind aufgrund der Herkunft und Beschreibung abschliessend festgelegt.

Häufig vorkommende Abfallarten ausgewählter Branchen werden in der nachstehenden Rubrik definiert oder anhand von Beispielen erläutert:

Fragen und Antworten zur Klassierung von Abfällen aus anderen Branchen veröffentlicht das BAFU periodisch auf seiner Webseite (gehört nicht zu dieser Vollzugshilfe):

Muss eine Abfallart einem Spiegeleintrag zugeordnet werden, welcher in den zuletzt genannten Rubriken nicht ausreichend präzisiert ist, beurteilt die Behörde im Einzelfall, ob es sich um einen Sonderabfall handelt oder nicht. Sie prüft, ob der Abfall gefährliche Stoffe in einer solchen Menge enthält, dass sie gefährliche Eigenschaften aufweisen. Dabei werden insbesondere die gefährlichen Eigenschaften nach Anhang III des Basler Übereinkommens sowie Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA berücksichtigt (Anhang 1 Ziffer 1.1 Absatz 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen). Die massgebenden Kriterien sind in der nachfolgenden Rubrik näher erläutert:

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Letzte Änderung 01.10.2019

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