Die gefährliche Eigenschaft H13 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Gefährliche Eigenschaft H13: Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
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VVEA | Feste, pastöse, schlammförmige oder flüssige, jedoch nicht wässrige Abfälle, mit erhöhten Schadstoffgehalten | Abfälle, deren Schadstoffgehalte einen der Grenzwerte nach Anh. 5 Ziff. 5.2 Bst. a oder die festgelegten Ausnahmen davon überschreiten |
AltlV | Wässrige Abfälle mit erhöhten Schadstoffgehalten | Wässrige Abfälle, deren Schadstoffgehalte das 10-fache eines der Konzentrationswerte nach Anhang 1 Abs. 6 der AltlV überschreiten |
VVEA:
AltlV:
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 14.01.2020