Klassierung von Sonderabfällen nach Eigenschaften

Das Abfallverzeichnis im Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen enthält 173 Einträge, die als Sonderabfälle zu klassieren sind, wenn sie gefährliche Stoffe enthalten oder damit verunreinigt sind.

Bei diesen Einträgen muss geprüft werden, ob die betreffenden Abfälle gefährliche Stoffe in einer solchen Menge enthalten, dass sie gefährliche Eigenschaften aufweisen. Als gefährlich gelten dabei insbesondere diejenigen Eigenschaften, die im Anhang III des Basler Übereinkommens aufgelistet sind (Anh. 1 Ziff 1.1. Abs. 3 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen sind Abfälle). Für die meisten dieser gefährlichen Eigenschaften enthält das Basler Übereinkommen jedoch keine konkreten Bestimmungs- bzw. Herleitungskriterien. Stattdessen wird entweder auf die Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SGAC. 10/1/Rev. 5) oder auf weitere zu entwickelnde nationale Prüfverfahren verwiesen. Damit der Prüfaufwand so klein wie möglich gehalten werden kann, soll auf bestehende Regelungen abgestützt werden. Diese enthalten in der Regel auch etablierte Prüfverfahren.

Insbesondere für Abfälle von gebrauchten Chemikalien können oft mit den zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aus Sicherheitsdatenblättern oder Kennzeichnungen) und wenigen chemischen Analysen die UN-Gefahrenklasse nach der Empfehlung der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter (umgesetzt im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, ADR) ermittelt oder die gefährlichen Eigenschaften nach der ChemV hergeleitet werden. Im Weiteren sollen Abfälle, soweit möglich, auch aufgrund der in der Abfallwirtschaft üblichen analytischen Methoden und den dabei ermittelten Elementgehalten oder Summenparametern auf ihre gefährliche Eigenschaften untersucht werden können.  Nur bei einem begründeten Verdacht oder wenn davon auszugehen ist, dass der Abfall gefährliche Eigenschaften aufweist, sind zusätzliche Untersuchungen durchzuführen. Bei Bauabfällen sind die Resultate aus den Ermittlungen der Bauherrschaft nach Art. 16 VVEA heranzuziehen.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Liste der gefährlichen Eigenschaften nach Anh. III des Basler Übereinkommens sowie weitere Eigenschaften, die nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b VeVA umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordern, um Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die anzuwendenden Kriterien werden in den entsprechenden Unterrubriken erläutert. Die Unterrubriken werden direkt via Tabelle oder über die Navigation in der linken Spalte gefunden.

Nach diesen Kriterien wird beurteilt, ob der Abfall gefährliche Stoffe in einem Ausmass enthält oder in einem Ausmass mit solchen verunreinigt ist, dass er eine gefährliche Eigenschaft aufweist. Führt die Anwendung der Kriterien zu widersprüchlichen Resultaten, ist grundsätzlich das restriktivere Kriterium zu berücksichtigen. Die Behörde kann in begründeten Fällen und nach Rücksprache mit dem BAFU davon abweichen. Fehlen für bestimmte Stoffe geeignete Kriterien legt das BAFU diese nach den Vorschriften der Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung fest.

H1    Explosivstoffe Ein explosiver Stoff oder Abfall ist ein
fester oder flüssiger Stoff oder Abfall
(oder ein Gemisch aus Stoffen oder
Abfällen), der selbständig durch
chemische Reaktion Gas mit einer
Temperatur, einem Druck und einer
Geschwindigkeit erzeugen kann,
dass Schäden in der Umgebung entstehen.
  Entzündbare
Gase
 
H3 Entzündbare
Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten sind
Flüssigkeiten oder Flüssigkeitsgemische
oder Flüssigkeiten, die Feststoffe in
Lösung oder Suspension enthalten
(z. B. Farben, Firnisse, Lacke usw.,
jedoch keine Stoffe oder Abfälle,
die aufgrund ihrer Gefahreneigenschaften
unter eine andere Gruppe fallen) und
bei einer Temperatur von nicht mehr als
60,5°C, Versuch im geschlossenen
Tiegel, oder bei nicht mehr als 65,6°C,
Versuch im offenen Tiegel, entzündbare
Dämpfe entwickeln. (Da die Ergebnisse
der Versuche im offenen und im
geschlossenen Tiegel nicht streng
vergleichbar sind und sogar bei
gleichem Versuch die einzelnen
Ergebnisse oft unterschiedlich
sind, würden von den vorstehenden Werten
abweichende Vorschriften, die diese
Unterschiede berücksichtigen, dem Geist
dieser Begriffsbestimmung entsprechen.)
H4.1 Entzündbare
Feststoffe
Feststoffe oder Feststoffabfälle, die nicht
als Explosivstoffe eingeteilt und unter
Beförderungsbedingungen leicht
brennbar sind oder durch Reibung
einen Brand auslösen oder zu seiner
Entstehung beitragen können.
H4.2 Selbstent-
zündbare
Stoffe oder

Abfälle
Stoffe oder Abfälle, die sich unter den
üblichen Beförderungsbedingungen
von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen
und sich dann entzünden können.
H4.3 Stoffe oder
Abfälle,  die
in Berührung
mit Wasser
entzündbare
Gase entwickeln
Stoffe oder Abfälle, die sich durch
Reaktion mit Wasser selbst entzünden
oder gefährliche Mengen entzündbarer
Gase freisetzen können.
H5.1 Oxidierende Stoffe Stoffe oder Abfälle, die zwar selbst nicht
zwangsläufig entzündbar sind, die jedoch
im Allgemeinen durch Freisetzen von
Sauerstoff das Entzünden anderer Stoffe
auslösen oder dazu beitragen können.
H5.2 Organische Peroxide Organische Stoffe oder Abfälle, welche
die bivalente O-O-Struktur enthalten,
sind wärme-instabile Stoffe, bei denen
eine exotherme Zersetzung unter
Selbstbeschleunigung eintreten kann.
H6.1 Giftige Stoffe
(mit akuter
Wirkung)
Stoffe oder Abfälle, die durch Einnahme,
Einatmen oder Durchdringen der Haut
beim Menschen den Tod oder schwere
Verletzungen herbeiführen oder die
menschliche Gesundheit gefährden können.
H6.2 Infektiöse
Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die lebensfähige
Mikroorganismen oder deren Toxine
enthalten, die erwiesenermassen oder
vermutlich bei Tieren oder Menschen
Erkrankungen hervorrufen.
H8 Ätzende
Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung durch
chemische Reaktion schwere Schäden an
lebendem Gewebe hervorrufen oder im
Leckfall andere beförderte Güter oder das
Beförderungsmittel selbst erheblich
beschädigen oder sogar zerstören können;
sie können auch andere Gefahren
verursachen.
  Reizende
Stoffe
 
  Sensibili-
sierende
Stoffe
 
H10 Freisetzen
toxischer
Gase bei
Kontakt mit
Luft oder
Wasser
Stoffe oder Abfälle, die durch Reaktion mit Luft
oder Wasser toxische Gase in gefährlichen
Mengen freisetzen können.
  Freisetzen
toxischer
Gase bei
Kontakt
mit Säure
 
H11 Toxische Stoffe
(mit verzögerter
oder chronischer
Wirkung)
Stoffe oder Abfälle, die durch Einatmen,
Einnahme oder Durchdringen der Haut eine
verzögerte oder chronische Wirkung,
einschliesslich Karzinogenität, zur Folge
haben können.
H12 Ökotoxische
Stoffe 
Stoffe oder Abfälle, die nach Freisetzen durch
Bioakkumulation und/oder toxische Wirkung
auf Lebenssysteme sofort oder später
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
haben oder haben können.
H13 Stoffe, die auf
irgendeine Weise
 nach der Ent-
sorgung andere
Substanzen
erzeugen
Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der
Entsorgung andere Substanzen erzeugen
können, wie etwa Sickerstoffe, die eine
der vorstehend aufgeführten Eigenschaften
besitzen.

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Letzte Änderung 15.01.2020

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