Gefährliche Eigenschaft H13: Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen

Die gefährliche Eigenschaft H13 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

Fundstelle Bezeichnung der
Eigenschaft
Anzuwendende Kriterien                                    
VVEA Feste, pastöse, schlammförmige oder flüssige, jedoch nicht wässrige Abfälle, mit erhöhten Schadstoffgehalten Abfälle, deren Schadstoffgehalte einen der Grenzwerte nach Anh. 5 Ziff. 5.2 Bst. a oder die festgelegten Ausnahmen davon überschreiten 
AltlV Wässrige Abfälle mit erhöhten Schadstoffgehalten Wässrige Abfälle, deren Schadstoffgehalte das 10-fache eines der Konzentrationswerte nach Anhang 1 Abs. 6 der AltlV überschreiten

VVEA:

AltlV:

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Letzte Änderung 14.01.2020

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