Die gefährliche Eigenschaft H12 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
ChemV in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG | Umweltgefährlich |
Gesamtkonzentration von mehr als 0.25% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R50/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von mehr als 2.5% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R51/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren mit den R-Sätzen R52/53 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von 0.1% an einem oder mehreren mit dem R-Satz R59 als umweltgefährlich eingestuften Stoffen |
ChemV in Verbindung mit der Richtlinie 2008/98/EG | Umweltgefährlich | Gesamtkonzentration von mehr als 0.1% an einem oder mehreren als "die Ozonschicht schädigend" eingestuften Stoffen (H420) Gesamtkonzentration von mehr als 25% an einem oder mehreren als "chronisch gewässergefährdend" der Kategorie 1, 2, 3 oder 4 eingestuften Stoffen (H410, H411, H412, H413) Zu berücksichtigen sind "chronisch gewässergefährdend" Stoffe der Kategorie 1 (H410) mit einer Konzentration von mehr als 0.1% und "chronisch gewässergefährdend" Stoffe der Kategorie 2 (H411), 3 (H412) und 4 (H413) mit einer Konzentration von mehr als 1% |
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Letzte Änderung 01.10.2019