Die gefährliche Eigenschaft "Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Säure" gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft | Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
ChemV in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung 67/548/EWG | Sonstige toxische Eigenschaften | R31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren reagieren und giftige Gase in gefährlicher Menge freisetzen, z.B. Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid R32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren reagieren und sehr giftige Gase in gefährlicher Menge freisetzen, z.B. die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Ergänzende gesundheitsgefährliche Eigenschaften | EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase Stoffe und Gemische, die mit Säuren reagieren und als akut toxisch der Kategorie 3 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise Natriumhypochlorit, Bariumpolysulfid EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase Stoffe und Gemische, die mit Säure reagieren und als akut toxisch der Kategorien 1 und 2 eingestufte Gase in gefährlicher Menge freisetzen, beispielsweise die Salze der Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid |
Weiterführende Informationen
Letzte Änderung 01.10.2019