Gefährliche Eigenschaft: Sensibilisierende Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft "Sensibilisierende Stoffe" gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle         Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien         
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG Sensibilisierend R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
  • aufgrund des Nachweises, dass der Stoff oder die Zubereitung spezifische Überempfindlichkeit am Atemtrakt hervorrufen kann

  • aufgrund von positiven Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, oder

  • wenn der Stoff ein Isocyanat ist, es sei denn, es liegt ein Nachweis darüber vor, dass das betreffende Isocyanat keine Überempfindlichkeit am Atemtrakt bewirkt
     

R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

  • wenn praktische Erfahrungen zeigen, dass der Stoff oder die Zubereitung bei einer erheblichen Anzahl von Personen eine Sensibilisierung durch Hautkontakt hervorrufen können, oder

  • wenn positive Ergebnisse aus einem geeigneten Tierversuch vorliegen
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG Sensibilisierung der Haut und der Atemwege Konzentration von mehr als 10% an einem Stoff mit Sensibilisierung der Haut (H317) oder der Atemwege (H334) der Kategorie 1

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Letzte Änderung 01.10.2019

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