Gefährliche Eigenschaft H12: Ökotoxische Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft H12 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle Bezeichnung der Eigenschaft Anzuwendende Kriterien
ChemV in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG Umweltgefährlich

Gesamtkonzentration von mehr als 0.25% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R50/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen

Gesamtkonzentration von mehr als 2.5% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R51/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen

Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R52/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen

Gesamtkonzentration von 0.1% an einem oder mehreren mit dem R-Satz R59 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen
ChemV in Verbindung mit der Richtlinie 2008/98/EG  Umweltgefährlich 

Gesamtkonzentration von mehr als 0.1% an einem oder mehreren als "die Ozonschicht schädigend" eingestuften Stoffen (H420)

Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren als "akut gewässergefährdend" eingestuften Stoffen (H400)

Zu berücksichtigen sind "akut gewässergefährdend" eingestufte Stoffe (H400) mit einer Konzentration von mehr als  0.1%

Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren als "chronisch gewässergefährdend" der Kategorie 1 (H410) multipliziert mit 100, plus der Kategorie 2 (H411) multipliziert mit 10, und plus der Kategorie 3 (H412) eingestuften Stoffen [100 x Σc (H410) + 10 x Σc (H411) + Σc (H412)  25%]

Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren als "chronisch gewässergefährdend" der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 eingestuften Stoffen (H410, H411, H412, H413)

Zu berücksichtigen sind "chronisch gewässergefährdend" Stoffe der Kategorie 1 (H410) mit einer Konzentration von mehr als 0.1% und "chronisch gewässergefährdend" Stoffe der Kategorie 2 (H411), 3 (H412) und 4 (H413) mit einer Konzentration von mehr als 1% 

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Letzte Änderung 01.10.2019

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