Das Abfallverzeichnis im Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen enthält 173 Einträge, die als Sonderabfälle zu klassieren sind, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind.
Bei diesen Einträgen muss geprüft werden, ob die betreffenden Abfälle gefährliche Stoffe in einer solchen Menge enthalten, dass sie gefährliche Eigenschaften aufweisen. Als gefährlich gelten dabei insbesondere diejenigen Eigenschaften, die im Anhang III des Basler Übereinkommens aufgelistet sind (Anh. 1 Ziff 1.1. Abs. 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen sind Abfälle). Für die meisten dieser gefährlichen Eigenschaften enthält das Basler Übereinkommen jedoch keine konkreten Bestimmungs- bzw. Herleitungskriterien. Stattdessen wird entweder auf die Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SGAC. 10/1/Rev. 5) oder auf weitere zu entwickelnde nationale Prüfverfahren verwiesen. Damit der Prüfaufwand so klein wie möglich gehalten werden kann, soll auf bestehende Regelungen abgestützt werden. Diese enthalten in der Regel auch etablierte Prüfverfahren.
Insbesondere für Abfälle von gebrauchten Chemikalien können oft mit den zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aus Sicherheitsdatenblättern oder Kennzeichnungen) und wenigen chemischen Analysen die UN-Gefahrenklasse nach der Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (umgesetzt im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ADR) ermittelt oder die gefährlichen Eigenschaften nach der ChemV hergeleitet werden. Im Weiteren sollen Abfälle, soweit möglich, auch aufgrund der in der Abfallwirtschaft üblichen analytischen Methoden und den dabei ermittelten Elementgehalten oder Summenparametern auf ihre gefährliche Eigenschaften untersucht werden können. Nur bei einem begründeten Verdacht oder wenn davon auszugehen ist, dass der Abfall gefährliche Eigenschaften aufweist, sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen. Bei Bauabfällen sind die Resultate aus den Ermittlungen der Bauherrschaft nach Art. 16 VVEA heranzuziehen.
Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der gefährlichen Eigenschaften nach Anh. III des Basler Übereinkommens sowie weitere Eigenschaften, die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b VeVA umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern, um Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die anzuwendenden Kriterien werden in den entsprechenden Unterrubriken erläutert. Die Unterrubriken werden direkt via Tabelle oder über die Navigation in der linken Spalte gefunden.
Nach diesen Kriterien wird beurteilt, ob der Abfall gefährliche Stoffe in einem Ausmass enthält oder in einem Ausmass mit solchen verunreinigt ist, dass er eine gefährliche Eigenschaft aufweist. Führt die Anwendung der Kriterien zu widersprüchlichen Resultaten, ist grundsätzlich das restriktivere Kriterium zu berücksichtigen. Die Behörde kann in begründeten Fällen und nach Rücksprache mit dem BAFU davon abweichen. Fehlen für bestimmte Stoffe geeignete Kriterien legt das BAFU diese nach den Vorschriften der Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung fest.
H1 | Explosivstoffe | Ein explosiver Stoff oder Abfall ist ein fester oder flüssiger Stoff oder Abfall (oder ein Gemisch aus Stoffen oder Abfällen), der selbständig durch chemische Reaktion Gas mit einer Temperatur, einem Druck und einer Geschwindigkeit erzeugen kann, dass Schäden in der Umgebung entstehen. |
Entzündbare Gase |
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H3 | Entzündbare Flüssigkeiten |
Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten oder Flüssigkeitsgemische oder Flüssigkeiten, die Feststoffe in Lösung oder Suspension enthalten (z. B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch keine Stoffe oder Abfälle, die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften unter eine andere Gruppe fallen) und bei einer Temperatur von nicht mehr als 60,5°C, Versuch im geschlossenen Tiegel, oder bei nicht mehr als 65,6°C, Versuch im offenen Tiegel, entzündbare Dämpfe entwickeln. (Da die Ergebnisse der Versuche im offenen und im geschlossenen Tiegel nicht streng vergleichbar sind und sogar bei gleichem Versuch die einzelnen Ergebnisse oft unterschiedlich sind, würden von den vorstehenden Werten abweichende Vorschriften, die diese Unterschiede berücksichtigen, dem Geist dieser Begriffsbestimmung entsprechen.) |
H4.1 | Entzündbare Feststoffe |
Feststoffe oder Feststoffabfälle, die nicht als Explosivstoffe eingeteilt und unter Beförderungsbedingungen leicht brennbar sind oder durch Reibung einen Brand auslösen oder zu seiner Entstehung beitragen können. |
H4.2 | Selbstent- zündbare Stoffe oder Abfälle |
Stoffe oder Abfälle, die sich unter den üblichen Beförderungsbedingungen von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen und sich dann entzünden können. |
H4.3 | Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
Stoffe oder Abfälle, die sich durch Reaktion mit Wasser selbst entzünden oder gefährliche Mengen entzündbarer Gase freisetzen können. |
H5.1 | Oxidierende Stoffe | Stoffe oder Abfälle, die zwar selbst nicht zwangsläufig entzündbar sind, die jedoch im Allgemeinen durch Freisetzen von Sauerstoff das Entzünden anderer Stoffe auslösen oder dazu beitragen können. |
H5.2 | Organische Peroxide | Organische Stoffe oder Abfälle, welche die bivalente O-O-Struktur enthalten, sind wärme-instabile Stoffe, bei denen eine exotherme Zersetzung unter Selbstbeschleunigung eintreten kann. |
H6.1 | Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung) |
Stoffe oder Abfälle, die durch Einnahme, Einatmen oder Durchdringen der Haut beim Menschen den Tod oder schwere Verletzungen herbeiführen oder die menschliche Gesundheit gefährden können. |
H6.2 | Infektiöse Stoffe |
Stoffe oder Abfälle, die lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine enthalten, die erwiesenermassen oder vermutlich bei Tieren oder Menschen Erkrankungen hervorrufen. |
H8 | Ätzende Stoffe |
Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung durch chemische Reaktion schwere Schäden an lebendem Gewebe hervorrufen oder im Leckfall andere beförderte Güter oder das Beförderungsmittel selbst erheblich beschädigen oder sogar zerstören können; sie können auch andere Gefahren verursachen. |
Reizende Stoffe |
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Sensibili- sierende Stoffe |
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H10 | Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser |
Stoffe oder Abfälle, die durch Reaktion mit Luft oder Wasser toxische Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können. |
Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Säure |
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H11 | Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) |
Stoffe oder Abfälle, die durch Einatmen, Einnahme oder Durchdringen der Haut eine verzögerte oder chronische Wirkung, einschliesslich Karzinogenität, zur Folge haben können. |
H12 | Ökotoxische Stoffe |
Stoffe oder Abfälle, die nach Freisetzen durch Bioakkumulation und/oder toxische Wirkung auf Lebenssysteme sofort oder später nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können. |
H13 | Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Ent- sorgung andere Substanzen erzeugen |
Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen. |
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 15.01.2020