Die gefährliche Eigenschaft "Sensibilisierende Stoffe" gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
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ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Sensibilisierend | R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
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ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Sensibilisierung der Haut und der Atemwege | Konzentration von mehr als 10% an einem Stoff mit Sensibilisierung der Haut (H317) oder der Atemwege (H334) der Kategorie 1 |
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Letzte Änderung 01.10.2019