Gefährliche Eigenschaft H6.2: Infektiöse Stoffe

Die gefährliche Eigenschaft H6.2 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle              Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter Gefahrenklasse 6.2

Ansteckungsgefährliche  toffe
ADR Kap. 2.2.62.1
Vollzugshilfe Entsorgung von medizinischen Abfällen Gruppe C

Infektiöse Abfälle

 

Siehe Vollzugshilfe:

Weiterführende Informationen

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Letzte Änderung 01.10.2019

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